TE Vwgh Beschluss 2018/9/5 Ro 2018/03/0024

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15101000;
E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

32011L0092 UVP-RL Art11;
62014CJ0137 Kommission / Deutschland;
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB;
AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
EURallg;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §7 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Gemeinde P, vertreten durch Wolfram Proksch Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2018, Zl. W109 2000179- 1/350E, betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Vorhabens im Zusammenhang mit der Erweiterung eines Zivilflugplatzes samt Verlegung einer Landesstraße gemäß § 17 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien:

1. F AG und 2. Land Niederösterreich, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die ordentliche Revision der Gemeinde P gegen das Erkenntnis des BVwG vom 23. März 2018, W109 2000179-1/350E, mit dem die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Parallelpiste 11R/29L" sowie die Genehmigung für den Vorhabensbestandteil "Verlegung der Landesstraße B 10" gemäß § 17

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) im Beschwerdeverfahren erteilt worden war, als unzulässig zurück.

2 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerberin komme keine Revisionsbefugnis zu. Die Revisionswerberin sei nicht Partei im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewesen. Ihr sei das gegenständliche Erkenntnis des BVwG daher auch nicht zugestellt worden. Deshalb könne die Revisionswerberin durch dieses Erkenntnis auch in keinen Rechten im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG verletzt werden und es fehle ihr an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision. Sie könne - infolge ordnungsgemäßer Kundmachung der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG - auch nicht als übergangene Partei dieses Verfahrens angesehen werden. § 26 Abs. 2 VwGG vermittle der Revisionswerberin keine Revisionslegitimation, weil die Bestimmung nur auf Parteien anzuwenden sei, deren Parteistellung unstrittig gewesen sei und die auch tatsächlich dem vorangegangenen Verfahren beigezogen worden seien. Die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verfahrens müsse zunächst durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht entschieden werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Für das gegenständliche Revisionsverfahren könne es somit dahingestellt bleiben, ob der Revisionswerberin auf Grund des Unionsrechts Parteistellung im gegenständlichen UVP-Verfahren einzuräumen gewesen wäre, weil dies nach dem Vorhergesagten nicht zur Folge haben könne, dass sie zur Erhebung einer Revision gegen das ihr nicht zugestellte Erkenntnis berechtigt wäre.

3 Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).

4 In diesem Antrag gesteht die Revisionswerberin zunächst zu, sich weder am verwaltungsbehördlichen UVP-Genehmigungsverfahren noch am Verfahren vor dem BVwG beteiligt zu haben. Sie macht aber geltend, aufgrund der Nähe zum Projektstandort von den Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf die in der UVP-Richtlinie genannten Schutzgüter betroffen zu sein, weshalb ein rechtliches Interesse an der Bekämpfung des oben genannten Erkenntnisses des BVwG bestehe. Die Revisionswerberin sei der Rechtsansicht, dass sie aufgrund der Rechtsprechung des EuGH vom 15. Oktober 2015, C- 137/14 (Kommission/Deutschland), auch dann Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof erheben dürfe, wenn sie weder am verwaltungsbehördlichen Verfahren noch am Verfahren vor dem BVwG beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus vertrete die Revisionswerberin die Auffassung, dass die Einschränkung der Parteistellung und der Rechtsmittellegitimation in § 19 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 3 UVP-G 2000 auf die Standortgemeinde und die an diese "unmittelbar angrenzenden" Gemeinden (wozu die Revisionswerberin nicht zähle) dem Art. 1 Abs. 2 lit. d und e sowie dem Art. 11 UVP-Richtlinie widerspreche. Die nationalen Bestimmungen müssten daher in einer richtlinienkonformen Interpretation insofern teleologisch reduziert werden, als Gemeinden, die zwar nicht unmittelbar an Standortgemeinden angrenzen, die aber aufgrund ihrer Nähe zum Projektstandort von Umweltauswirkungen des zu prüfenden Vorhabens betroffen sein können, dem Verfahren beizuziehen seien.

