Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Marie-Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 26. Februar 2018, GZ 2 R 272/17z-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, sind stets Fragen des konkreten Einzelfalls, die – abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung – in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen (RIS-Justiz RS0118125; RS0119414).
2. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung gemäß § 49 EheG entwickelten Grundsätze zutreffend dargestellt und auf den vorliegenden Einzelfall jedenfalls vertretbar angewandt. Entgegen der Behauptung des Klägers hat das Berufungsgericht insbesondere keine zusätzlichen Tatsachenfeststellungen getroffen. Vielmehr billigte es einzelnen Ausführungen des Erstgerichts in dessen Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung Tatsachencharakter zu und berücksichtigte diese als dislozierte Feststellungen. Dies ist das Ergebnis der Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet (7 Ob 158/17m mwN; RIS-Justiz RS0118891). Dem Berufungsgericht ist auch insoweit keine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen.
3. Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Textnummer
E122720European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00085.18P.0828.000Im RIS seit
03.10.2018Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018