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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
AVG §13 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des T L in M, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Villacher Straße 1 A/VII, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. Juni 2015, Zl. KLVwG-2446/12/2014, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Moosburg; mitbeteiligte Partei: A G; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Zurückweisung des Bauansuchens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Marktgemeinde Moosburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M vom 16. Jänner 2014 wurde dem Revisionswerber über dessen Ansuchen vom 25. Mai 2011 - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - die Baubewilligung für den Zubau an das bestehende Wirtschaftsgebäude und für die Errichtung eines Polyestersilos auf näher bezeichneten Parzellen der KG S nach Maßgabe der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die dagegen erhobene Berufung der Anrainerin G wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde M vom 3. Juli 2014 als unbegründet abgewiesen.
2 In ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) machte die mitbeteiligte Anrainerin geltend, durch den Bescheid in ihren subjektiven Rechten auf Schutz vor Immissionen, auf Schutz der Gesundheit, auf Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, auf unschädliche Beseitigung der von Dächern oder befestigten Anlagen anfallenden Niederschlagswässer sowie auf unschädliche Beseitigung der aus dem Bauprojekt resultierenden Abwässer und Fäkalien verletzt zu sein.
3 Das Verwaltungsgericht beauftragte in weiterer Folge den hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. M mit der Erstattung von Befund und Gutachten (u.a.) zur Frage:
„Stellt das vorliegende Projekt (Einreichplan vom 25.05.2011 idF vom 12.072013, Plannr. 181/0512) erstellt von der L [...] GmbH, die Verbringung der Niederschlagswässer so dar, dass eine Beurteilung, dahingehend möglich ist, ob diese unschädlich erfolgt. Ist diese Frage zu verneinen, so möge angegeben werden, in welcher Weise die Projektsunterlagen zu ergänzen sind.“
4 Der Amtssachverständige Ing. M führte in seinem Gutachten vom 2. Februar 2015 aus:
„Angaben bzw. Unterlagen über die technische Ausführung, die Sickerfähigkeit und die Aufnahmekapazität der bestehenden Regenwassersickeranlage konnten im vorliegenden Verwaltungsakt nicht vorgefunden werden.
Zusammenfassend kann aus fachlicher Sicht daher festgestellt werden, dass die vorangeführten Angaben über die Verbringung der Niederschlagswässer in der gegenständlichen Einreichplanung weder in der zeichnerischen Darstellung noch durch die Beschreibung so dargestellt sind, sodass ein Nachweis über die ordnungsgemäße Versickerung vorab nicht nachvollzogen werden kann.
Aus ha. Sicht sind die Projektsunterlagen im Sinne der Kärntner Bauansuchenverordnung daher so zu ergänzen bzw. zu erbringen, dass die örtliche Lage (Lageplan mit entsprechenden Höhenangaben) und der technische Aufbau (Schnitt) der Regenwasserversickerungsanlage einschließlich dem Verlauf der Leitungsführung ab dem Wirtschaftsgebäude mit planlicher Darstellung bzw. Angabe sämtlicher Dachflächen bzw. befestigter Flächen deren anfallende Niederschlagswässer (über Kontrollschächte) eingeleitet werden sollen, klar nachvollzogen werden können. Weiters ist nach der Beschreibung eine Berechnung über die Auslegung der Versickerungsanlage beizubringen, woraus nachvollziehbar hervorgeht, dass auch die vom gegenständlichen Bauvorhaben anfallenden Niederschlagswässer in die bestehende Versickerungsanlage eingeleitet und schadlos versickert werden können.“
5 Mit Verbesserungsauftrag vom 9. Februar 2015 trug das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber auf, das Einreichprojekt durch folgende Unterlagen zu ergänzen:
„Lageplan im Maßstab 1:500 mit Höhenangabe (dreifach), in welchem die örtliche Lage der Regenwasserversickerungsanlage einschließlich dem Verlauf der Leitungsführungen ab dem Wirtschaftsgebäude mit planlicher Darstellung bzw. Angabe sämtlicher Dachflächen bzw. befestigter Flächen deren anfallende Niederschlagswässer (über Kontrollschächte) eingeleitet werden sollen.
Schnitt (dreifach) betreffend den technischen Aufbau der Regenwasserversickerungsanlage
Beschreibung (dreifach), welche Niederschlagwässer in die Versickerungsanlage eingeleitet werden bzw. werden sollen
Berechnung (dreifach), über die Auslegung der Versickerungsanlage, aus welcher nachvollziehbar abzuleiten sein muss, dass auch die vom gegenständlichen Bauvorhaben anfallenden Niederschlagswässer in die bestehende Versickerungsanlage eingeleitet und schadlos versickert werden können.
