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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des J J in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2017, Zl. W173 2125414-1/6E, betreffend Feststellung in einer Angelegenheit gemäß § 22a GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Wien der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der am 18. April 1958 geborene Revisionswerber steht seit 1. Juli 1982 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 (PTSG), der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit an die Dienstbehörde gerichtetem Schreiben vom 10. April 2015 beantragte der Revisionswerber folgende Feststellung:
"Der Antragsteller hat - gegenüber dem Bund, in eventu gegenüber der Österreichischen Post AG - Anspruch auf Leistungen (Zahlungen) im Ausmaß jener Pensionsleistungen, welche er ab Beginn seines Ruhestandes von einer Pensionskasse erhalten würde, wenn § 22a GehG in Bezug auf ihn gehörig umgesetzt worden wäre, d. h. durch Abschluss eines Vertrages mit einer Pensionskasse mit der Maßgabe, dass ab 1.1.2006 laufend Beiträge in Höhe von (mindestens) 0,75 % der Bemessungsgrundlage iSd § 22 GehG 1965 geleistet worden wären. Der Höhe nach ist hiebei von einem Abschluss mit jener Pensionskasse auszugehen, mit welchem der Bund im Sinne des Kollektivvertrages PK-KollV vom 10.7.2009 in der jeweils gültigen Fassung abgeschlossen hat. Auch in allen anderen nicht unmittelbar gesetzlich geregelten Aspekten ist dieser Kollektivvertrag als Maßstab anzusehen.
Dieser Anspruch entfällt insoweit als Pensionszahlungen an den Antragsteller durch eine Pensionskasse erwirkt werden."
3 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 (eingelangt am 28. Dezember 2015) erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde.
4 Mit nachgeholtem Bescheid vom 17. März 2016 (zugestellt am 22. März 2016) wies die Dienstbehörde den Feststellungsantrag des Revisionswerbers mangels Rechtsgrundlage als unbegründet ab.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für zulässig.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass die grundsätzliche Verpflichtung, allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen, den Bund treffe. Zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung werde der Bund ermächtigt, mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst einen Kollektivvertrag sowie in der Folge einen Pensionskassenvertrag im Sinne von § 15 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, abzuschließen. Es sei zwar mit Gültigkeit ab 1. Jänner 2009 ein Kollektivvertrag für die Bundesbediensteten geschlossen worden, dieser sehe jedoch ausdrücklich vor, dass die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten vom persönlichen Anwendungsbereich des genannten Kollektivvertrages ausgenommen seien. Dieser Kollektivvertrag sei daher auf den Revisionswerber nicht anzuwenden. Ebenso wenig sei ein Kollektivvertrag von den gemäß § 22a Abs. 5 Z 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), hierzu Ermächtigten abgeschlossen worden. Darüber hinaus sehe § 22a Abs. 5 GehG als alternative Möglichkeit die Abgabe einer überbetrieblichen Pensionskassenzusage vor, welche jedoch nicht erteilt worden sei. § 22a Abs. 5 GehG modifiziere die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des § 22a GehG. Der Bund erfülle die ihm gemäß § 22a Abs. 1 GehG obliegende Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage auf diese Weise auch gegenüber den gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten. In Anbetracht des § 22a Abs. 5 GehG liege "damit" zwar grundsätzlich eine Pensionskassenzusage des Bundes gegenüber der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vor. Da aber kein Kollektivvertrag zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten im Sinne des § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen worden sei, stehe eine Umsetzung durch die zum Abschluss eines Kollektivvertrages gemäß § 22a Abs. 5 Z 2 GehG Ermächtigten aus. Aus näher dargestellten Gründen bedürfe es zur Umsetzung einer betrieblichen Pensionskassenzusage einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages, die Bestimmungen betreffend die Höhe der Dienstgeberbeiträge zu enthalten hätten. Ebensolche Bestimmungen lägen betreffend die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten nicht vor. Für die vom Revisionswerber begehrte Feststellung fehlten somit die erforderlichen Rechtsgrundlagen.
7 Betreffend die Zulässigkeit der Revision verwies das Bundesverwaltungsgericht auf "das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 22a Abs. 5 GehG". Es liege eine Rechtsfrage "zur Interpretation von § 22a Abs. 5 GehG" vor, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, zumal sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe und die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Frage abhänge.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes verbunden mit dem Antrag geltend gemacht wird, das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund aufzuheben.
9 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt wird.
10 Die Revision schließt sich - ohne selbst Gründe im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG anzuführen - der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts an.
11 Das angefochtene Erkenntnis lässt trotz der allgemein gehaltenen Zulässigkeitsbegründung gerade noch mit ausreichender Deutlichkeit zwei Fragestellungen erkennen, welche das Gericht im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG als grundsätzlich erachtete. Dies betrifft einerseits die Frage, inwiefern sich der Revisionswerber auf den Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete berufen und aus diesem die in seinem Feststellungsantrag angeführten Ansprüche ableiten könne, sowie andererseits die Frage, ob vor dem Hintergrund des § 22a Abs. 5 GehG eine sonstige (öffentlich-rechtliche) Rechtsgrundlage für die vom Revisionswerber im Rahmen seines Feststellungsantrages geltend gemachten Ansprüche bestehe.
