TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/25 98/06/0165

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 Z1 litb idF 1995/001;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juli 1998, GZ. 03-12.10 K 104 - 98/2, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. H in K; 2. Gemeinde Kammern i.L., vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 24. Juni 1997 beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung eines Rinderstalles (im Ausmaß von 16 x 12 m), einer Heubergehalle (im Ausmaß von 9,50 x 15 m) und einer Güllegrube auf dem näher angeführten Grundstück. Das verfahrensgegenständliche Grundstück weist die Widmung Freiland auf. Der agrartechnische Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten vom 22. Juli 1997 fest, dass seit der Vernichtung des Stallgebäudes eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des vom Erstmitbeteiligten im Nebenerwerbsbetrieb geführten Betriebes nicht mehr möglich sei. Mit dem Neubau des geplanten Stall- und Wirtschaftsgebäudes werde der Mangel an Stallraum für den Betrieb behoben werden. Mit der Errichtung des Stallgebäudes rund 50 m vom Wohnhaus entfernt werde eine tiergerechte Auslaufmöglichkeit geschaffen. Aus agrartechnischer Sicht sei die geplante Baumaßnahme für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebes nachweislich erforderlich und es sei daher die Errichtung des geplanten Stall- und Wirtschaftsgebäudes im Freiland nach den geltenden Bestimmungen des Stmk. ROG 1974 in der geltenden Fassung zulässig.

Mit Schriftsatz vom 5. August 1997 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 6. August 1997) erhob der Beschwerdeführer, der Eigentümer eines westlich gelegenen Baugrundstückes ist, Einwendungen dahingehend, dass das Vorhaben mit dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan sowie den Bebauungsrichtlinien nicht in Übereinstimmung stehe und insbesondere eine unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und den Charakter der Widmung für den Bereich des benachbarten Grundstückes unzumutbare Belastung durch Emissionen befürchten lasse. Die Errichtung eines Rinderstalles und einer Güllegrube mit den davon ausgehenden Belästigungen und Gefährdungen, insbesondere durch Lärm, Abgase, Geruch, Abwässer sowie durch Ausbreitung von Insekten und Ungeziefer, sei in diesem Gebiet untragbar. Durch die Ausführung des Vorhabens würden subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers auch verletzt, indem Abstandsvorschriften, Vorschriften über den Schallschutz und insbesondere die zur Vermeidung von Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (insbesondere durch Lärm, Abgase, Abwässer und Geruch) bestehenden Bauvorschriften nicht eingehalten würden.

In der Verhandlung vom 14. Oktober 1997 ergänzte der Vertreter des Beschwerdeführers diese Einwendungen insbesondere im Hinblick darauf, dass auch eine Überschreitung des Geruchsschwellenwertes zu befürchten sei, wodurch eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer konkret gegeben sei. Der Agrarsachverständige sei von einem durchschnittlichen Viehstand von 20 Mastochsen ausgegangen (der Projektant des Vorhabens hat in der Verhandlung angegeben, dass die Einstellung von 18 Rindern geplant sei).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Oktober 1997 wurde die Baubewilligung für das angeführte Bauvorhaben gemäß Spruchpunkt I A) erteilt, während die Einwendungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Widerspruch zum Flächenwidmungsplan und damit im Zusammenhang stehend einer unzumutbaren Lärm-, Geruchs- und Abwasserbelästigung sowie Gesundheitsgefährdung bzw. auch betreffend die mangelnde Brandsicherheit als unbegründet abgewiesen, im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen wurden (Spruchpunkt I B).

