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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2018, Zl. L521 2150883- 1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: S B), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, lebte vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat nach eigenen Angaben in der Stadt Baquba (auch Baakube) in der Provinz Diyala nördlich von Bagdad. Er brachte vor, Anfang des Jahres 2015 den Entschluss gefasst zu haben, den Irak zu verlassen, weil er von schiitischen Milizen bedroht worden sei. In der Folge gelangte er nach Österreich, wo er am 31. Mai 2015 internationalen Schutz beantragte.
2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 2. März 2017 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen den Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und setzte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen fest.
3 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss Folge, behob die verwaltungsbehördliche Entscheidung und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurück. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
4 Zur Begründung führte das BVwG aus, das BFA habe notwendige Ermittlungen zur Lage in der Herkunftsregion des Mitbeteiligten, insbesondere im Hinblick auf die dort nach seinem Vorbringen von schiitischen Milizen aktuell ausgehende Verfolgung der sunnitischen Bevölkerung, unterlassen und dazu unzureichende Feststellungen getroffen. Im Folgenden zitierte das BVwG aus den Länderfeststellungen des Bescheides unter anderem jene Textpassage, der zufolge die "außer Kontrolle geratenen
schiitischen Milizen ... breit angelegte und systematische
Menschenrechtsverletzungen" begingen. Es würden Zivilisten aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom "Islamischen Staat" zurückerobert hätten, werde die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. Daran anschließend argumentierte das BVwG, der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung erkannt, es könne aufgrund von Länderfeststellungen wie den soeben angeführten nicht davon ausgegangen werden, dass Muslime sunnitischer Glaubensrichtung im Irak keiner Gruppenverfolgung durch schiitische Milizen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt seien. Die getroffenen Feststellungen erforderten vielmehr eine nähere Auseinandersetzung mit der Lage in der Herkunftsregion des jeweiligen Asylwerbers, insbesondere im Hinblick auf die dort allenfalls von schiitischen Milizen aktuell ausgehende Verfolgung der sunnitischen Bevölkerung. Auf der Grundlage dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung erweise sich der angefochtene Bescheid als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen erforderlich seien. Die Feststellung des BFA, es werde nicht geglaubt, dass der Mitbeteiligte bei Rückkehr in den Irak einer Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seines sunnitischen Bekenntnisses ausgesetzt sei, finde keine Deckung in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, zumal mit den zitierten Länderfeststellungen gerade das Gegenteil suggeriert werde. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG liege nicht im Sinne der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften, insbesondere weil das BFA als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig sei und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden solle. Somit sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Das BFA werde im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zur Lage der sunnitischen Zivilbevölkerung in der Herkunftsregion des Mitbeteiligten, insbesondere im Hinblick auf die dort allenfalls von schiitischen Milizen aktuell ausgehende Verfolgung zu veranlassen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen auch zu allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternativen bzw. erforderlichenfalls zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der irakischen Behörden zu treffen haben.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende Amtsrevision. In ihr wird zur Zulässigkeit und in der Sache geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung weiche von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, weil das BVwG die geforderten ergänzenden Ermittlungen selbst tätigen hätte müssen. Krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken hätten nämlich im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen. Im Gegenteil: Das BFA habe seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass dem Mitbeteiligten in Bagdad eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Folglich habe sich das BFA in seinem Bescheid auch nicht näher mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Mitbeteiligten, sondern nur mit jener in Bagdad auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang verwies die Revisionswerberin auf näher umschriebene Begründungsteile im verwaltungsbehördlichen Bescheid, wonach zwar ein allfälliges Risiko einer Gefährdung aufgrund allgemeiner kriegerischer Ereignisse im Irak bestehe, nicht jedoch (u.a.) im Stadtgebiet von Bagdad. Familienangehörige des Mitbeteiligten würden unbehelligt und sicher in Bagdad leben, sein Bruder sei erst vor wenigen Wochen mit seiner Familie dorthin zurückgekehrt. Auch für den Mitbeteiligten bestehe deshalb die Möglichkeit, bei seinen Verwandten in Bagdad Unterkunft zu finden. Vor diesem Hintergrund wären Ermittlungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Mitbeteiligten nach Auffassung der Amtsrevision nur dann notwendig gewesen, wenn die Alternativbegründung des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bagdad den Bescheid nicht getragen hätte. Derartiges lege das BVwG in seiner Entscheidung aber nicht dar.
6 Unabhängig davon hätte das BVwG das Verfahren jedenfalls nicht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurückverweisen dürfen. Soweit die Länderberichte des Bescheides die vom BVwG gewünschten näheren Informationen zur Verfolgung von Sunniten durch schiitische Milizen nicht enthielten, wären nur noch ergänzende Ermittlungen zu tätigen gewesen, die das BVwG selbst durchführen hätte müssen, weil es sich lediglich um einen Aspekt der fallbezogen relevanten Länderberichte handle. Ansonsten habe das BFA umfangreiche Länderberichte eingeholt und den Mitbeteiligten auch persönlich einvernommen. Bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt habe der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden, dass das BVwG verpflichtet gewesen wäre, in der Sache zu entscheiden (Hinweis auf VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0011).
7 Auch das Argument des BVwG, das BFA sei als Spezialbehörde eingerichtet und es stehe ihm die Staatendokumentation zur Verfügung, rechtfertige keine andere Sichtweise. Das BVwG sei ebenfalls quasi als Spezialgericht für Asyl- und Fremdenrechtssachen anzusehen. Es sei nach § 5 Abs. 3 BFA-G berechtigt, die Staatendokumentation in Anspruch zu nehmen und könne daher die fallbezogen aufgetragenen Ermittlungen ebenso durch Anfrage an die Staatendokumentation veranlassen. Dies wäre jedenfalls im Interesse der Raschheit des Verfahrens gelegen.