Die Revision erweist sich aus den im Nachfolgenden dargestellten Gründen als nicht zulässig:
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (VwGH 8.3.2018, Ro 2015/12/0014). Unter diesem Blickwinkel ergibt sich fallbezogen Folgendes:
15 § 22a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012, lautet auszugsweise:
"Pensionskassenvorsorge
§ 22a. (1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten. ...
(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche
Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über
die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten."
16 § 5 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete in der Fassung seiner am 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen ersten Änderung lautet:
"Dieser Kollektivvertrag gilt für die in § 22a GehG und in § 78a Abs. 1 VBG angeführten Bundesbediensteten, soweit sie nicht gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind. Weiters gilt dieser Kollektivvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, für Leistungsberechtigte und ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte. Für ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte aber nur, wenn für sie nicht aufgrund einer Ausgliederung ein anderer Pensionskassen-Kollektivvertrag wirksam wird."
17 Der Revisionswerber beantragte die Feststellung, dass er gegenüber dem Bund, bzw. gegenüber der Österreichischen Post AG Anspruch auf Leistungen (Zahlungen) im Ausmaß jener Pensionsleistungen habe, welche er ab Beginn seines Ruhestandes von einer Pensionskasse erhielte, wenn § 22a GehG in Bezug auf ihn "gehörig umgesetzt" worden wäre. Die Höhe dieser Ansprüche richte sich - so das Feststellungsbegehren des Revisionswerbers - nach dem Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete. Fiktiv zugrunde zu legen seien dem festzustellenden Leistungsanspruch ab 1. Jänner 2006 geleistete Pensionsbeiträge.
18 Betreffend diesen Feststellungsantrag werden in der Zulassungsbegründung des Gerichts die Frage der Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts sowie die Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsweges nicht angesprochen. Auf diese Aspekte war daher im vorliegenden Fall nicht einzugehen.
19 Aus Anlass des Revisionsfalls kann auch eine Auseinandersetzung mit dem persönlichen Anwendungsbereich des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete sowie mit allfälligen Fragen "zur Interpretation des § 22a Abs. 5 GehG", insbesondere betreffend § 22a Abs. 5 Z 3 GehG und die aus dieser Bestimmung im angefochtenen Erkenntnis gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen, unterbleiben. Dem Feststellungsbegehren des Revisionswerbers war bereits aus den folgenden Gründen der Erfolg zu versagen:
20 Hinsichtlich der zweiten nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall zu klärenden Rechtsfrage, nämlich ob auf dem Boden des öffentlichen Rechts, und zwar insbesondere gemäß § 22a Abs. 5 GehG, eine Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Ansprüche des Revisionswerbers bestehe, macht die Revision geltend, dass diese Frage durch das Gericht zu Unrecht verneint worden sei.
21 In diesem Zusammenhang gilt es vorweg festzuhalten, dass - was der Revisionswerber in den Ausführungen seiner Revision zu übersehen scheint - Inhalt des zu beurteilenden Feststellungsbegehrens nicht ein auf § 22a GehG gestützter Anspruch auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage oder auf Abschluss eines Kollektivvertrages bzw. Pensionskassenvertrages auf Grundlage eines Kollektivvertrages ist (vgl. zu einer diesbezüglichen Konstellation OGH 28.6.2011, 9 ObA 66/11p), sondern vielmehr die Feststellung eines unmittelbar auf § 22a GehG gestützten Anspruchs auf "Pensionsleistungen" gegenüber dem Bund bzw. der Österreichischen Post AG.
22 Anders als der Revisionswerber meint, bestehen aber - und zwar selbst im Fall einer rechtswidrigen Unterlassung der Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage - nach der insofern eindeutigen Rechtslage keinesfalls öffentlich-rechtliche Ansprüche des Bediensteten auf "Pensionsleistungen", welche unmittelbar gestützt auf § 22a GehG oder auf Regelungen betreffend die Einbeziehung von Beamten in eine Pensionskasse und deren allfällige Nichtumsetzung geltend gemacht werden könnten. Ansprüche auf Pensionsleistungen wären auch bei Vorliegen einer Pensionskassenzusage und eines Pensionskassenvertrages nach den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, nicht gegenüber dem Bund und auch nicht gegenüber der Österreichischen Post AG geltend zu machen (vgl. im Übrigen betreffend die Rechtsnatur des Pensionskassenvertrages als Vertrag zu Gunsten Dritter und den gegenüber der Pensionskasse bestehenden, aus diesem Vertrag resultierenden Leistungsansprüchen der Begünstigten OGH 12.2.2013, 4 Ob 163/12t). Auch ein auf schadenersatzrechtliche Bestimmungen des Zivilrechts bzw. des Amtshaftungsrechts gestützter Anspruch ist im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen.
23 Somit war dem Feststellungsbegehren des Revisionswerbers bereits aus diesen Gründen auf dem Boden der insofern eindeutigen und klaren Rechtslage nicht Folge zu geben (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
24 Der vorliegende Feststellungsantrag zielte - wie erwähnt - nicht darauf ab, gemäß § 22a GehG die Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage, den Abschluss eines Kollektivvertrages oder den Abschluss eines Pensionskassenvertrages zu erzwingen. Die diesbezügliche Verpflichtung des Bundes und die Möglichkeiten der Durchsetzung der genannten Ansprüche sind daher aus Anlass der vorliegenden Revision nicht weiter zu erörtern.
25 Im Lichte dieser Erwägungen liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
26 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 5. September 2018
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120013.J00Im RIS seit
02.10.2018Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018