Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Inc., *****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. T***** K*****, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der I***** GmbH, *****, vertreten durch die Haslinger/Nagele und Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung einer Insolvenzforderung (§ 110 IO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. Juni 2018, GZ 1 R 82/18m-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass der Wert des Streitgegenstands im Prüfungsprozess der bestrittenen Forderung entspricht, deren Feststellung begehrt wird (RIS-Justiz RS0113703). Derartige geldgleiche und bezifferte Ansprüche sind nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten (1 Ob 214/00b). Deren Streitwert entspricht vielmehr dem jeweiligen Geldbetrag, der ihnen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0114182). Die Rechtsansichten der Vorinstanzen entsprechen diesen Judikaturgrundsätzen, weswegen die von ihnen jeweils gewählte Erledigungsform keine erhebliche Rechtsfrage begründet.
Die Klägerin kann in ihrem Revisionsrekurs insgesamt keine entscheidungswesentliche rechtliche Fehlbeurteilung des Rekursgerichts aufzeigen; ihr Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig und zurückzuweisen, was keiner weitergehenden Begründung bedarf (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E122718European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00156.18V.0829.000Im RIS seit
03.10.2018Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018