Norm
MRG §29Rechtssatz
Die hier zu beurteilende „Verlängerungsoption“ entspricht jedenfalls nicht den Anforderungen an einen unbedingten Endtermin im Sinn des § 29 MRG und ist nach dieser Gesetzesbestimmung daher unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132192Im RIS seit
01.10.2018Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020