Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.07.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer, die den Gehsteig benützen, und […] der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sind Verkehrsbeeinträchtigungen iSd § 74 Abs. 2 Z 4 GewO. Den Nachbarn werden dabei jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt, auch nicht im Hinblick auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO obliegt vielmehr der (Gewerbe)-Behörde von Amts wegen (vgl. VwGH 98/04/0181).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; öffentliche Interessen; Parteistellung;Anmerkung
VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.679.001.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018