TE Vwgh Beschluss 2018/9/5 Ra 2018/03/0091

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §26;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die namens der "Bürgerinitiative ‚S'" durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, eingebrachten Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. November 2017, Zl. VGW- 101/020/15280/2017-1, betreffend Zustellung von Verfahrensunterlagen in einem Verfahren nach dem Seilbahngesetz 2003 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Parteien: 1. G GmbH in W, 2. SGmbH in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom 21. August 2017 stellte die vor dem Verwaltungsgerichtshof einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft namens einer von ihr so bezeichneten "Initiative ‚S'" den Antrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Zustellung sämtlicher Verfahrensunterlagen sowie etwaiger bereits vorhandener Bescheide" betreffend zweier Verfahren nach dem Seilbahngesetz 2003.

2 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 wurde dieser Antrag mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Auf die Frage der Rechts- und Parteifähigkeit der als Antragstellerin bezeichneten "Initiative" ging der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dabei nicht ein.

3 Gegen diesen Bescheid erhob die vor dem Verwaltungsgerichtshof einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft namens der von ihr nun so bezeichneten "Bürgerinitiative ‚S'" Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist.

4 Dagegen richtet sich die - nach Ablehnung und Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2018, E 63/2018 - an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision. 5 Die Revision enthält unter der Zwischenüberschrift

"Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit" lediglich Ausführungen zur Einhaltung der "Beschwerdefrist" (gemeint: Revisionsfrist).

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil sie entgegen § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Darlegung der Gründe enthält, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten "Stellungnahme" erfolgte Nachholung der Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grunde nicht zu beachten (VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001).

9 Da in der Revision damit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass die Frage der Rechts- und Parteifähigkeit der als Revisionswerberin bezeichneten Bürgerinitiative geprüft werden müsste.

Wien, am 5. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030091.L00

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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