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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, über die Revision des L H in T, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2018, Zl. W123 2189489-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde nach Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Juni 2018, E 2226/2018-5, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und unter einem die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 Gegen das angefochtene Erkenntnis des BVwG richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das BVwG sei in Bezug auf die Verhandlungspflicht, die Länderfeststellungen und die ganzheitliche Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Hinsichtlich der Verhandlungspflicht kommt der Revisionswerber zum Schluss, das BVwG habe durch das Absehen von der Verhandlung den Revisionswerber "in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten" verletzt. Bezüglich der Länderfeststellungen legt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar, von der das BVwG abgewichen sein soll. Im Hinblick auf die ganzheitliche Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern führt die Revision lediglich aus, das BVwG hätte näher bezeichnete Dokumente berücksichtigen müssen und habe sich "nicht hinreichend" mit der Situation des Revisionswerbers auseinandergesetzt.
8 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0308, mwN).
9 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010348.L00Im RIS seit
01.10.2018Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019