Sollte innerhalb der genannten Frist dem gegenständlichen Verbesserungsauftrag nicht bzw. nicht vollständig entsprochen werden, so wäre ihr bauansuchen vom 25.05.2011 (eingelangt bei der Marktgemeinde Moosburg am 06.06.2011) als mangelhaft belegt zurückzuweisen.“
6 Der Revisionswerber legte in weiterer Folge eine über sein Ersuchen zur geplanten Oberflächen- und Regenwasserversickerung erstellte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 16. März 2015 mit Beilagen (Lageplan und Querprofile, Übersichtsplan der Regenwasserversickerung und Dimensionierungstabelle) vor. Am 15. April 2015 brachte er im Wesentlichen gleichlautende Projektunterlagen ein, in denen die Lagepläne durch einen zusätzlichen Regenwassersickerschacht und einer daraufhin abgestimmten Berechnung ergänzt wurden. Dieser Versickerungsschacht und seine Bemessung fanden auch Niederschlag in der (ergänzten) Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sowie in den Formblättern.
7 In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2015 führte der Amtssachverständige Ing. M (zusammenfassend) aus, die nachgereichten Projektunterlagen (vom 16. März 2015) seien nicht vollständig und es könne vorab keine Aussage darüber getroffen werden, ob die Beseitigung der Niederschlagswässer auf unschädliche Art erfolge. Aus den Projektunterlagen (vom 15. April 2015) gehe nicht klar hervor, ob der neue Regenwasserversickerungsschacht in die bestehende Flächenversickerungsanlage mit unterirdischem Sickerkörper eingebunden werden solle oder es sich hiebei um eine eigenständige und damit geänderte Versickerungsart, d.h. Versickerung der Niederschlagswässer über einen Sickerschacht, handle.
8 Das Verwaltungsgericht gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde der mitbeteiligten Anrainerin teilweise Folge und wies „das Bauansuchen vom 25.05.2011 (eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am 06.06.2011) zuletzt in der Fassung der Projektsunterlagen vom 15.04.2015 betreffen den Zubau zum bestehenden Wirtschaftsgebäude und die Errichtung eines Polyestersilos gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 16/2009 iVm § 9 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 lit. h Bauansuchenverordnung LGBl. Nr. 42/2002 iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 161/2013, als mangelhaft belegt“ zurück. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften aus, bei Vorhaben gemäß § 6 lit. a bis c K-BO 1996 - nämlich insbesondere bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen sowie der Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen - dürfe eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn u.a. eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Wasserversorgung (§ 17 Abs. 2 lit. b K-BO 1996) und Abwasserbeseitigung (§ 17 Abs. 2 lit. c K-BO 1996) sichergestellt sei.
§ 42 Abs. 3 K-BV, LGBl. Nr. 10/2008, ordne bezogen auf Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen ausdrücklich an, dass diese „auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube einzuleiten“ seien. Die Projektsunterlagen betreffend den Zubau zum Wirtschaftsgebäude und die Errichtung des Polyestersilos seien in Bezug auf die Darstellung der Sickereinrichtungen als mangelhaft zu qualifizieren gewesen, weshalb ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen sei. Entsprechend den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen seien die verbesserten Projektsunterlagen weiterhin als mangelhaft anzusehen, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig entsprochen worden sei. Das Bauansuchen sei daher insoweit als mangelhaft belegt zurückzuweisen gewesen.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Begehren, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden, in eventu die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
10 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie der Sache nach der Revision beitritt und beantragt, ihr stattzugeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Zunächst ist zu dem unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision erstatteten Vorbringen betreffend eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung auf die Prüfung hinsichtlich der Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten zu beschränken hat (vgl. VwGH 27.8.2018, Ro 2014/05/0062, 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, 16.2.2017, Ra 2015/05/0060 oder 23.5.2017, Ro 2015/05/0021). Da dem Nachbarn jedoch nach der hg. Rechtsprechung zur K-BO 1996 ein subjektives Recht auf die Einhaltung der Vorschriften über die schadlose Beseitigung der Niederschlagswässer zukommt (vgl. etwa VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251, oder 15.3.2012, 2010/06/0098, jeweils mwN, und Steinwender, Kärntner Baurecht [2017], § 23 K-BO, Rn 39; die einschränkenden Regelungen der Absätze 3a bis 6 des § 23 K-BO sind hier nicht einschlägig), ist das Verwaltungsgericht durch das Aufgreifen der Frage der Versickerung der Niederschlagswässer allein noch nicht über den Bereich seiner Kognitionsbefugnis hinausgegangen. Die Zulässigkeit der Revision wird mit diesem Vorbringen daher noch nicht dargetan.
12 Mit dem Vorbringen betreffend den vom Verwaltungsgericht erteilten Verbesserungsauftrag und die nach der Vorlage ergänzender Unterlagen durch den Revisionswerber gleichwohl erfolgten Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers nach § 13 Abs. 3 AVG zeigt die Revision aber ein Abgehen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung zu § 13 Abs. 3 AVG auf, sodass die Revision aus diesem Grund zulässig ist.
13 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 100/2011, lauten (auszugsweise):
„§ 13.
...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
...
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“
14 Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des Art. IV Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl. Nr. 62, in der Fassung LGBl. Nr. 80/2012, lauten die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl. Nr. 62, (auszugsweise):
„§ 9
Antrag
(1) die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
...
