TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 W159 2156022-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W159 2156022-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.08.2019 erteilt.

IV: Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 08.10.2015 nach Österreich und stellte am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.10.2015 wurde er durch die Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Er gab an der Volksgruppe Yahar anzugehören und als Fluchtgrund, dass er die Erträgnisse seiner Landwirtschaft an die AMISOM verkauft habe. Die Terrorgruppe Al Shabaab habe dies nicht gewollt, deswegen sei er 2014 geschlagen und 2015 mit dem Umbringen bedroht worden. 2014 sei sein Sohn XXXX gezwungen worden, sich der Al Shabaab anzuschließen.

Nach Zulassung zum Asylverfahren konnte zunächst keine Einvernahme erfolgen, da der Beschwerdeführer im April 2016 einen Herzinfarkt erlitt und ihm ein Stent eingesetzt wurde.

Am 08.03.2017 erfolgte dann eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Reihe von Herzmedikamenten nehmen müsse, welche er namentlich aufzählte und legte er diesbezügliche Patientenbriefe, einen Sozialbericht der XXXX sowie Deutschkursbestätigungen vor. Er nannte seinen Namen und gab an, dass er am XXXX in XXXX in Somalia geboren sei. Bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland habe der Schlepper sie aufgefordert, ihre Reisepässe ins Meer zu schmeißen, was er getan habe. Er habe keine Schule besucht. Sein Vater XXXX sei bereits an einem Leberleiden 1986 verstorben, seine Mutter XXXX 1987. Er habe zwei Brüder, welche noch in XXXX leben würden. Mit seiner Frau habe er gelegentlichen telefonischen Kontakt, sie lebe mit den Kindern auch noch in Somalia. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet und habe zwei Hotels, drei Häuser und eine Landwirtschaft, eines habe die AMISOM weggenommen, eines die Hawiye. Die Hotels seien in XXXX gewesen und seinen vermietet gewesen. Die Landwirtschaft befinde sich in XXXX . Seine Frau lebe von der Miete der drei Häuser, die Landwirtschaft gehöre aber seit 2015 der Al Shabaab. Sie hätten Tomaten, Karotten, Salat und Gurken angebaut. Er sei verheiratet und habe sechs Kinder, zwei Söhne und vier Töchter, welche alle mit seiner Frau in XXXX leben würden. Es seien noch weitere drei Söhne und zwei Töchter an verschiedenen Krankheiten verstorben. Er habe in Somalia wohl schreiben gelernt, aber keine Schule besucht. Somalia habe er im September 2015 verlassen, er sei in die Türkei geflogen und von dort über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Österreich sei er am 08.10.2015 eingereist.

Die Hotels habe er von seinem Vater geerbt, der unter Siad Barre Vizeminister gewesen sei. Er sei Moslem/Sunnit und Angehöriger der Volksgruppe Yahar. Wegen seiner Volksgruppe sei er von den Hawiye bedroht worden, wegen der Religion nicht. Die Hawiye hätten ihm die Hotels weggenommen, eines sei von den Hawiye weggenommen worden und eines von der AMISOM. Die Hotels seien ihm ein halbes Jahr, bevor er das Land verlassen habe weggenommen worden. Diese Hotels seien in XXXX und in XXXX gelegen gewesen und hätten XXXX und XXXX geheißen. Er sei selbst Landwirt gewesen und habe alles in der Stadt verkauft, dabei hätte er keine Probleme gehabt. Anfang 2014 habe ihn seine Schwägerin angerufen, die am Flughafen ein Elektrogeschäft habe und habe sie ihm gesagt, dass die AMISOM sein Gemüse kaufen wolle. Er habe dann vier Monate lang mit der AMISOM zusammengearbeitet. Dann habe die Al Shabaab herausgefunden, dass er das Gemüse an die AMISOM verkaufe und habe ihn aufgefordert aufzuhören. Dann habe er sich eine Pause von zwei Monaten genommen. Zwei Monate später habe er wieder an die AMISOM das Gemüse verkauft und die Al Shabaab habe es wieder herausgefunden. Er sei in XXXX gewesen, als er zurückgekehrt sei nach XXXX seien dort sieben maskierte Männer gewesen, einen habe er gekannt. Sie hätten ihn geschlagen, wodurch er auch Zähne verloren habe. Er sei dann bewusstlos geworden und habe schriftlich zusichern müssen, dass er kein Gemüse an die AMISOM mehr verkaufe.

