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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BFA-VG 2014 §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des M N (auch: M M C bzw. M S), vertreten durch Mag. Roman Tobeiner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hagenberggasse 36, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. März 2018, W171 2188073-1/2E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein algerischer Staatsangehöriger, befand sich bis 30. März 2018 in Strafhaft.
2 Nachdem gegen ihn rechtskräftig (u. a.) eine Rückkehrentscheidung samt achtjährigem Einreiseverbot ergangen war, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 27. Februar 2018 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Ergänzend sprach das BFA aus, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung des Revisionswerbers aus der "Gerichtshaft/Verwaltungsstrafhaft" eintreten.
3 Nach der Aktenlage wurde dem Revisionswerber unter einem gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine näher genannte Organisation als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Der Revisionswerber erhob aber gegen den Schubhaftbescheid persönlich Beschwerde. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 12. März 2018 wies das BVwG diese Beschwerde als unbegründet ab, stellte - obwohl sich der Revisionswerber noch in Strafhaft befand - fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen und verpflichtete den Revisionswerber zu Aufwandersatz an den Bund. Außerdem sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6 Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber nur vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Partei bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 VwGVG zu einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe angeleitet werden müsse. Er (Revisionswerber) habe bei Erhebung der Schubhaftbeschwerde keine anwaltliche Unterstützung gehabt, fallbezogen hätte es für die Schubhaftbeschwerde jedoch qualifizierter Hilfestellung durch einen Rechtsanwalt bedurft; er wäre daher hinsichtlich der Stellung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu manuduzieren gewesen.
7 Mit diesen Ausführungen verkennt der Revisionswerber, dass es sich bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs. 1 VwGVG um eine subsidiäre Regelung handelt. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (so die ErläutRV zu BGBl. I Nr. 24/2017 betreffend die Schaffung des § 8a VwGVG, 1255 BlgNR 25. GP 2). In den genannten ErläutRV wird dann in diesem Zusammenhang weiter ausdrücklich auf § 52 BFA-VG verwiesen, wonach insbesondere bei Erlassung eines Schubhaftbescheides von Amts wegen ein Rechtsberater beigegeben wird. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelange - sodann die erwähnten ErläutRV wörtlich - "§ 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung". Das ist zwar in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend (VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 36 f), die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer kommt aber in Anbetracht der Regelung des § 52 BFA-VG nicht in Betracht. Das ist, wie im Erkenntnis VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0152, unter Rn. 26 zusammenfassend festgehalten wurde, auch aus unionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
8 Vor diesem Hintergrund gehen die Zulässigkeitsausführungen des Revisionswerbers ins Leere. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher, ohne dass die nach der Aktenlage indizierte Verspätung näher zu untersuchen wäre, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. August 2018
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210073.L00Im RIS seit
02.10.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018