In dem aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers geführten Berufungsverfahrens wurde ein umwelthygienisches Gutachten vom 9. Februar 1998 eingeholt. In diesem Gutachten bewertete der Sachverständige das Bauvorhaben umwelthygienisch dahingehend, dass die zu erwartenden Geruchtsemissionen aus dem vorliegenden Bauvorhaben als ortsüblich eingestuft werden könnten. Bei der Ermittlung der Geruchszahl für den vorliegenden Stall, unter Berücksichtigung der Tierart, der Anzahl der Tiere, der Stalltechnik, der Entmistung und Fütterung, habe sich eine Zahl von 2,3 ergeben; vergleichend dazu bestehe für den größten Rinderhaltungsbetrieb in der vorliegenden Gemeinde eine Geruchszahl von 3,7. In allen Fällen sei die tatsächliche Entfernung jener benachbarten Grundstücke mit den Widmungskategorien "Wohnen allgemein" und "Wohnen rein" zu dem geplanten Rinderstall größer als der in dem vorliegenden Gutachten berechnete Schutzabstand. Es bestehe für diese Areale ein weitestgehender Schutz vor Emissionen aus dem Rinderbestand des vorliegenden Bauvorhabens. Für alle übrigen Bewohner benachbarter Grundstücke der Widmungskategorien Dorfgebiet und Freiland lägen die zu erwartenden Gerüche aus dem Bauvorhaben im Rahmen einer ortsüblichen Immissionsbelastung.

In der Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Jänner 1998 wurde festgestellt, dass die vorhandene Nutzfläche die Futtergrundlage für einen Mastrinderbestand von etwa 18 Stück biete. Dieser Bestand solle auch im neuen Stall gehalten werden. Aufgrund der Steirischen Nutztierverordnung vom 25. April 1996 bräuchten Mastrinder zwischen 200 kg und 600 kg eine Bodenfläche von 2 bis 5 m2 je Tier. Der Stall sei als Laufstall mit einem Flächenausmaß von 78 m2 vorgesehen. Die Größe des Stalles bzw. die Anzahl der Standplätze entspreche der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzfläche und den gängigen Normen der Mastrinderhaltung.