Als er jedoch Geld gebraucht habe, habe er im Mai 2015 nochmals mit der AMISOM zusammengearbeitet und die Al Shabaab habe das wieder herausgefunden. Sie hätten eine Mine in sein Auto gegeben, das Auto sei explodiert und der Fahrer sei gestorben. Sie hätten ihm dann sein Land und sein Auto weggenommen, daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Seinen Sohn XXXX habe die Al Shabaab auch mitgenommen.

Der Überfall der Al Shabaab sei im Dezember 2014 gewesen, da hätten sie ihm die Zähne ausgeschlagen. Sein Sohn XXXX habe sich angeblich im Jänner 2014 der Al Shabaab angeschlossen. Er habe seine Frau mit den Kindern nicht mitgenommen, da nur er Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe und nicht seine Familie. Die AMISOM habe ihm sein Hotel weggenommen, weil sie gesagt hätten, dass es in einer schönen Gegend wäre und sie es brauchen würden. Sonst habe er mit den Behörden seines Heimatstaates gehabt. Er habe sich auch nicht politisch oder religiös betätigt, sein Vater habe sich aber in der Zeit von Siad Barre politisch betätigt. Er könne nirgends in Somalia leben, überall gäbe es die Al Shabaab.

In Österreich lebe er von der Grundversorgung, außerdem sei er Fußballtrainer, er könne aber jetzt nicht mehr länger als 10 Minuten laufen. Er besuche einen Deutschkurs und gehe manchmal ins Fitnessstudio. Bei einer Rückkehr fürchtet er die Al Shabaab und die drei Männer, die ihn angegriffen hätten. Außerdem müsse er Medikamente nehmen, die es dort nicht gäbe, deshalb würde er bei einer Rückkehr nach Somalia sterben. Er sei krank und habe auch Asthma und müsse auch dagegen Medikamente nehmen. Er habe zwei Autos in Somalia besessen. Die ausgeschlagenen Zähne seien in Somalia nicht behandelt worden, sie hätten ihm nur Schmerztabletten gegeben. Einen Zahnersatz habe er erst in Österreich erhalten. Als er nicht der AMISON das Gemüse verkauft habe, habe er es normal am Markt verkauft, außerdem habe er Mieteinnahmen bezogen. Die Geschäfte mit der Al Shabaab habe er deshalb angefangen, weil er Geld gebraucht habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom 07.04.2017 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass die Angaben des Antragsstellers zur Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft wären, er jedoch keinen glaubhaften Fluchtgrund vorgetragen habe. Es sei beispielsweise nicht glaubwürdig, dass er als Angehöriger des Clan Yahar einen solchen Wohlstand aufgebaut habe und über die Jahre des Bürgerkrieges habe hinwegretten können, zumal die Volksgruppe der Yahar an unterster Stelle der Gesellschaftshierarchie stehe und ein derartiger Besitz als unwahrscheinlich einzustufen sein. Auch sei der Rückzug der Al Shabaab aus XXXX dauerhaft und sei es unmöglich, dass die AMISOM 2009 sein Hotel requiriert habe. Die pauschale Behauptung, die Al Shabaab hätte ihn aufgrund des Verkaufs landwirtschaftlicher Erträge an die AMISOM bedroht, lasse keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK erkennen. Der Antragsteller habe daher keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Rechtlich begründend wurde deswegen die Asylgewährung abgelehnt und insbesondere auch darauf hingewiesen, dass in Somalia keine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch zu Spruchteil II. wurde nochmals ausgeführt, dass aus der allgemeinen Lage im Heimatland keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sei und überdies dem Antragsteller eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Es handle sich bei dem Antragsteller auch um einen gesunden Mann, der sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könnte.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst hervorgehoben, dass der Antragsteller kein Opfer von Gewalt sei und kein Familienleben in Österreich führe, zumal seine Familienangehörigen in Somalia leben würden. Hinsichtlich des Privatlebens sei auf den kurzen Aufenthalt und den Umstand hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte hervorgetreten wären, dass bei dem Antragsteller eine besondere Integration in Österreich vorliege, außerdem seien die Bindungen zu Somalia, wo er sein bisheriges Leben verbracht habe weitaus stärker, als jene zu Österreich, es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen. Da bereits dargelegt worden sei, dass im vorliegenden Fall auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer Abschiebung nach Somalia entgegenstehe, sei eine solche auszusprechen gewesen. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Rückkehr hätten sich nicht ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde das bisherige Vorbringen gerafft wiedergegeben und die Beweiswürdigung insofern kritisiert, als sich diese mit nebensächlichen Details beschäftige, welche nichts mit der Fluchtgeschichte zu tun habe. Bei richtiger Beurteilung hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Gefahr durch die Al Shabaab in Somalia allgegenwärtig sei und sei er deswegen für die Al Shabaab interessant, weil er mit der Regierung zusammengearbeitet habe, was ihrer Meinung nach unislamisch wäre und habe er sich deswegen der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt. Er könnte sich auch nicht in Somalia anonym niederlassen, denn die Al Shabaab verfüge überall im Land über Checkpoints. Schließlich wurde auch im Fall, dass die Behörde von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte ausgehe, beantragt, zumindest subsidiären Schutz zu gewähren, da Somalia nach wie vor von einer anhaltenden Dürrekatastrophe überschattet werde.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 21.06.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters der XXXX erschien. Der Beschwerdeführer legte eine ärztliche Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin XXXX , einen Sozialbericht der XXXX , einen fachärztlichen Kurzbrief der XXXX , eine Kursbestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs A1, eine Bestätigung der XXXX über die Teilnahme an einem Integrationsprojekt sowie eine Teilnahmebestätigung am XXXX und an einem Werte- und Orientierungskurs vor.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er korrigierte, dass sein Haus in Mogadischu nicht sechs Monate vor der Ausreise, sondern schon 1991 weggenommen worden sei. Das Gebäude sei als Hotel bezeichnet worden, im vorderen Teil waren Restaurants und im hinteren Teil hätten sie früher gewohnt. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze darüber aber keine Dokumente. Weiters gehöre er dem Clan Yahar an und sei Moslem/Sunnit. Auch seinen Subclan und seinen Subsubclan nannte er. Es gäbe nicht viele Angehörige ihres Clans und es gäbe überhaupt keine Orte, wo viele Angehörige ihres Clans leben würden. Beruflich seien sie oft Sänger, Träger oder Feldarbeiter, einen weiteren Beruf bringe er mit dem Clan nicht in Verbindung. Er sei wegen seiner Clanzugehörigkeit ohne Grund beschimpft worden und hätten ihm Angehörige größerer Clans das Geld weggenommen.

