Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuskunftspflichtG 1987 §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die außerordentliche Revision des Mag. M H in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2018, W214 2163948-1/5E, betreffend Auskunftsersuchen nach dem Auskunftspflichtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Rechnungshofes), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht als Ministerialrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
2 Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 stellte er an den Präsidenten des Rechnungshofes folgendes Auskunftsersuchen (Schreibweise im Original; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Ich ersuche unter Hinweis auf § 3 Auskunftspflichtgesetz um die Beantwortung folgender Fragen:
1.) Mit Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 19. August 2013, Zl. 502.115/116-1A2/1, wurde mir eine Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigungen in Höhe von 500 Euro sowie ein Ersatz für einen Vermögensschaden (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 250 Euro zuerkannt.
Während der Ersatz des Vermögensschadens in Höhe von 250 Euro meinem Rechtsanwalt Dr. R ohne unnötigen Aufschub angewiesen wurde, ist mir ein Zahlungseingang des Entschädigungsbetrages von 500 Euro bisher nicht aufgefallen.
Wurde die Auszahlung dieses Entschädigungsbetrages von
500 Euro bereits angeordnet?
Falls ja, wann konkret (Tag/Monat/Jahr)?
Wurde auch die Auszahlung der gesetzlichen Zinsen für diesen Betrag ab Fälligkeit angeordnet?
Falls ja, wann konkret (Tag/Monat/Jahr)?
Wenn nein, welche Tatsachen sprechen gegen die Anordnung
dieser Auszahlungen?
2.) Mit meinem Verbesserungsvorschlag vom 24. Dezember 2011 habe ich vorgeschlagen, im Rechnungshof entsprechend dem Vorbild des Frauenförderungsplans im BMF im Frauenförderungsplan des Rechnungshofes eine Bestimmung zum Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz aufzunehmen.
Obwohl nach meiner Information für diesen Verbesserungsvorschlag die Zuerkennung einer Anerkennungsprämie von der zuständigen Kommission vorgeschlagen wurde, ist mein Vorschlag nicht entsprechend berücksichtigt worden und es wurde mir bisher auch keine Anerkennungsprämie ausbezahlt.
Welche Tatsachen sprechen gegen eine Aufnahme einer Bestimmung "Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz" im Frauenförderungsplan des Rechnungshofs?
Welche Tatsachen sprechen gegen die Anordnung der Auszahlung einer Anerkennungsprämie für diesen Verbesserungsvorschlag?
3.) In einem Schlichtungsgespräch vor dem Bundessozialamt hat Frau SChefin Mag. B ausgesagt, dass auf Anordnung des Präsidenten des Rechnungshofs Dr. M die Rechtsanwaltskosten der von mir wegen Diskriminierung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien geklagten SChefin i.R. Dr. H vom Rechnungshof bezahlt werden.
Diese Kosten haben meiner Information bereits bei meinem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des November 2012 rd 11.000 Euro betragen.
Wie hoch sind bisher insgesamt die Ausgaben für den Anwalt von SChefin i.R. Dr. H?
Wann sind jeweils die einzelnen Ausgaben für den Anwalt von SChefin i.R. Dr. H, Dr. S konkret verbucht worden (Tag/Monat/Jahr), in welcher Höhe wurden jeweils die Ausgaben verbucht und auf welche Haushaltspost erfolgten diese Buchungen.
Hat es für die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten für SChefin i.R. Dr. H in einer Privatrechtsangelegenheit eine gesetzliche Verpflichtung gegeben?
Falls nein, welche gesetzliche Bestimmung rechtfertigt die Ausgaben des Rechnungshofs für den Rechtsanwalt von Dr. H in einer Privatrechtsangelegenheit?
Wurde auch die mit 720 Euro festgesetzte Entschädigungsbetrag, zu dessen Bezahlung sich die SChefin i.R. Dr. H im Vergleich vom 14.10.2013 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien verpflichtet hat, vom Rechnungshof bezahlt?
