Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Seifullah T***** wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 285a Z 1 StPO gefassten Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. Juli 2018, GZ 18 Hv 29/18z-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 4. Juni 2018, GZ 18 Hv 29/18z-51, wurde Seifullah T***** des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I.) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (II.) schuldig erkannt.
Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung gab der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht ab (ON 50 S 18).
Nachdem der Angeklagte mit Eingabe vom 7. Juni 2018 (ON 52) mitgeteilt hatte, „gegen mein Urteil und gegen die Strafhöhe Berufung“ einzulegen, erklärte sein Verteidiger den „Widerruf des Rechtsmittelverzichts“ und meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 53), welche er mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 ausführte (ON 57).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts „die Nichtigkeitsbeschwerde vom 16. Juli 2018“ gemäß § 285a Z 1 StPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 285a Z 1 StPO hat das Landesgericht, bei dem eine Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person eingebracht wurde, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt oder die auf sie verzichtet hat.
Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751, RS0099945).
Mit dem unsubstanziierten Vorbringen, dass beim Angeklagten „offenbar zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung [...] eine prozessuale Diskretionsunfähigkeit sowie Dispositionsunfähigkeit eingetreten sein muss“, liefert die Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten (RIS-Justiz RS0100103). Es war ihr daher nicht Folge zu geben.
Daraus ergibt sich die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO; RIS-Justiz RS0100545).
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil es nicht zu einem Rechtsmittelverfahren iSd § 390a Abs 1 StPO gekommen ist (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11).
Textnummer
E122738European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00109.18W.0926.000Im RIS seit
04.10.2018Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018