Er sei am XXXX in XXXX in der Provinz Shabella Hoose geboren worden. Dort habe er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt. Dieser Ort liege 8 km von XXXX entfernt und liege 25 km von XXXX in Richtung XXXX . Der Ort liege nicht an der Küste, sondern im Landesinneren. Der Fluss XXXX fließe dort in der Nähe aber näher bei XXXX . Es sei ein kleines Dorf, es würden dort schätzungsweise 15.000 Personen leben. Fünf Jahre lang habe er die Grundschule besucht, nebenbei habe er auch eine private Schule besucht, wo er auch Englisch gelernt habe. Er sei verheiratet und habe sechs Kinder, zwei Söhne und vier Töchter. Fünf weitere Kinder seien verstorben.

Er habe in Somalia eine Landwirtschaft besessen, die er von seinem Vater geerbt habe, außerdem habe er noch weitere fünf Grundstücke, auf einem habe er gewohnt, auf zwei weiteren seine Brüder, alle hätten sich in XXXX aufgehalten. Sein Vater habe überdies noch in XXXX ein Haus im XXXX und außerhalb der Stadt gehabt. Beide Häuser seien ihnen aber im Zuge des Bürgerkrieges 1991 weggenommen worden. Sein Vater sei Generalsekretär im Wirtschaftsministerium gewesen. Er sei in XXXX sehr bekannt gewesen. Das Haus sei ihnen weggenommen worden, weil sie Yahar-Angehörige seien. Damals hätten nämlich Hawiye-Milizen gegen das Regime von Siad Barre gekämpft und ihnen die Häuser weggenommen. Seither hätten sie keine Besitztümer mehr in XXXX . Wegen der Landwirtschaft hätten sie wirtschaftliche Probleme gehabt, denn manchmal seien die Erträge wegen der Dürre sehr schlecht gewesen und die Tiere verstorben. Sie hätten eher Ackerbau betrieben, Tomaten, Mais, Salat und Bohnen. Er habe schon in Somalia unter Asthma gelitten. Seine fünf Kinder seien auch wegen gesundheitlicher Probleme gestorben, weil sie nicht Zugang zu den entsprechenden Medikamenten erhalten haben. Er selbst habe sich nicht in Somalia politisch betätigt, aber sein Vater sei ein Anhänger von Siad Barre gewesen.

