Norm
MRK Art6Rechtssatz
Der unter Gesetzesvorbehalt stehende Art 2 Abs 1 7. ZPMRK gewährt kein generelles (Grund?)Recht auf Beweisaufnahme im Berufungsverfahren. Eine Verletzung von Art 6 MRK liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht (bei voller Kognitionsbefugnis in der Schuldfrage) von der Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Nachteil des Angeklagten ohne unmittelbare Beweisaufnahme abweicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132214Im RIS seit
04.10.2018Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022