RS Vwgh 2014/10/2 Ra 2014/18/0088

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Veröffentlicht am 02.10.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird in der außerordentlichen Revision zu den Gründen des § 28 Abs. 3 VwGG geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe im angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen über die Zwangsrekrutierungspraxis der Taliban in Afghanistan sowie der von ihnen verhängten Strafe bei Weigerung, der Rekrutierung Folge zu leisten, getroffen und das Vorbringen des Revisionswerbers in rechtlicher Verkennung seiner Asylrelevanz keiner Beweiswürdigung unterzogen, werden damit aber Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG schon deshalb nicht dargetan, weil die Asylbehörde im Rahmen der von ihr vorgenommenen Einzelfallprüfung nach fallbezogen noch ausreichender Beweiswürdigung zum Schluss gelangt ist, das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen sei nicht glaubwürdig und daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180088.L01

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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