5 Im Folgenden bringt die Revisionswerberin vor, sie habe zunächst davon ausgehen dürfen, dass sie vom gegenständlichen UVP-Projekt nicht betroffen sein würde, da die Festlegung von Flugrouten kein Antragsgegenstand gewesen sei und der Beurteilungsgegenstand lediglich auf "als plausibel angenommene Flugrouten" eingeschränkt gewesen sei. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, in dem die EU-Kommission die Ansicht vertreten habe, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit "alle Bereiche zu berücksichtigen seien, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann" (somit auch das Gebiet der Revisionswerberin), sei erst im Jahr 2013, somit im Stadium des Beschwerdeverfahrens eingeleitet worden. Die Revisionswerberin habe daher auch nicht wissen müssen, dass sie berechtigt gewesen wäre, Einwendungen gegen das gegenständliche Projekt zu erheben. Wenn das BVwG darauf verweise, dass die mündliche Verhandlung mit Edikt kundgemacht worden sei, so sei dem zu entgegnen, dass die Revisionswerberin zu diesem Zeitpunkt nach der damaligen Rechtslage mangels Erhebung von Einwendungen im UVP-Verfahren bereits präkludiert gewesen sei und sich daher an der mündlichen Verhandlung nicht habe beteiligen können. Die Vornahme aussichtsloser Rechtsschritte habe der Revisionswerberin nicht zugemutet werden können. Erst mit Urteil vom 15. Oktober 2015, C- 137/14 (Kommission/Deutschland), habe der EuGH festgestellt, dass es mit dem Art. 11 UVP-Richtlinie 2011/92/EU unvereinbar sei, die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts auf jene Gründe zu beschränken, die als Einwendungen vorgebracht worden seien. Dadurch sei de facto sogar die Einbringung von Beschwerden durch Personen ermöglicht worden, die bislang überhaupt nicht im Genehmigungsverfahren aufgetreten seien. Diese Entscheidung sei aber erst lange nach dem Ende der Beschwerdefrist im gegenständlichen Verfahren ergangen. Es habe somit für die Revisionswerberin keine Möglichkeit bestanden, in das laufende Verfahren vor dem BVwG "einzusteigen". Die erste Möglichkeit, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, sei die Erhebung der gegenständlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gewesen.

6 Dem Argument des BVwG, die Revisionswerberin könne mangels Verfahrensbeteiligung durch das Erkenntnis nicht in ihren Rechten verletzt werden, hält die Revisionswerberin entgegen, eine Verletzung in Rechten im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG müsse bei unionsrechtskonformer Auslegung im Lichte der UVP-Richtlinie auch Parteien betreffen, deren Rechtsschutzmöglichkeit aufgrund der unionsrechtswidrigen Präklusionsbestimmungen beschnitten wurden. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Jänner 2015 sei die Revisionswerberin nach der damaligen Rechtslage mangels Erhebung von Einwendungen im UVP-Verfahren präkludiert gewesen. Diese Präklusion sei im Widerspruch zum Unionsrecht gestanden. Der Revisionswerberin müsse daher nunmehr die Rechtsmittellegitimation im Sinne des Art. 11 der UVP-Richtlinie zuerkannt werden, obwohl ihr das angefochtene Erkenntnis nicht zugestellt worden sei. Trotz der mangelnden Zustellung entfalte das angefochtene Erkenntnis nämlich negative Auswirkungen auf die Revisionswerberin.

7 Abschließend regt die Revisionswerberin an, den EuGH mit der Klärung der Rechtsfrage zu befassen, ob "Art 1 Abs 2 lit d und e Art 11 UVP-RL 2011/92/EU einer nationalen Regelung entgegen(steht), wonach einer Gemeinde, die von wesentlichen Umweltauswirkungen eines Projektes betroffen sein könnte, keine Rechtsmittellegitimation zur Überprüfung einer umweltbezogenen Entscheidung zukommt, wenn sie sich aufgrund der unionsrechtswidrigen Präklusionswirkung nicht am vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligten konnte".

8 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin nicht auf, dass ihre Revision - entgegen der Rechtsansicht des BVwG in seinem Beschluss vom 17. Mai 2018 - zulässig wäre.

9 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

10 Revisionslegitimation kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst jenen Personen zu, gegen die eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet war und denen gegenüber diese Entscheidung erlassen worden ist. Andere Personen, die von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kenntnis erlangen, können nach § 26 Abs. 2 VwGG Revision erheben, wenn die Entscheidung bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass ihre Parteistellung unstrittig war und sie auch tatsächlich dem bisherigen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verfahrens kann also nicht erstmals im Verfahren vor dem Höchstgericht geltend gemacht werden, sondern muss jedenfalls bereits von der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht entschieden worden sein (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012: etwa VwGH vom 30. 1. 2013, 2012/03/0182, und vom 23. 8. 2013, 2013/03/0085, zur Rechtslage nach dieser Novelle:

etwa VwGH vom 12.8.2014, Ro 2014/10/0065, und vom 26.6.2015, Ra 2015/07/0006).

11 Im vorliegenden Verfahren macht die Revisionswerberin geltend, ihr wäre im gegenständlichen UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung zugekommen, weil sie von den Auswirkungen des Vorhabens nachteilig betroffen sein konnte; dies, obwohl sie weder Standortgemeinde des Vorhabens ist noch eine Gemeinde, die unmittelbar an die Standortgemeinde angrenzt. § 19 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit Abs. 3 UVP-G 2000, welche die Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren auf die letztgenannten Gemeinden beschränkt, erachtet die Revisionswerberin - mit näherer Begründung - als unionsrechtswidrig. Ob diese Rechtsansicht zutrifft, braucht nach dem bisher Gesagten im gegenständlichen Zusammenhang nicht geklärt zu werden.

