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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die auf den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezogene Säumnisbeschwerde des A S in S, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die in Rede stehende Säumnisbeschwerde bezieht sich offenbar auf eine Grundbuchsanmerkung (Grundbuchsgericht: Bezirksgericht Kirchdorf) sowie auf eine den Rechtsmittelwerber betreffende Sachwaltersache beim Bezirksgericht Wels, ferner auf eine eingebrachte Strafanzeige gegen einen Pflegschaftsrichter sowie auf ein gerichtliches Amtshaftungsverfahren.
2 Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 82 ff B-VG) nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen bzw. das Verfahrensgeschehen in diesem Bereich werden von der Bestimmung des Art. 133 Abs. 1 B-VG nicht erfasst. Damit fehlt dem Verwaltungsgerichtshof schon deshalb eine Zuständigkeit zur weiteren Behandlung der Säumnisbeschwerde. Weiters ist noch anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, auch sonst nicht mehr mit einer Säumnisbeschwerde angerufen werden kann (vgl. VwGH 21.4.2017, Fr 2017/03/0005).
3 Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls zurückzuweisen. Damit ist es nicht weiter entscheidungserheblich, wie die Einbringung des vorliegenden Rechtsmittels vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter beurteilt würde (vgl. die an diesen gerichtete verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 2018).
Wien, am 5. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018030004.F00Im RIS seit
02.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018