Gefragt, wann und wie seine Probleme mit der Al Shabaab begonnen hätten, gab er an, dass seine Schwägerin am Flughafen in XXXX arbeite und ihn 2014 eines Tages angerufen hätte, dass die AMISOM-Truppen Obst und Gemüse benötigen würden und habe sie ihn gefragt, ob er diesen Auftrag haben möchte. Er habe sich sehr gefreut und habe zwei Mal in der Woche, Montag und Donnerstag, Waren liefern müssen. Sie hätten einen Fahrer mit einem LKW zu ihm geschickt, er habe die Ware aufgeladen und dann sei er mit dem Auto nach XXXX gefahren. Am nächsten Tag, manchmal auch am gleichen Tag, habe er das Geld bekommen. Zurück sei er dann immer alleine mit einem Bus gefahren. Als er vier Monate lang die AMISOM beliefert hatte, habe er eines Tages einen Anruf von einem Unbekannten bekommen, der ihn aufgefordert habe, mit der Versorgung der AMISOM aufzuhören. Er habe ihn gefragt, von woher er das wisse. Der Anrufer habe gesagt, dass er lediglich einen Verdacht habe. Er habe das abgestritten, darauf habe der Anrufer gesagt, dass das in Ordnung sei.

Zwei Monate lang habe er dann nicht mit der AMISOM zusammengearbeitet, dann habe er wieder angefangen. Dies sei dann bis Ende 2014 gutgegangen, es seien dann aber viele maskierte Männer, er glaube sieben Personen, zu ihm in das Haus gekommen und hätten ihn aufgefordert mitzukommen. Als er aus dem Haus hinausgegangen sei, sei ihr Anführer namens Hussein Haji, draußen gestanden. Dieser sei in der Stadt bekannt gewesen. Sie hätten ihn zu einem Al Shabaab-Stützpunkt gebracht und dort begonnen ihn mit einem Gewehrkolben zu schlagen. Durch diese Schläge habe er einige Schneidezähne verloren. Nachdem sie ihn längere Zeit geschlagen hätten, sei er bewusstlos geworden und hätte Blut verloren. Sie hätten ihn in eine Zelle gebracht und zwei Tage lang ohne Essen und Trinken angehalten. Seine Frau sei dann zu einem bekannten Scheich im Dorf gegangen und habe ihm davon erzählt. Die Al Shabaab habe diesen Scheich akzeptiert, weil er ihnen viele Jugendliche als Kämpfer verschafft hatte. Am Nachmittag sei dann dieser Scheich zu ihm gekommen, er hätte mit dem Anführer gesprochen und diesen gebeten, ihn aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes freizulassen. Dies wäre akzeptiert worden, er sei dann mit dem Scheich nach Hause gegangen. Die Al Shabaab-Leute hätten ihm konkret vorgeworfen, dass er mit der AMISOM zusammengearbeitet habe. Er sei in einer alten Polizeistation angehalten worden, dort sei der Stützpunkt der AMISOM gewesen. Er sei von seinem Haus dorthin zu Fuß gegangen, sie hätten ihn mit Waffengewalt gezwungen mitzugehen. Bei der Freilassung hätte er unterschreiben müssen, dass er nicht mehr mit der AMISOM zusammenarbeiten würde.

