RS Lvwg 2018/7/20 LVwG-AV-679/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.07.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
GewO 1994 §81
GewO 1994 §355
GewO 1994 §359 Abs1
AschG 1994 §93 Abs2

Rechtssatz

Wird in einer Beschwerde lediglich die Verkehrssicherheit im Sinne des Genehmigungstatbestandes nach § 74 Abs. 2 Z 4 GewO und somit (nur) ein öffentliches Interesse geltend gemacht wird, handelt es sich nicht um die Geltendmachung der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Interessen; nur vor einer solchen Beeinträchtigung bietet die Gewerbeordnung 1994 den Nachbarn mit Parteistellung Schutz (vgl. LVwG NÖ LVwG-AB-14-4087).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; öffentliche Interessen; Parteistellung;

Anmerkung

VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.679.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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