RS Vwgh 2018/9/4 Ra 2018/03/0073

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Veröffentlicht am 04.09.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §31e idF 2006/I/125;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0018 B 19. April 2012 VwSlg 18386 A/2012 RS 1

Stammrechtssatz

Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft im Sinne des § 31e EisenbahnG 1957 ist berechtigt Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Allerdings können nur solche Nachteile erfolgreich eingewendet werden, durch die eine unmittelbare Beeinträchtigung erfolgt. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Eigentum (oder mit der sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 (bzw in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift) als subjektiv öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030073.L05

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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