RS Vwgh 2018/9/4 Ra 2018/03/0073

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Veröffentlicht am 04.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/07/0005 B 28. Mai 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH behauptet, hat konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht. Findet sich eine derartige Darstellung in der Darstellung der Gründe der Zulässigkeit der Revision aber nicht, sondern nur der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweiche, so reicht dies nicht aus, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun (vgl. B 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030073.L01

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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