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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag der S A K in L, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten Grundversorgung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Oberösterreich hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem von der Antragstellerin eingebrachten Fristsetzungsantrag wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entsprochen, indem es in dieser Sache mit Erkenntnis vom 30. Mai 2018, LVwG- 750426/34/MB, entschied. Damit wurde die Antragstellerin in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit dem genannten Erkenntnis mit Bericht vom 3. Juli 2018 vorgelegt wurde, klaglos gestellt.
Dieser Auffassung trat die Antragstellerin auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018210017.F00Im RIS seit
03.10.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018