12 Unstrittig ist nämlich, dass die Revisionswerberin weder dem UVP-Genehmigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde noch dem Verfahren vor dem BVwG beigezogen worden ist bzw. sich an diesen Verfahren beteiligt hat. Ihr Mitspracherecht als Partei kann nach der zitierten Rechtsprechung daher nicht erstmals in einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden, sondern müsste - fallbezogen - durch das Verwaltungsgericht, etwa in Erledigung eines Antrags auf Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, entschieden werden.

13 Soweit die Revisionswerberin vermeint, das Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015, C-137/14 (Kommission/Deutschland), eröffne ihr die Möglichkeit, den Verwaltungsgerichtshof direkt anzurufen, kann dem nicht gefolgt werden. Der EuGH gelangte im genannten Urteil zu dem Ergebnis, es sei (u.a.) mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1; UVP-Richtlinie) nicht vereinbar, die Gründe, auf die sich ein gerichtlicher Rechtsbehelf stützen könne, (übermäßig) zu beschränken und dadurch eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung durch das Gericht zu hindern (vgl. dazu die RNr. 68 bis 82 des zitierten Urteils). Aus der Entscheidung des EuGH lässt sich aber nicht ableiten, dass es einer Gemeinde - wie der Revisionswerberin - offen stehen müsse, ihre Parteistellung und ihre Einwendungen gegen das Vorhaben erstmalig in einem Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung an das Höchstgericht geltend zu machen.

14 Eine solche Sichtweise stünde auch im Widerspruch zu den Grundgedanken der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit im österreichischen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nach der es vorrangig Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung umfassend zu überprüfen, während der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren dazu berufen ist, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung am Maßstab des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu kontrollieren.

15 Wenn die Revisionswerberin ausführt, die Beteiligung am UVP-Genehmigungsverfahren bzw. am Verfahren vor dem BVwG sei ihr nach der nationalen Rechtslage nicht möglich gewesen, weil ihr danach keine Parteistellung zukomme, übersieht sie Folgendes:

16 Die Revisionswerberin hätte sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jene Argumente vorbringen können, mit denen sie nun ihre aus dem Unionsrecht abgeleitete Parteistellung geltend macht. Soweit diese Argumente zutreffen, wären die nationalen Behörden verpflichtet gewesen, Vorschriften des UVP-G 2000, die mit dem Unionsrecht in Widerspruch zu stehen scheinen, unionsrechtskonform auszulegen oder - falls dies nicht möglich ist - im Sinne des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen. Sie war insoweit auch nicht davon abhängig, ob und zu welchem Zeitpunkt die Kommission das von ihr angesprochene Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleitete, das zum angesprochenen Urteil des EuGH C-137/14 geführt hat. Es ist daher nicht einsichtig, dass die Revisionswerberin vermeint, ihr hätte vor Erhebung der gegenständlichen Revision die Möglichkeit gefehlt, sich am Verfahren zu beteiligen.

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits dargelegt, dass die Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG an das Verwaltungsgericht selbst dann besteht, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist (vgl. VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).

18 Für dieses Ergebnis spricht auch das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, Protect, C-664/15, mit dem der Ausschluss einer Umweltorganisation vom Verfahren mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen für unionsrechtswidrig erachtet wurde, weil der Umweltorganisation keine Möglichkeit eröffnet worden war, am Verfahren als Partei mitzuwirken; dies unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sie bei den zuständigen Behörden beantragt hatte, ihr die Parteistellung zuzuerkennen und dieser Antrag abgelehnt worden war (vgl. Rn. 95 des zitierten Urteils). Einen solchen Antrag hat die Revisionswerberin im gegenständlichen Verfahren - unstrittig - weder vor der Verwaltungsbehörde noch vor dem Verwaltungsgericht gestellt.

19 Dementsprechend erweist sich die Prämisse der Revisionswerberin für ihre Anregung betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen, sie habe sich "aufgrund der unionsrechtswidrigen Präklusionswirkung nicht am vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligen" können, als unzutreffend, zumal die Möglichkeit bestanden hätte, die Parteistellung der Revisionswerberin klären zu lassen und daran anschließend allenfalls auch auf ihre Einwendungen gegen das Vorhaben einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich deshalb nicht veranlasst, den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu befassen.

20 Die Revision, welcher der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des BVwG tritt, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. September 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz
Umweltorganisation VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030024.J00

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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