RS OGH 2018/7/17 4Ob83/18m, 2Ob191/18d, 3Ob74/20h

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Norm

ABGB §181

Rechtssatz

Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können und eine Belassung des Kindes in der Familie ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 83/18m
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 83/18m
  • 2 Ob 191/18d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 191/18d
    Beisatz: Das gilt auch für den Entzug der Obsorge im Teilbereich Vermögensverwaltung. (T1)
    Beisatz: Ob gelindere Mittel ausreichen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T2)
  • 3 Ob 74/20h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2020 3 Ob 74/20h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132193

Im RIS seit

01.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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