Norm
GebAG §25 Abs3Rechtssatz
Von einer Unvollständigkeit im Sinne dieser Bestimmung kann nicht gesprochen werden, wenn der Sachverständige eine zunächst im Gutachtensauftrag erwähnte Frage in der Folge in Abstimmung mit dem Gericht nicht beantwortet, weil sie sich als nicht erforderlich erweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132209Im RIS seit
03.10.2018Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020