Aufgrund des Gutachtens des Landeshygienikers für Steiermark vom 9. Februar 1998 stellte der medizinische Amtssachverständige fest, dass die Errichtung des geplanten Rinderstalles mit Güllegrube keinesfalls eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft erwarten lasse. Diese Feststellung lasse sich aus ärztlicher Sicht zweifelsfrei treffen, weil die tatsächlichen Entfernungen zum allgemeinen Wohngebiet, reinen Wohngebiet und Dorfgebiet die erforderlichen Schutzabstände überschritten.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. März 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Stmk. Baugesetz kein allgemeines Immissionsverbot enthalte, sodass eine Beschränkung der Immissionen grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der entsprechenden Flächenwidmung gesehen und geltend gemacht werden könne. Entscheidend für die Baubehörde sei dabei allein die Widmung des zu bebauenden Grundstückes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn. Einen von der Flächenwidmung unabhängigen Immissionsschutz biete jedoch § 13 Abs. 12 Stmk. BauG. Nach dieser Bestimmung habe die Behörde größere Abstände vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lasse oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich sei. Der Nachbar habe nicht schlechthin einen Anspruch darauf, dass sich durch die Errichtung von baulichen Anlagen keinerlei Veränderungen der bisherigen Situation ergäben. Übertragen auf das vorliegende Projekt ergebe sich daraus, dass anders als im Wohngebiet im Freiland, das durch land- und forstwirtschaftliche Bauten geprägt sei, kein Anlass bestehe, den Nachbarn vor jeglichen Immissionen, die im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung stünden, zu schützen. Der Beschwerdeführer wende zunächst ein, aus den Einreichunterlagen sei nicht erkennbar, dass tatsächlich maximal 18 Rinder gehalten würden. Hiezu sei auszuführen, dass bei der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 1997 über Befragen des Beschwerdeführers ausdrücklich festgestellt worden sei, dass das Stallgebäude für maximal 18 Rinder geplant und ausgelegt sei. Diese Feststellung stehe auch im Einklang mit der Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Jänner 1998 sowie mit den Einreichunterlagen. Aus dem Einreichplan ergebe sich nämlich, dass der Stalltrakt aus einem befahrbaren Futtertisch (befahrbar vom Freien bis zur Heubergehalle), einem Aufstellungsbereich mit Spaltenboden im Ausmaß von 30 m2, der als Fressbereich dienen solle, einem Tieflaufstall im Ausmaß von 48 m2 (die Liegeflächen würden aus Tiefstreu ausgeführt) und zwei gesonderten Anbindevorrichtungen bestehe. Diese Größenordnung entspreche exakt der Steirischen Nutztierverordnung (gemeint offenbar die Nutztierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 24/1996) und lasse somit eine Rinderhaltung von ca. 18 Stück zu, sodass die Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach in diesem Stallgebäude 40 Rinder und mehr gehalten werden könnten, nicht nachvollziehbar sei. Im umwelthygienischen Gutachten sei ausgeführt worden, dass die zu erwartenden Geruchtsemissionen aus dem eingereichten Bauwerk im Vergleich zum größten Rinderhaltungsbetrieb (29 Rinder) in der betreffenden Katastralgemeinde (dieser sei vom gegenständlichen Stallgebäude ca. 60 m entfernt) als ortsüblich einzustufen sei. Der Sachverständige habe dabei seine Bewertung auf den so genannten landtechnischen Faktor, der sich aus den Bereichen Lüftung, Entmistung und Fütterung zusammensetze, wobei auch die Tierzahl, die Tierart (Rind), die Nutzungsart (Mast) sowie der tierspezifische Geruchsfaktor zur Ermittlung der Geruchszahl herangezogen worden sei. Außerdem habe der umwelthygienische Sachverständige festgestellt, dass der errechnete Schutzabstand, bei dem auch lokalklimatologische Verhältnisse berücksichtigt worden seien, hinsichtlich der im Wohngebiet gelegenen Grundstücke bei weitem eingehalten würde und auch für die sonstigen im Dorfgebiet oder im Freiland gelegenen Grundstücke mit keinen ortsunüblichen Immissionsbelastungen zu rechnen sei. Auch der medizinische Sachverständige habe in seiner abschließenden Stellungnahme dargelegt, dass die Errichtung des geplanten Rinderstalles mit Güllegrube keinesfalls eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft erwarten lasse. Im Übrigen habe die Berufungsbehörde zutreffenderweise unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1987, Zl. 86/06/0037, festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Projekt um einen durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb handle, bei dem von einer Massentierhaltung nicht die Rede sein könne. Dieses Erkenntnis sei zwar zum Vorarlberger Baugesetz ergangen, könne aber für das vorliegende Verfahren herangezogen werden, da sich § 6 Abs. 10 Vbg. BauG und § 13 Abs. 12 Stmk. BauG inhaltlich glichen. Auch aus § 13 Abs. 12 Stmk. BauG ergebe sich daher, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht etwa um einen allgemeinen Immissionsschutz der Nachbarn zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes handle, sondern um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Es sei daher auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb mit 18 Mastrindern (im zitierten Erkenntnis sei der Entscheidung ein Betrieb mit 22 Kühen, 39 Stück Jungvieh und 14 Kälbern zugrundegelegen) keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lasse.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Die mitbeteiligte Gemeinde hat weiters eine Äußerung zum Antrag auf aufschiebende Wirkung mit einem Antrag auf Kostenersatz erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Z. 41 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), ist Nachbar der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1.

die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

2.

die Abstände (§ 13);

3.

den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);

4.

die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);

5.

die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung

(§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

6.

die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

Gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG behalten, sofern eine Bauverhandlung kundgemacht wurde, nur die Nachbarn Parteistellung, die spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhoben haben.

§ 13 Abs. 12 Stmk. BauG lautet wie folgt:

"(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben."

Gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 1/1995 (im Folgenden: ROG), dürfen im Freiland Neu- und Zubauten errichtet werden, die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind.

