RS OGH 2018/7/17 4Ob107/18s, 4Ob196/18d

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Norm

UrhG §85

Rechtssatz

An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses besteht kein berechtigtes Interesse. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 107/18s
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 107/18s
  • 4 Ob 196/18d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 196/18d
    Auch; Beisatz: Davon ist auszugehen, wenn das Unterlassungsbegehren alle geforderten Elemente für das Veröffentlichungsbegehren (Verwertungshandlung, dadurch bewirkter Eingriff in das Urheberrecht des Klägers und vermittelter falscher Eindruck der Zustimmung)enthält. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132190

Im RIS seit

01.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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