In der Folge habe es in Somalia nicht viel geregnet, er habe sich eine Pumpe ausborgen müssen, um Wasser aus einem tieferen Brunnen zu pumpen, das habe Geld gekostet. Da er nicht mehr so viel Geld gehabt habe, habe er sich gedacht, dass er wieder anfange die AMISOM zu beliefern. Er habe seiner Schwägerin gesagt, dass er nur mehr einmal in der Woche etwas liefere. Die Al Shabaab sei aber hinter ihm her gewesen, sie hätten ihn beobachtet. Weil er Angst gehabt habe, sei er an diesem Tag nicht in seinem Dorf, sondern in XXXX gewesen. Der AMISOM-Fahrer sei dann unterwegs zu ihm gewesen, seine Frau habe die Ware vorbereitet. Der Fahrer habe selbst die Ware aufgeladen und sei von dort nach XXXX gefahren. Er habe auf ihn in XXXX gewartet, aber bevor der Fahrer zu ihm habe kommen können, sei das Auto explodiert, wahrscheinlich habe die Al Shabaab eine Bombe mit einem Fernzünder in die Straße verlegt. Seine Frau habe ihn angerufen und ihm erzählt, was mit dem LKW passiert sei. Solche Nachrichten hätten sich schnell verbreitet, denn das Auto sei schon explodiert, bevor er das Dorf habe verlassen können. Der Fahrer sei durch die Explosion ums Leben gekommen und der LKW und die Ware vollständig zerstört worden. Er sei dann in der Folge mit einem Bus nach XXXX gefahren. Die Al Shabaab-Milizen seien zu ihm nach Hause gekommen. Er habe dann, kurz nachdem er in XXXX angekommen sei, einen Anruf erhalten, wo ihm gedroht worden sei, ihn auch zu töten. Er habe dann aus Angst das Handy ausgeschaltet, habe aber seine Frau angerufen und diese habe ihm mitgeteilt, dass die Al Shabaab-Männer bei ihr gewesen wären und nach ihm gefragt hätten. Sie hätten dann sein Auto und seine Landwirtschaft in Beschlag genommen. Dies sei im August 2015 gewesen. Sie hätten dort einige Al Shabaab-Männer stationiert und seiner Frau und seinen Geschwistern gesagt, dass sie die Landwirtschaft nicht mehr betreten dürften. Er sei dann zu seiner Schwägerin gegangen. Diese habe ihn in einem Haus versteckt und in der Folge die Ausreise organisiert. Seine zwei Brüder hätten dann seine Familie weiter versorgt, sie hätten aber die Landwirtschaft nicht mehr betreiben können. Gefragt, wie viele Autos er gehabt hätte, gab er an, dass er nur einen einzigen alten XXXX gehabt habe, den sie nur auf der Landwirtschaft benutzt hätten.

Gefragt, ob er nicht länger bei seiner Schwägerin in XXXX hätte bleiben können, wo die Möglichkeiten der Al Shabaab sehr eingeschränkt wären, gab er an, dass er nicht länger bei ihr habe bleiben können. Als er bei der Ausreise in der Türkei angekommen sei, habe er erfahren, dass seine Schwägerin auch getötet worden sei. Er habe sich nach dem Sprengstoffanschlag noch sieben bis neun Tage in Somalia aufgehalten. Nachdem der Fahrer getötet worden sei und er bedroht worden sei, habe er so viel Angst gehabt, dass er sich entschlossen habe, das Land zu verlassen. Er sei im September 2015 mit einem Flugzeug in die Türkei geflogen und von dort auf dem Landweg nach Österreich gekommen. Aus finanziellen Gründen habe er nicht gemeinsam mit seiner Familie ausreisen können. Er habe aber noch mit seiner Frau und manchmal mit seinem Bruder Kontakt. Sein Bruder lebe aber jetzt in einem Flüchtlingslager außerhalb von XXXX und seine Frau und seine Kinder wären jetzt in einem Flüchtlingslager in Kenia. In XXXX und Umgebung komme es immer wieder zu Kämpfen zwischen der AMISOM und der Al Shabaab und auch zu Bombenanschlägen. Außerdem sei seine Familie auch von der Dürre betroffen gewesen, sie hätten Angst gehabt, den Hungertod zu sterben oder von der Al Shabaab entführt zu werden, deswegen hätten sie sich entschlossen nach Kenia zu fliehen.

Gefragt nach den Umständen des Todes seiner Schwägerin gab er an, dass sie selbst auf einen Markt gegangen sei, um dort Lebensmittel zu kaufen. Dort sei sie dann erschossen worden. Seine Schwägerin habe auch Drohanrufe bekommen, deswegen nehme er an, dass sie gezielt getötet worden sei.

Gefragt nach aktuellen gesundheitlichen und psychischen Problemen gab er an, dass er, als er nach Österreich gekommen sei, nur asthmakrank gewesen sei. Manchmal habe er auch Blut gespuckt. In Österreich sei dann festgestellt worden, dass er Herzprobleme habe, außerdem habe er auch noch Halsschmerzen, er sei in Österreich am Herzen operiert worden. Der Beschwerdeführervertreter wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer demnächst wieder einen Kontrolltermin habe. Er müsse jeden Tag fünf Medikamente nehmen und sei ständig bei XXXX in Behandlung. Diese schicke ihn auch immer wieder zu anderen Ärzten. Als er erfahren habe, dass er sein Leben lang Medikamente einnehmen müsse und seine Familie an einem Ort lebe, wo sie niemand kenne, habe er sich Sorgen um seine Familie gemacht und Stress bekommen. Er sei deswegen jetzt auch in psychotherapeutischer Behandlung. Dessen ungeachtet gehe er fünf Mal in der Woche in einen Deutschkurs. Er habe demnächst die A1-Prüfung. Auch ehrenamtliche Arbeit habe er schon geleistet, aber er dürfe keine schweren Dinge heben. In Somalia habe er viel Fußball gespielt und auch hobbymäßig als Fußballtrainer gearbeitet. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht, er habe aber schon viele österreichische Freunde.

Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst, von der Al Shabaab getötet zu werden, denn sie seien noch immer an der Macht. Die Sicherheitslage sei schlecht, außerdem sei er krank und müsse lebenslang bestimmte Medikamente nehmen, die er in Somalia nicht bekomme. Der Arzt habe ihm auch gesagt, dass er sich allenfalls einer weiteren Herzoperation unterziehen müsse, auch eine solche Möglichkeit gäbe es in Somalia nicht.

Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:

* Aktualisiertes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 03.05.2018.

* Länderinfo des österr. Integrationsfonds, die Parias Somalias:

Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, Mag. Andreas Tiwald

Verlesen wurde auch der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer unter Anschluss einer Vollmacht an die Diakonie Flüchtlingsdienst Gebrauch, darin wurde hingewiesen, dass die unmittelbare Herkunftsregion des Beschwerdeführers mit Abstand am stärksten vom Konflikt zwischen der Al Shabaab und der AMISOM betroffen sei. Weiters hätten die überdurchschnittlichen Niederschläge nicht unmittelbar zu einer Verbesserung der Versorgungssituation, sondern zu Überflutungen und in der Folge zu einer Zunahme von Cholerafällen geführt. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr seine Existenz nicht aus Eigenem sichern. Es wäre auch möglich, dass der Beschwerdeführer in XXXX , da er bereits im Blickfeld der Al Shabaab gewesen sei, dort durch die Infiltration der Al Shabaab leicht wiedererkannt und verfolgt werden könnte. Außerdem sei die Gesundheitsversorgung in Somalia völlig unzureichend und wäre eine medizinische Versorgung des vulnerablen Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Somalia, gleichgültig wohin, jedenfalls nicht gewährleistet. Es stehe ihm daher auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Furcht vor Verfolgung sei wohlbegründet, in eventu sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in Somalia in eine aussichtslose Situation geraten würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und gehört dem Clan Yahar an, er ist Moslem Sunnit und wurde am XXXX in XXXX in der Provinz Shabella Hoose geboren. Er hat sich politisch nicht betätigt, sein Vater war aber ein hoher Beamter im Wirtschaftsministerium unter Siad Barre. Über die Schulausbildung des Beschwerdeführers können keine gesicherten Feststellungen getroffen werden, er hat in Somalia von der Landwirtschaft gelebt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sechs Kinder die noch leben, fünf weitere sind bereits verstorben.

Zu den weiteren Lebensumständen und Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer hat im September 2015 mit dem Flugzeug Somalia (alleine) Richtung Türkei verlassen und gelangte dann auf dem Landweg nach Österreich, wo er am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer hat wohl noch Kontakt zu seinem Bruder, der in einem Flüchtlingslager außerhalb von XXXX lebt und zu seiner Frau, die Somalia mit den Kindern zwischenzeitig wegen der schlechten Sicherheitssituation und der Dürre verlassen hat und sich in einem Flüchtlingslager in Kenia aufhält. Der Beschwerdeführer litt in Somalia schon unter Asthma. Er erlitt im April 2016 einen Herzinfarkt und es musste ihm ein Stent eingesetzt werden. Eine weitere Herzoperation ist möglicherweise notwendig. Er muss regelmäßig folgende Medikamente nehmen:

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Thrombo ASS 100 mg 1x1/d

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Pantoloc 40 mg 1x /d

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Atorvastatin 40 mg 1x1/d

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Concor Cor 1,25 mg 2x1/d

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Airflusal Forospiro Spray 50/500MCG

Weiters leidet er an COPD und steht er wegen einer Anpassungsstörung in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits Deutschkurse besucht, an einem Werte- und Orientierungskurs sowie an einem Sprachcafé teilgenommen. Er ist unbescholten.

Zu Somalia wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

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(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungs-sicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Land-wirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tagesein-kommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

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(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018

-

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

-

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia

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Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

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FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,

https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018

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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

2. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

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DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

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EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

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NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):

Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

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SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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