Falls ja, wann wurde dieser Entschädigungsbetrag verbucht (Tag/Monat/Jahr) und auf welcher Haushaltspost?
Hat es für die Bezahlung des Entschädigungsbetrags von 720 Euro eine gesetzliche Verpflichtung gegeben?
Falls keine gesetzliche Verpflichtung bestanden hat, welche gesetzliche Bestimmung rechtfertigt die Ausgabe des Rechnungshofs für diesen Entschädigungsbetrag?
Hat der Rechnungshof auch die Anwaltskosten der von mir ebenfalls beim Arbeits- und Sozialgericht Wien wegen Diskriminierung geklagten ehemaligen SChefin im Rechnungshof und derzeitigen Direktorin des niederösterreichischen Landesrechnungshofs Dr. G bezahlt?
Hat der Rechnungshof auch den mit Vergleich von 17. März 2015 festgelegten Entschädigungsbetrag von 1.440 Euro sowie die mit 500 Euro pauschal verglichenen Verfahrenskosten, insgesamt 1.940 Euro bezahlt?
Welche gesetzlichen Bestimmungen haben eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern des Rechnungshofs derart erzwungen, dass der SChefin i.R. Dr. H trotz einer offenkundigen Dienstpflichtverletzung durch ihr Mitwirken bei einer rechtswidrigen Ermahnung mir gegenüber die Rechtsanwaltskosten zur Gänze ersetzt wurden, während mir bisher nur ein aliquoter Teil der Rechtsanwaltskosten ersetzt wurde?
Im Falle einer Auskunftsverweigerung beantrage ich gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz eine bescheidmäßige Erledigung."
3 Nach Übermittlung zunächst eines formlosen Informationsschreibens (siehe dazu VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0062), wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde das Auskunftsbegehren mit Bescheid vom 10. Februar 2017 gemäß §§ 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ab.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht dies in der Sache nach Wiedergabe maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen und von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zusammengefasst dahingehend, dass, soweit der Revisionswerber - zu 1.) - um Auskunft ersuche, ob die Auszahlung eines Entschädigungsbetrags von EUR 500,-- samt Zinsen bereits angeordnet worden sei, dieser Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. September 2014, 2013/12/0177, teilweise aufgehoben worden sei. Der bereits rechtskräftig zuerkannte Ersatz für den Vermögensschaden in Höhe von EUR 250,-- sei dem Revisionswerber bereits überwiesen worden. Mit Ersatzbescheid vom 28. April 2015 sei dem Beschwerdeführer erneut eine Entschädigung von EUR 500,-- zuerkannt worden. Dagegen habe er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, deren Erledigung noch ausstehe. Der Ersatzbescheid sei daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen; eine Auszahlung habe daher mangels rechtskräftigem Titel nicht angeordnet werden können. Die Abweisung des Zinsbegehrens sei bereits mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2014 ausgesprochen worden. Dem Revisionswerber, selbst Jurist, seien diese Tatsachen bekannt gewesen, zumal er selbst die genannten Verfahren angestrengt habe. Eine Auskunftspflicht bestehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch dann nicht, wenn das Ersuchen Tatsachen betreffe, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt seien; wenn das Auskunftsersuchen also nicht dazu diene, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigen solle. In einem solchen Fall sei das Auskunftsersuchen als missbräuchlich anzusehen (Hinweis auf VwGH 28.3.2014, 2014/02/0006). Die Auskunft sei daher zu Recht nicht erteilt worden. Sofern der Revisionswerber kritisiere, dass in der Begründung für die Verweigerung der Beauskunftung quasi die Antwort auf seine Frage gegeben werde, sei nicht ersichtlich, worin seine Beschwer liegen solle. Darüber hinaus seien Auskünfte über Fragen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens seien, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden könne oder bereits anhängig sei, nicht zu erteilen (Hinweis auf VwGH 11.10.2000, 98/01/0473).
