Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
BBG §40Spruch
W133 2150368-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.01.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 03.01.2017 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.10.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zusammengefasst mit der Begründung, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) ergeben hätten. Da kein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt werden habe können, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Dieser Bescheid wurde am 04.01.2017 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet.
Mit Schreiben vom 27.02.2017, Postaufgabestempel 02.03.2017, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein. Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, der Bescheid widerspreche dem Behinderteneinstellungsgesetz und sei auch aus menschlicher Sicht nicht verständlich, da der Beschwerdeführer kein normales Leben führen könne. Er hoffe auf eine bessere Entscheidung.
Mit Schreiben vom 12.07.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 04.01.2017 abgefertigt wurde und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 21.02.2017 geendet habe. Demnach wäre die mit Schreiben vom 27.02.2017 am 02.03.2017 eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde nicht bestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2017 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde am 04.01.2017 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet.
Mit Schreiben vom 27.02.2017, Postaufgabestempel 02.03.2017, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 12.07.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde nicht bestritten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die verspätete Einbringung seiner Beschwerde nicht bestritten hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten:
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
...
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen."
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 04.01.2017 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Der Beschwerdeführer erstattete im Rahmen seiner Stellungnahmemöglichkeit kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde.
Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 21.02.2017.
Demzufolge erweist sich die am 02.03.2017 eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung nicht bestritten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W133.2150368.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018