RS Vwgh 2018/9/5 Ra 2018/11/0144

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7i Abs5;
VStG §19;
VStG §22;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §42;
VwGVG 2014 §50;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Verbot der reformatio in peius steht einer eigenständigen Strafbemessung des VwG in Ansehung der vier Verwaltungsübertretungen (nach § 7i Abs. 5 AVRAG 1993) aufgrund eigenen Ermessens im Rahmen der von ihm zu treffenden Sachentscheidung auch über den Straf- und Kostenausspruch nicht entgegen. Das VwG hätte vielmehr an Stelle der Behebung des Straf- und Kostenausspruchs hinsichtlich der Unterbezahlungen eine neue, den Vorgaben nach §§ 19, 22 VStG und § 42 VwGVG 2014 Rechnung tragende Strafbemessung vornehmen müssen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110144.L06

Im RIS seit

01.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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