8 Der Mitbeteiligte hat sich am Revisionsverfahren trotz Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision ist zulässig und begründet.
10 Nach ständiger Rechtsprechung ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
11 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN).
12 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. zum Ganzen VwGH 3.4.2018, Ra 2017/01/0433).
13 Im vorliegenden Fall stützte das BVwG die Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides zusammengefasst darauf, dass das BFA erforderliche Ermittlungen und Feststellungen zur Lage der sunnitischen Zivilbevölkerung im Irak im Allgemeinen und der Situation des Mitbeteiligten im Besonderen unterlassen habe.
14 In diesem Zusammenhang zeigt das BVwG auf, dass die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides Mängel aufwies. So führte das BFA in seiner Entscheidung aus, es sei auf der Grundlage des Ermittlungsverfahrens nicht glaubhaft, dass der Mitbeteiligte "im Irak in irgendeiner Form der Verfolgung ... ausgesetzt sein" könnte (Seite 59 des Bescheides), obwohl die Länderfeststellung des Bescheides auf das Gegenteil hinzuweisen scheinen. So lässt sich daraus beispielsweise entnehmen, dass schiitische Milizen in ihrer Gesamtheit militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt würden und sich einige davon massiver Menschenrechtsverletzungen und gewaltsamer Übergriffe auf Teile der sunnitischen Bevölkerung schuldig machen würden (Seite 31 des Bescheides). Die außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen begingen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen. Es würden Zivilisten aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet (Seite 43 des Bescheides).
15 Diesen offenen Widerspruch zwischen den Länderfeststellungen einerseits und den Überlegungen des BFA zur fehlenden Rückkehrgefährdung andererseits klärte die Verwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung nicht auf. Sie setzte sich dementsprechend auch nicht mit der Frage auseinander, ob die aktuelle Lage der Sunniten im Irak so beschaffen ist, dass von einer Gruppenverfolgung auszugehen wäre oder nicht (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0141, vom 13.12.2017, Ra 2017/19/0166) bzw. ob einem sunnitischen Rückkehrer die reale Gefahr drohen könnte, entgegen den Art. 2 oder 3 EMRK behandelt zu werden (vgl. VfGH 11.6.2018, E 4317/2017 und E 2776/2017).
16 Wenn die Amtsrevision diese Mängel der verwaltungsbehördlichen Entscheidung damit zu relativieren versucht, dass sich der Bescheid vorrangig auf eine inländische Fluchtalternative für den Mitbeteiligten in Bagdad gestützt habe, ist ihr nur bedingt zuzustimmen: Es trifft zwar zu, dass das BFA auch damit argumentierte, dass Familienangehörige des Mitbeteiligten unbehelligt und sicher in Bagdad leben würden, weshalb auch dem Mitbeteiligten eine Rückkehr dorthin möglich sei. Allerdings ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Länderfeststellungen im Bescheid diese Einschätzung nicht ohne Weiteres tragen: So heißt es dort beispielsweise, Regierungstruppen und schiitische Milizen hätten in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben. Nach Berichten gebe es in den Provinzen Bagdad und Diyala kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden seien und Drohungen aussprächen bzw. Morde verübten, die nicht untersucht würden. Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq habe in Bagdad großen Einfluss. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kämen vor (Seite 31 des Bescheides). Ohne nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Berichte die aktuelle Lage in Bagdad wiedergeben und in welchem Ausmaß die sunnitische Bevölkerungsgruppe des Irak gefährdet ist, lässt sich die Annahme, der Mitbeteiligte finde in der irakischen Hauptstadt eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor, nicht aufrecht erhalten.
17 Wenn der Amtsrevision trotzdem Erfolg beschieden ist, so nur deshalb, weil solche Mängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens für sich betrachtet nicht ausreichen, um eine Aufhebung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu rechtfertigen. Angesichts der getätigten Ermittlungen des BFA (Einvernahme des Mitbeteiligten; beweiswürdigende Auseinandersetzung mit seinem individuellen Fluchtvorbringen, Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat) kann nicht davon gesprochen werden, dass die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Krasse bzw. gravierende Ermittlungslücken im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur liegen daher fallbezogen nicht vor. Das BVwG ging in der angefochtenen Entscheidung auf die - nach dem Inhalt des Bescheides naheliegende - Frage einer inländischen Fluchtalternative für den Mitbeteiligten in Bagdad mit keinem Wort ein. Es legte dementsprechend auch nicht dar, warum es die Niederlassung des Mitbeteiligten in Bagdad im Kreise seiner dort aufhältigen Familie - anders als das BFA - für nicht möglich und zumutbar ansah. Die diesbezüglichen Schwächen des Bescheides (nämlich die fehlende Auseinandersetzung mit den angesprochenen Länderfeststellungen, die im Widerspruch zu der Feststellung des BFA zu stehen scheinen, wonach Sunniten in der irakischen Hauptstadt unbehelligt und sicher leben könnten) hätte das BVwG durch (bloß) ergänzende Ermittlungen - allenfalls unter Inanspruchnahme der Staatendokumentation - beheben und damit zu einer raschen meritorischen Entscheidung beitragen können.
18 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Wien, am 6. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180115.L00Im RIS seit
02.10.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018