6 Zu 2.) führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Themenkreis "Verbesserungsvorschlag" im Hinblick auf eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2014 insoweit in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, als untersucht werde, ob durch das Verhalten des Rechnungshofes im Zusammenhang mit der Erstattung eines Verbesserungsvorschlags eine Diskriminierung des Revisionswerbers stattgefunden habe. Die vom Revisionswerber gestellten Fragen seien auch in diesem Verfahren von Relevanz, sodass auf die genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden könne, wonach Auskünfte über Fragen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens seien, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden könne oder bereits anhängig sei, nicht zu erteilen seien. Weiters umfasse die Pflicht zur Auskunftserteilung die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens (Hinweis auf VwGH 11.10.2000, 98/01/0473). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei die Auskunftspflicht überdies nicht dazu geeignet, eine Akteneinsicht durchzusetzen.
7 Zu 3.) begründete das Verwaltungsgericht dahingehend, dass der Revisionswerber gegen zwei (ehemalige) Führungskräfte des Rechnungshofes wegen dienstlicher Handlungen, durch die sie den Revisionswerber seiner Meinung nach diskriminiert hätten, beim Arbeits- und Sozialgericht Wien Klagen auf Schadenersatz eingebracht habe. Die Tatsache, ob die Anwalts- und Prozesskosten der genannten Führungskräfte vom Rechnungshof getragen worden seien, welche Höhe diese allenfalls hätten und wo sie allenfalls verbucht worden seien, stelle gesichertes Wissen der belangten Behörde dar. Die Auskunft darüber und eine allfällige Rechtsgrundlage seien damit zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Zwar setze das im Auskunftspflichtgesetz normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung kein über dieses Interesse hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraus. Es stehe dem Anspruch auf Auskunftserteilung daher auch nicht entgegen, wenn dem Begehren eine kritische Einstellung gegenüber der auskunftspflichtigen Behörde zugrunde liege (Hinweis auf VwGH 26.5.1998, 97/04/0239), sowohl die die Auskunftspflicht allenfalls einschränkende Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 B-VG als auch die §§ 1 und 8 DSG sähen jedoch eine Interessenabwägung vor. So verpflichte die Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG die Behörde unter anderem zur Geheimhaltung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten sei. Dabei sei der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen und umfasse alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kämen; als "Partei" im Sinn des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen sei, sei somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen sei, anzusehen (Hinweis auf VwGH 27.2.2009, 2008/17/0151). Auch Beamte seien Parteien gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, deren Interessensphäre zu schützen sei (Hinweis auf VwGH 24.1.1996, 95/12/0084). Der Maßstab für die Interessenabwägung sei unter Berücksichtigung jener Normen zu finden, die den durch die Fragen angesprochenen Lebensbereich oder zumindest einen vergleichbaren Sachverhalt regelten. Im Beschwerdefall seien daher jene Bestimmungen in die Überlegungen miteinzubeziehen, die den Umgang mit personenbezogenen Daten von Beamten (speziell) beträfen oder auf Grund ihres allgemeinen Inhalts auch darauf Anwendung fänden (Hinweis auf VwSlg 14.029 A/1994).
