TE Vwgh Beschluss 2018/9/10 Ra 2018/16/0117

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Veröffentlicht am 10.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §210;
BAO §212;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des GS in G vertreten durch die Fidi Unger Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. April 2018, RV/7102468/2017, betreffend Haftung nach den §§ 9 und 80 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Baden Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber war

seit 15. Februar 2002 Geschäftsführer der S&Z Ges.m.b.H, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27. Jänner 2015 das Konkursverfahren eröffnet wurde.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 26. September 2016 teilweise Folge und schränkte dessen Haftung auf einen Betrag von insgesamt EUR 43.582,54 an näher aufgegliederten Beträgen an Umsatzsteuer für die Monate September und Oktober 2014 sowie Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Oktober 2014 ein. Weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision nicht zulässig sei.

In Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers erwog das Gericht u.a., dieser habe sich trotz Aufforderung der Abgabenbehörde vom 4. April 2016 und des Hinweises in der Beschwerdevorentscheidung auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Gleichbehandlungsnachweis nicht erbracht und eingewendet, er hätte in Bezug auf die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten eine Ratenvereinbarung mit der Abgabenbehörde getroffen, weshalb ihm keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten sei. Die pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger reiche nicht aus, da das Ausmaß der quotenmäßigen Benachteiligung der Abgabenbehörde gegenüber den anderen Gläubigern und somit der Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zu entrichten gewesen wäre, vom Revisionswerber trotz Aufforderung nicht dargestellt worden sei, habe die Abgabenbehörde zu Recht die Haftung in vollem Ausmaß der uneinbringlich aushaftenden Abgabenschuldigkeiten ausgesprochen.

3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision begründet ihre Zulässigkeit wie folgt:

"Die Revision ist zulässig, weil das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes einer groben Fehlbeurteilung unterliegt.

So hat das Bundesfinanzgericht nicht nur die Voraussetzungen des Nichteintretens der Fälligkeit von Abgabenverbindlichkeiten verkannt, sondern auch durch Fehlbeurteilung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen verkannt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die Gleichbehandlung der Gläubiger darzustellen."

4 Hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

5 Es genügt nicht, wenn die Revision im Rahmen der Darstellung ihrer Zulässigkeit nach § 28 Abs. 3 VwGG ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen beansprucht (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/16/0107, 2.5.2016, Ra 2016/16/0028, und 6.6.2018, Ra 2017/12/0040).

6 Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Fälligkeitstag unberührt (vgl. etwa die in Ritz, BAO6, unter Rz 15 zu § 212 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).

7 Der Revisionswerber legt auch in der Revision nicht dar, inwieweit er im Rahmen des Haftungsverfahrens seiner Verpflichtung, die Gleichbehandlung aller Gläubiger darzulegen, nachgekommen wäre.

8 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160117.L00

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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