Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** B*****, vertreten durch die Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG, Mistelbach, gegen die beklagte Partei Stadt Wien (Wiener Krankenanstaltenverbund), Wien 3, Thomas Klestil-Platz 7/1, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Dr. Stefan Kühteubl, MMag. Silvia Wieder, Rechtsanwälte in Wien, wegen 876,27 EUR sA und Feststellung, infolge der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2018, GZ 10 Ra 131/17h-114, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17. März 2016, GZ 32 Cga 23/08y-110, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten. Sie begehrte aus dem Titel der Amtshaftung zuletzt 876,27 EUR und die Feststellung der Haftung für jene Nachteile, die ihr dadurch entstünden, dass sie in diskriminierender Weise faktisch von ihrer ärztlichen Leitungsfunktion enthoben worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung dieser Begehren durch das Erstgericht und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die „außerordentliche Revision“ der Klägerin, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Diese Vorlage ist verfehlt.
Die Klägerin machte nach dem Amtshaftungsrecht zu beurteilende Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung der den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber treffenden Fürsorgepflichten geltend (dazu RIS-Justiz RS0053007 [T2]; in dieser Sache 1 Ob 153/09w). Amtshaftungsansprüche sind keine Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 1 iVm § 50 Abs 1 Z 1 ASGG (vgl 9 ObA 11/90; 9 ObA 16/04z). Die Vorinstanzen haben auch nicht in der nach § 11 ASGG vorgesehenen Senatszusammensetzung entschieden, sodass sich die Rechtsmittelzulässigkeit nach allgemeinen Vorschriften richtet (vgl RIS-Justiz RS0085567). Die Bestimmung des § 502 Abs 5 Z 4 ZPO kommt daher nicht zum Tragen.
Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstands im „Zwischenbereich“ (5.000 EUR bis 30.000 EUR) liegt und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde. Unter diesen Voraussetzungen ist ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig, sodass nur ein Antrag an das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 1 ZPO in Betracht kommt, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde.
Ob der Schriftsatz als Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO zu qualifizieren oder einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen ist, bleibt der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5]). Im ersten Fall wird es die Eingabe dem Berufungsgericht vorzulegen, im zweiten Fall den Kläger unter Fristsetzung zur Verbesserung aufzufordern haben.
Textnummer
E122728European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00143.18P.0829.000Im RIS seit
03.10.2018Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018