8 Bei der begehrten Auskunft handle es sich um eine personenbezogene Information über die genannten Personen (bezüglich einer Führungskraft), ob bzw. (bezüglich beider Führungskräfte) inwieweit Ihre privaten Anwalts- und Vergleichskosten (die ihnen auf Grund von Klagen gegen Handlungen in Ausübung ihres Dienstes erwachsen seien) vom Dienstgeber getragen worden seien. Dabei handle es sich nicht um gleichsam innerhalb der Dienststelle "freigegebene" Daten wie Name, Vorrückungsstichtag oder Dienststelle eines Beamten, die etwa aus dem Personalverzeichnis ersichtlich seien. Die Verwendung der gegenständlichen Daten berühre die Betroffenen in ihrer Eigenschaft als (ehemalige) Mitarbeiterinnen und damit auch in ihrer Privatsphäre. Derartige Daten fielen grundsätzlich unter das in § 1 DSG normierte Grundrecht auf Datenschutz. Da weder Art. 8 GRC noch die Richtlinie 95/46/EG eine Einschränkung des Schutzes personenbezogener Daten auf ein schutzwürdiges Interesse kenne, sei von einer entsprechend restriktiven Interpretation der Wendung "soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe" in § 1 Abs. 1 DSG auszugehen. Es sei daher davon auszugehen, dass die begehrten Auskünfte grundsätzlich dem Anspruch auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG unterlägen. Als Eingriffstatbestand gemäß § 1 Abs. 2 DSG käme im gegenständlichen Fall nur ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Revisionswerbers in Frage. Selbst wenn ein persönliches Interesse des Revisionswerbers an der gewünschten Information im gegenständlichen Fall nachvollziehbar sei, weil er offenbar eine allfällige Bezahlung der Anwalts- und Vergleichskosten der Führungskräfte durch deren (ehemaligen) Dienstgeber subjektiv als Ungerechtigkeit erachte, sei hier kein (sich aus der Rechtsordnung ergebendes) berechtigtes und umso weniger ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Revisionswerbers gegeben.
9 Soweit es sich um eine Beauskunftung automationsunterstützt verarbeiteter Daten handle, kämen insbesondere auch die §§ 7 und 8 DSG zur Anwendung. Eine Übermittlung der Daten, ob eine Abgeltung der Anwalts- und Vergleichskosten stattgefunden habe, gegebenenfalls in welcher Höhe und wo diese verbucht worden seien, bzw. warum diese gezahlt worden seien, an den Revisionswerber wäre gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 DSG ebenfalls nur bei Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses des Revisionswerbers zulässig, welches hier aber nicht gegeben sei. Es bestehe ein schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse der genannten Personen an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft, das gegenüber dem persönlichen Interesse des Revisionswerbers überwiege. Darüber hinaus seien im gegenständlichen Fall auch Gründe der Amtsverschwiegenheit gegeben.
10 Sofern die belangte Behörde dem Revisionswerber überdies vorwerfe, dass das Auskunftsbegehren mutwillig gestellt sei, sei dem insofern zu folgen, als ihm als Juristen wohl auch die Bestimmungen über die Haftung von Dienstnehmerinnen und die Grundlagen für einen allfälligen Ersatz an privat geklagte Mitarbeiterinnen bekannt sein müssten.
11 Den Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass bloß Rechtsfragen zu klären gewesen seien und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung habe erwarten lassen.
12 Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sah das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Vorliegen einheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, von der nicht abgewichen worden sei, als unzulässig an.
13 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.
15 Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung. Er habe in seiner Beschwerde mehrfach dargelegt, dass er von der belangten Behörde in der Vergangenheit diskriminiert worden sei. Die Ablehnung seines Auskunftsbegehrens sei unter diesem Gesichtspunkt zu sehen. Es stelle ein weiteres Beispiel fortwährender Rechtsverweigerung dar. Somit sei nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet worden. Das Bundesverwaltungsgericht verstoße daher gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nur dann zu unterbleiben habe, wenn es sich um rein rechtliche Fragen handle. Die Vorgehensweise widerspreche daher § 24 Abs. 1 VwGVG und § 37 AVG sowie Art. 6 EMRK und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (mit näheren Hinweisen). Ein solcher Verstoß gegen die aus Art. 6 EMRK abgeleitete Verhandlungspflicht führe auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz des Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses.
16 Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht die Erforschung der Motive für das Unterbleiben einer Auskunftserteilung war, sondern ausschließlich die (Rechts-)Frage, ob die belangte Behörde auf Grund der Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes Auskunft zu den vom Revisionswerber gestellten Fragen zu erteilen hatte. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass bloß Rechtsfragen bei geklärtem entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu beurteilen waren. Sofern der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK verweist, ist ihm zu erwidern, dass das Begehren auf Auskunftserteilung weder ein ziviles Recht noch eine strafrechtliche Anklage im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt (vgl. VwGH 23.3.1999, 97/19/0022, ua; weiters zur Akteneinsicht VwGH 27.4.2017, Ro 2015/07/0002, mit Hinweis auf VwGH 28.2.2012, 2012/09/0002). Außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 47 GRC bzw. Art. 6 EMRK ist es jedoch weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021, ua). Dies gelingt ihm im vorliegenden Fall nicht.