§ 10
Belege
(1) An Belegen sind beizubringen:
...
e) die Pläne und Beschreibungen nach Abs. 2.
(2) Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne oder Berechnungen erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die bei der Behörde amtsbekannt sind.
...
(5) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.“
15 Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 12 Abs. 4 der Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV, LGBl. Nr. 98/2012, lauten die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV, LGBl. Nr. 42/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 14/2008 (auszugsweise):
„§ 6
Technische Belege
(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung sind nach Maßgabe der §§ 7 bis 13 Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen. Sind zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne oder Berechnungen erforderlich, sind auch solche Belege beizubringen.
...
§ 7
Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind der Lageplan (Abs. 2), der Bauplan (Abs. 3) und die Beschreibung (Abs. 4) anzuschließen.
(2) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 - lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 - auszuführen und hat folgende Angaben - diejenigen nach lit. g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern, und diejenigen nach lit. k nur bei Gebäuden und gebäudeähnlichen baulichen Anlagen - zu enthalten:
...
h) die Darstellung der Anlagen für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
...
(3) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 - lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 - auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse, Schnitte und Ansichten zu enthalten.
a) Der Grundriss hat zu enthalten:
1. den Maßstab;
2. nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens die Geschosse mit Angabe des Verwendungszweckes der Räume, die Stiegen und Rampen, die Rauch und Abgasfänge, die Rohrleitungen und Schächte sowie die ortsfesten Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, die Maße aller im Grundriss angegebenen Darstellungen;
3. den Verlauf des angrenzenden Geländes und dessen Höhenlage - bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes.
b) Der Schnitt hat zu enthalten:
1. den Maßstab;
2. die Höhenmaße aller im Schnitt angegebenen Darstellungen des Vorhabens;
3. den Verlauf des angrenzenden Geländes und dessen Höhenlage - bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes;
4. nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens das Steigungsverhältnis der Stiegen und Rampen.
...
(4) Die Beschreibung hat zu enthalten:
a) die Erläuterung des Vorhabens;
...
§ 10
Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
Auf Anträge auf Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 lit. a und b mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen außer der beabsichtigten Änderung der Verwendung auch die bisherige Verwendung ersichtlich zu machen ist.“
16 Die genannten Bestimmungen der K-BO und der K-BAV über die beizubringenden Belege stellen Präzisierungen hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen und Belege im Baubewilligungsverfahren dar. Sie verweisen für die Rechtsfolgen der „nicht vollständigen“ Beibringung auch jeweils auf § 13 Abs. 3 AVG. Für die Beurteilung, wann ein derartiger Verbesserungsauftrag erteilt und wann von einer ausreichenden Erfüllung des Auftrags ausgegangen werden kann bzw. unter welchen Umständen eine Zurückweisung des Antrags zulässig ist, sind daher die zu § 13 Abs. 3 AVG in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze maßgeblich.
17 Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, der Revisionswerber sei dem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht vollständig nachgekommen, weshalb - entsprechend dem Hinweis in diesem Auftrag auf die Rechtsfolgen der Nichterfüllung oder nur teilweisen Erfüllung - mit Zurückweisung vorzugehen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht stützte sich diesbezüglich - wie bereits dargestellt - auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen in seinem Gutachten, wonach zum einen die nachgereichten Projektsunterlagen nicht vollständig seien und keine Aussage darüber getroffen werden könne, ob die Beseitigung der Niederschlagswässer auf unschädliche Art erfolge, bzw. zum anderen, dass Unklarheiten im Zusammenhang mit dem neuen Regenwassersickerschacht bestünden. In welchen Punkten der Revisionswerber in diesem Zusammenhang dem Auftrag zur Verbesserung beziehungsweise Ergänzung des Bauansuchens im Sinne der K-BAV nicht nachgekommen sei und aus welchen Gründen diese Informationen zur Beurteilung der Immissionen gemäß § 6 Abs. 1 K-BO unbedingt erforderlich und somit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG überhaupt zugänglich waren, lassen diese Ausführungen nicht erkennen. Die Entwässerungsflächen, hinsichtlich derer der Sachverständige das Fehlen von Angaben bemängelt, lassen sich aus den beiliegenden Formblättern ablesen; jene Bestimmung, nach welcher ein Bauansuchen unter anderem die Art der Abwasserbeseitigung zu enthalten habe (§ 7 Abs. 4 lit. k K-BAV), ist gemäß § 12 Abs. 4 K-BAV 2012 im Revisionsfall nicht anwendbar. Das Verwaltungsgericht hat, indem es diese Unschlüssigkeit nicht aufgeklärt, ohne weitere Begründung die Projektsunterlagen weiterhin „als mangelhaft“ bezeichnet und daraus den Schluss gezogen hat („weshalb davon auszugehen ist,...), dass einem zu Recht erteilten Verbesserungsauftrag nicht vollständig entsprochen worden sei, die ausgesprochene Zurückweisung des Bauansuchens jedenfalls nicht nachvollziehbar begründet.
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 5. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060078.L00Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021