Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.07.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Wird in einer Beschwerde lediglich die Verkehrssicherheit im Sinne des Genehmigungstatbestandes nach § 74 Abs. 2 Z 4 GewO und somit (nur) ein öffentliches Interesse geltend gemacht wird, handelt es sich nicht um die Geltendmachung der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Interessen; nur vor einer solchen Beeinträchtigung bietet die Gewerbeordnung 1994 den Nachbarn mit Parteistellung Schutz (vgl. LVwG NÖ LVwG-AB-14-4087).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; öffentliche Interessen; Parteistellung;Anmerkung
VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.679.001.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018