Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
BEinstG §8Spruch
W133 2197656-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin und fachkundigen Laienrichter Dr. Christian SCHMEIDL, Ing. Harald STROBL, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Behindertenausschusses für Vorarlberg beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 16.04.2018, GZ: XXXX , betreffend Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die XXXX stellte als Dienstgeberin am 12.02.2015 einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten Behinderten XXXX .
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.04.2018 die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung.
Mit anwaltlichem Schriftsatz des Sachwalters vom 23.05.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die mitbeteiligte Dienstnehmerin erhob keine Beschwerde.
Am 07.06.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
Die Dienstgeberin erstattete keine Stellungnahme.
Im Zuge der Vorbereitungen zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung teilte die Dienstgeberin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer per 01.07.2018 einvernehmlich aufgelöst worden sei.
Aus diesem Grund ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachwalter des Beschwerdeführers um Stellungnahme zu dieser Änderung des Sachverhaltes.
Mit Schriftsatz des anwaltlichen Sachwalters vom 01.08.2018 wurde unter Hinweis auf die bereits erfolgte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23.05.2018 zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird festgestellt, dass der durch einen Rechtsanwalt als Sachwalter vertretene Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.08.2018 aus freien Stücken seine Beschwerde vom 23.05.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2018 betreffend Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zurückgezogen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.08.2018 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch den Sachwalter des Beschwerdeführers ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W133.2197656.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018