TE Vwgh Beschluss 2018/9/10 Ra 2018/19/0364

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Veröffentlicht am 10.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0366 Ra 2018/19/0365

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Dr. Pürgy sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache der 1. O A, des 2. H A F, und des 3. O A F, alle vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft, in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen die Erkenntnisse vom 7. Mai 2018, zu 1) Zl. W224 2154396- 1/16E, 2) Zl. W224 2154402-1/14E und 3) Zl. W 224 2154406-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 7. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden der Revisionswerber, alle Staatsangehörige Syriens, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Februar 2017, mit denen deren Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen worden waren, den Revisionswerbern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war, als unbegründet ab und sprach aus, eine Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2018/13/0020, mwN).

6 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, sodass sie sich als unzulässig erweist. Ein Mängelbehebungsauftrag war nicht zu erteilen (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114).

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190364.L00

Im RIS seit

01.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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