RS Lvwg 2018/7/20 LVwG-AV-679/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.07.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
GewO 1994 §81
GewO 1994 §355
GewO 1994 §359 Abs1
AschG 1994 §93 Abs2

Rechtssatz

Beeinträchtigungen der Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer, die den Gehsteig benützen, und […] der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sind Verkehrsbeeinträchtigungen iSd § 74 Abs. 2 Z 4 GewO. Den Nachbarn werden dabei jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt, auch nicht im Hinblick auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO obliegt vielmehr der (Gewerbe)-Behörde von Amts wegen (vgl. VwGH 98/04/0181).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; öffentliche Interessen; Parteistellung;

Anmerkung

VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.679.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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