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L8500 StraßenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Erklärung von Grundstücken zur Gemeindestraße infolge Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken in einem EnteignungsverfahrenRechtssatz
Der Antragstellerin steht ein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung zur Verfügung: Gemäß §20 Abs6 Vlbg StraßenG hat die Erklärung als Gemeindestraße bei Straßen, an denen die Gemeinde nicht das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht hat, unter der aufschiebenden Bedingung zu erfolgen, dass die Gemeinde das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht erwirbt und der Bürgermeister diesen Rechtserwerb kundmacht. Sollte hierüber keine Einigung mit den betroffenen Grundstückseigentümern erzielt werden, kann ein Enteignungsverfahren nach §§50 ff Vlbg StraßenG durchgeführt werden, welches gemäß §52 Abs1 leg cit mit einem Enteignungsbescheid abgeschlossen wird. Es steht der Antragstellerin frei, gegen einen allfälligen Enteignungsbescheid Beschwerde beim VfGH zu führen, die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung geltend zu machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken. Besondere Umstände, die das Abwarten eines Enteignungsverfahrens unzumutbar machen würden, liegen nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:V55.2018Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020