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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/01/0207Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision 1. der M H und 2. der H H, beide in Wien, beide vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Juni 2017, 1) Zl. W184 2146270-1/10E und 2) Zl. W184 2161020- 1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen Bescheide des BFA vom 18. Jänner 2017 (Erstrevisionswerberin) und vom 31. Mai 2017 (Zweitrevisionswerberin), mit denen deren Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden waren, die Zuständigkeit Bulgariens festgestellt worden war, jeweils eine Außerlandesbringung angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerberinnen nach Bulgarien festgestellt worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Die Revisionswerberinnen erhoben gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
3 Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2018, E 2418-2419/2017- 17, vor, mit dem das angefochtene Erkenntnis vom 20. Juni 2017 aufgehoben wurde.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0053, mwN). Die Revisionswerberinnen haben dem Verwaltungsgerichtshof auf Anfrage zur Klaglosstellung mit schriftlicher Eingabe vom 31. Juli 2018 mitgeteilt, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2018 klaglos gestellt zu sein.
6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
8 Gemäß § 53 Abs. 1 VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen, was hier der Fall ist (vgl. z.B. VwGH 8.2.2018, Ra 2017/01/0356, mwN). Das Mehrbegehren war daher abzuweisen (vgl. z.B. VwGH 19.9.2013, 2011/01/0147). Wien, am 3. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010206.L00Im RIS seit
01.10.2018Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018