Der Beschwerdeführer macht als Aktenwidrigkeit geltend, dass in dem angefochtenen Bescheid sein Grundstück als östlich vom Baugrundstück gelegenes Grundstück beschrieben werde, wohingegen es sich tatsächlich westlich des vorliegenden Bauplatzes befinde. Diese aktenwidrige Annahme sei auch entscheidungsrelevant, weil im Osten des Bauplatzes unterschiedliche (vor allem windrichtungsbedingt) meteorologische Verhältnisse bestünden.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Himmelsrichtung der Lage des Grundstückes des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid zwar unrichtig angegeben wurde, im Zusammenhalt mit den im Akt einliegenden den Entscheidungen zugrunde gelegenen Lageplänen (insbesondere auch dem Lageplan zum umwelthygienischen Gutachten) und im Hinblick auf die von der belangten Behörde im Bescheid angegebene Entfernung des Wohnhauses des Beschwerdeführers von dem verfahrensgegenständlichen Rinderstall ergibt sich jedoch, dass die Lage des Grundstückes des Beschwerdeführers richtig angenommen worden und nicht eines der beiden östlich gelegenen Wohnhäuser auf benachbarten Grundstücken gemeint gewesen war.

Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde angenommene maximale Kapazität des vorliegenden Rinderstalles für 18 Rinder. Aus dem im vorliegenden Akt befindlichen Schreiben der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Leoben und aus dem erstinstanzlichen Bescheid sei eine mögliche Kapazität (je nach Gewicht der Tiere) zwischen 37 und 94 Rindern abzuleiten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum auf einer Bodenfläche von 78 m2 (gemäß dem Schreiben der Bezirkskammer) bei einem Bedarf von 2 bis 5 m2 Bodenfläche je Rind nur maximal 18 Tiere gehalten können werden sollten. Ausgehend von einem Bedarf von 2 m2 Bodenfläche je Rind von 200 kg könnten bei einer Gesamtbodenfläche von 78 m2 zumindest 39 Rinder gehalten werden. Feststellungen aufgrund von Auskünften des Erstmitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung reichten nicht aus. Die Vorstellung sei daher in diesem Punkt mangelhaft erledigt worden.

Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. In der mündlichen Verhandlung - worauf die belangte Behörde zutreffend verweist - wurde der Projektant des Bauvorhabens dazu befragt, für welche Anzahl von Rindern das vorliegende Bauvorhaben ausgelegt sei. Dies wurde mit 18 Stück Rindern angegeben. Diese Aussage erschien auch dem anwesenden Bausachverständigen im Rahmen des konkreten Bauvorhabens als plausibel. Gemäß der Steirischen Nutztierhaltungsverordnung vom 18. März 1996, LGBl. Nr. 24/1996, brauchen Mastrinder zwischen 200 und 600 kg eine Bodenfläche von 2 bis 5 m2 je Tier. Da jener Teil des Stalles, der als Aufstellungsbereich mit Spaltenboden im Ausmaß von 30 m2 vorgesehen ist, lediglich als Fressbereich dienen soll, kann für die Beurteilung, wie viel Rinder maximal in dem vorgesehenen Bauvorhaben untergebracht werden können, lediglich der Tieflaufstall in einer Größe von 48 m2 herangezogen werden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass bei voller Ausschöpfung dieser Kapazität eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG eintreten würde.

Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die Schlüssigkeit des umwelthygienischen Gutachtens vom 9. Februar 1998 und des medizinischen Gutachtens vom 19. Februar 1998 wendet, ist im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in Frage gestellten herangezogenen drei Faktoren und im Hinblick auf die tierspezifische und landtechnische Bewertung ins Treffen zu führen, dass der Sachverständige in diesem Zusammenhang als Grundlage die "Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" (herausgegeben vom Bundesminister für Umwelt im Dezember 1995) herangezogen hat. Wie der Sachverständige auch in seinem Gutachten festgestellt hat, liefert die Richtlinie für alle Anwendungsfälle ein objektiv nachvollziehbares Kriterium zur quantitativen oder qualitativen Abschätzung des zu erwartenden Ausmaßes der Immission. Der Sachverständige des umwelthygienischen Gutachtens hat sich auch zulässigerweise in meteorologischer Hinsicht auf eine von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik übermittelte Tabelle betreffend die durchschnittliche Windrichtungsverteilung in dieser Gegend der Obersteiermark gestützt.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch dagegen, dass die belangte Behörde - wie die Berufungsbehörde - die Auffassung vertreten habe, dass der vorliegende landwirtschaftliche Betrieb mit 18 Mastrindern keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lasse. Auch gegen diese Auffassung der belangten Behörde bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof kann im vorliegenden Fall - wie in dem von der belangten Behörde verwiesenen - hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1987, Zl. 86/06/0037, nicht erkennen, dass ein durchschnittlicher landwirtschaftlicher Betrieb (mit 18 Rindern) auf dem vorliegenden Baugrundstück, das im Freiland gemäß § 25 Stmk. ROG 1974 gelegen ist, einen Verwendungszweck darstellt, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt. Abgesehen davon wurden aber im vorliegenden Fall Gutachten zu dieser Frage eingeholt, insbesondere das bereits erwähnte umwelthygienische Gutachten, das sich als schlüssig und nachvollziehbar erweist (nach dem für die Bewohner benachbarter Grundstücke der Widmungskategorien Dorfgebiet - so das Grundstück des Beschwerdeführers - und Freiland die zu erwartenden Gerüche aus dem Bauvorhaben im Rahmen einer ortsüblichen Immissionsbelastung gelegen sind). Die in diesem Gutachten angeführten für erforderlich erachteten Schutzabstände zu den verschiedenen unterschiedlich gewidmeten benachbarten Grundstücken beziehen sich auch auf das westlich vom Baugrundstück gelegene Grundstück des Beschwerdeführers. Von dem Beschwerdeführer wurden auch keine Besonderheiten dieses Betriebes ins Treffen geführt, im Lichte derer die grundsätzliche Annahme von das ortsübliche Ausmaß nicht überschreitenden Belästigungen und keiner Gesundheitsgefährdung zweifelhaft erschienen. Aus dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zlen. 93/06/0184, 93/06/0185, ergibt sich vielmehr sogar, dass im Rahmen der Widmung "Freiland" mit landwirtschaftlicher Nutzung auch Betriebe mit Massentierhaltung zulässig sind, die bei der Festlegung des Maßstabes der ortsüblichen Immission im Hinblick auf die die maximal zulässige Immission bei einer solchen Freilandwidmung berücksichtigt werden muss.

Sofern sich der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0235, bezieht, in dem es um ein Bauvorhaben auf einem als Bauland gewidmeten Grundstück gegangen ist, das nähere Ausführungen zur Beurteilung der Ortsüblichkeit von Immissionen unter Verweis auf die Begriffe des Widmungsmaßes, des Istmaßes und des Beurteilungsmaßes enthält, ist darauf zu verweisen, dass im Zusammenhang mit der Frage der geruchsmäßigen Immissionsbelastung von Ställen die Beurteilung auf der Grundlage der angeführten Richtlinie nach der so genannten Geruchszahl zu erfolgen hat. Wenn der Sachverständige die ortsübliche Geruchsbelastung anhand der Geruchszahl, die dem Stallgebäude mit der höchsten Tieranzahl in der Gemeinde zuzuordnen ist, beurteilt hat (was wiederum auf der Grundlage der angeführten Richtlinie erfolgte), kann ihm nicht entgegengetreten werden.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte die Geruchszahl jenes vom Baugrundstück nicht weit entfernten landwirtschaftlichen Betriebes mit dem größten Rinderbestand in der in Frage stehenden Gemeinde für die in der Gemeinde maßgebliche geruchsmäßige Immissionssituation herangezogen werden.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde betreffend Schriftsatzaufwand für die Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung war abzuweisen, da diesbezüglich in den Regelungen der §§ 47 ff VwGG kein Kostenersatz vorgesehen ist.

Wien, am 25. November 1999

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060165.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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