17 Wenn der Revisionswerber weiters einen Begründungsmangel darin sieht, dass das Verwaltungsgericht nur pauschal auf die drei Themenblöcke eingegangen sei und das Erfordernis, sich mit jeder einzelnen Frage auseinanderzusetzen verkannt habe, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass er seine Fragen selbst in dieser Form zusammengefasst hat. Darüber hinaus zeigt der Revisionswerber aber auch nicht auf, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts eine Frage unbehandelt gelassen hätte.
18 In der Revision wird im Folgenden zugestanden, dass eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz unstrittig nur das beinhalten könne, was sich aus Verwaltungsakten ergebe, jedoch keine Motive oder Beweggründe für Entscheidungen, welche in den Akten nicht zum Ausdruck kämen. Der Revisionswerber meint dazu nun, dass seine Fragen in diesem Sinn zu verstehen gewesen wären. Die zum ersten und zweiten Themenbereich des Auskunftsbegehrens formulierten Fragen nach Gründen und Tatsachen wären daher so zu interpretieren gewesen, dass damit eine Auskunft über die in den Verwaltungsakten hiezu enthaltenen Informationen erteilt werde. Zur Frage, inwiefern eine derartige nicht am Wortlaut, sondern am rechtlich zulässigen Sinngehalt orientierte Interpretation stattzufinden habe, fehle Judikatur.
19 Entgegen diesem Vorbringen stellt eine vertretbare Auslegung eine Antrags oder von Vorbringen im Einzelfall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (VwGH 21.3.2017, Ra 2017/12/0010, mwN). Wenn das Verwaltungsgericht die Fragen in dem - wie der Revisionswerber selbst zugesteht - vom Wortlaut gedeckten Sinn verstanden hat, so kann darin jedenfalls keine unvertretbare Auslegung des Begehrens erkannt werden, die eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen würde.
20 Zum dritten Themenblock führt der Revisionswerber schließlich aus, dass das Recht auf Auskunft im Sinn des Auskunftspflichtgesetzes jedem eingeräumt sei, ohne Verknüpfung mit individuellen subjektiven Rechten. Soweit einer Auskunft Datenschutz entgegenstehe, sei die Abgrenzung zu definieren. Allgemeine Überlegungen und Richtlinien für das Handeln von Verwaltungsorganen könnten niemals dem Datenschutz unterliegen. Dieser bestehe nur für personenbezogene Daten Dritter, welche im Rahmen der allgemeinen Überlegungen eine Rolle spielen könnten. Deshalb wäre selbst in solch einem Fall zumindest teilweise Auskunft zu erteilen. Zur Frage ob und nach welchen Kriterien eine derartige Abgrenzung stattzufinden habe, sei keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eruierbarer, weshalb diese Rechtsfrage einer Klärung bedürfe.
21 Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Im vorliegenden Fall kann die Vertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht einzelfallbezogen vorgenommenen Abwägung von Datenschutzinteressen gegen überwiegende persönliche Interessen an einer Auskunftserteilung dahingestellt bleiben. In der Zulassungsbegründung der Revision wird nämlich gegen die in diesem Zusammenhang zur Begründung vom Verwaltungsgericht gleichfalls - selbständig tragend - herangezogene Mutwilligkeit des Auskunftsbegehrens nichts eingewendet. Beruht jedoch ein angefochtenes Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision insoweit unzulässig (vgl. VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0417, mwN; in diesem Sinn etwa auch VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0081, Rn. 57).
22 Die Revision war somit mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 5. September 2018
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120030.L00Im RIS seit
03.10.2018Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018