Entscheidungsdatum
20.07.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 06. Juni 2018, Zl. ***, mit welchem der A KG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, durch Errichtung einer weiteren Zu- und Abfahrt über die LB *** auf Grundlage der §§ 74 Abs. 2, 77, 81 und 359 Abs. 1 1. und 2. Satz der Gewerbe-ordnung 1994 (GewO) sowie des § 93 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) erteilt wurde,
zu Recht:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 06.06.2018, Zl. ***, wurde der A KG über deren Antrag die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, durch „Errichtung einer weiteren Zu- und Abfahrt über die ***“ unter gleichzeitiger Vorschreibung von neun Auflagen erteilt.
Gegenstand dieser gewerbebehördlichen Genehmigung war das zum Ansuchen um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung vom 11.05.2018 der Behörde vorgelegte und im Bescheid dargestellte Einreichprojekt. Demnach beabsichtigt die A KG bei dem bestehenden gewerberechtlich genehmigten Nahversorgungs-markt im Standort ***, ***, eine direkte Zufahrt von der *** und eine direkte Ausfahrt in die *** zu errichten. Für die Zufahrt soll auf der *** ein RVS-konformer Rechtsabbiegestreifen errichtet werden, wobei der bestehende Gehsteig in die Planung integriert werden soll.
Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 74 Abs. 2, 77, 81 und 359 Abs. 1 1. und 2. Satz GewO sowie auf § 93 Abs. 2 ASchG und das Gutachten des Amtssach-verständigen für Verkehrstechnik vom 09.05.2018.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund des nicht anzuzweifelnden Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Vorhabens sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu erwarten sei, dass die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 4 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können, weshalb die gewerbebehördliche Genehmigung zu erteilen gewesen sei.
In der dagegen fristgerecht von der Marktgemeinde *** erhobenen Beschwerde vom 26.06.2018 brachte diese – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass entlang der *** ein Gehsteig verlaufe, welcher durch die geplante Errichtung der Zu- und Ausfahrt zum bzw. vom A-Markt unterbrochen werde. Da dieser Gehsteig neben A-Kunden, Sportlern, Radfahrern und Besuchern der *** vor allem von Schülern und Kindergartenkindern genutzt werde, befürchte sie durch die Errichtung der projektierten Zu- und Ausfahrt eine Verschlechterung bzw. eine starke Beeinträchtigung der Sicherheit des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs. Die Unterbrechung des Gehsteiges sei im eingeholten Gutachten vom 09.05.2018 nicht berücksichtigt worden.
Darüber hinaus gäbe es – von *** kommend - mit der neuen Zu- und Ausfahrt zum bzw. vom A-Markt insgesamt fünf Ein- und Ausfahrten zur *** auf einer Länge von nur 500 Metern. Dies führe dazu, dass es auf der *** keine Verkehrslücken mehr gebe, sodass das Einbiegen in die *** von Verkehrs-teilnehmern, die aus den bereits bestehenden Ausfahrten und Querstraßen in die *** einbiegen wollen, nicht mehr möglich sei.
Überdies weist die Beschwerdeführerin noch auf die bereits derzeit bestehende Verkehrsproblematik auf der *** und auf die touristische Erschließung der *** hin und fordert bei Entfall des durchlaufenden Gehsteiges entlang der *** eine gesicherte Querung der *** im Bereich zwischen der Parkgasse und der gegenständlichen Ein- und Ausfahrt.
Der Beschwerde ist eine Stellungnahme der Neuen Mittelschule ***, datiert mit 22.06.2018, angeschlossen, in der sich zahlreiche Lehrpersonen gegen die Errichtung einer weiteren Zu- und Ausfahrt beim Markt der A KG aussprechen, zumal sie dadurch die Sicherheit der Schulkinder gefährdet sehen. Da die Schule über keinen eigenen Sportplatz verfüge, sei von den Schülern im Rahmen des Sportunterrichtes der Gehsteig entlang der *** zu benutzen, um zu den Gemeindesportanlagen zu gelangen bzw. werde dieser Gehweg auch von einer Reihe von Kindern als Schulweg benützt.
Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich der folgende entscheidungsrelevante Sacherhalt:
Mit Schreiben vom 11.05.2018 hat die A KG um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durch „Errichtung einer weiteren Zu-und Abfahrt über die ***“ ersucht.
Die Beschwerdeführerin grenzt durch öffentliches Gut an das Betriebsgrundstück unmittelbar an.
Zur Begutachtung des Projektes wurde seitens der belangten Behörde ein Amtssachverständiger aus dem Gebiet Verkehrstechnik bestellt, welcher am 09.05.2018 Befund und Gutachten zu den damit verbundenen verkehrstechnischen Fragen erstattete. Darin führte der Amtssachverständige auszugsweise wörtlich aus wie folgt:
„Im Zuge des Ortsaugenscheins [Anm: am 18.04.2018] wurde beobachtet, dass der derzeit bestehende Gehsteig wider Erwarten bei den Vorbesprechungen regelmäßig von Fußgängern frequentiert wird, die nicht mit dem Ziel A unterwegs sind. Diese können grundsätzlich über den Parkplatz ausweichen, wo ein Gehweg in einer Breite von 1,5 m zu markieren ist (zwischen den Rampen zum derzeit bestehenden Gehsteig). Alternativ wird daher vorgeschlagen, dass ein Gehweg entlang des Rechtseinbiegestreifens in einer Breite von ca. 1,5 m geschottert (wäre durch einen Hochbord von der Fahrbahn abzugrenzen) ausgeführt wird. Weiters wird vorgeschlagen, dass im Zuge der Dreiecksinsel eine Rad- und Fußgängerquerung vorgesehen wird (Hochbordabsenkungen, provisorisches Schottern eines Gehweges).“
Bezüglich des Gehsteiges schlug der Amtssachverständige die Erteilung folgender Auflage vor und wurde deren Einhaltung der Betriebsinhaberin im angefochtenen Bescheid auch vorgeschrieben:
„3. Wird entlang der Betriebsanlage auf die Gesamtlänge derselben ein Gehsteig
hergestellt, so ist er wie folgt auszuführen:
Der Gehsteig ist mit einem Hochbord abzuschließen. Im Bereich der Zu- und
Abfahrten darf der Gehsteig bis auf 3 cm über Fahrbahnniveau abgesenkt
werden. Die Gehsteigrampen müssen außerhalb der Zu- und Abfahrten liegen. Neigungen von 6% dürfen nicht überschritten werden. Die Oberfläche des Gehsteiges ist, sofern vom Straßenerhalter keine anderen Angaben gemacht werden, in gleicher Weise wie in den anschließenden Bereichen herzustellen.“
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde das Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik neben den übrigen Parteien des Verfahrens der Beschwerdeführerin am 05.06.2018 zugestellt. Die Beschwerdeführerin nahm am selben Tag schriftlich dazu Stellung und brachte vor, dass durch die geplante Zu- und Ausfahrt der Gehweg unterbrochen werde und dadurch die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer stark beeinträchtigt werde. Insbesondere werde der Gehsteig vorwiegend als Schulweg von Schülern benützt.
Mit Bescheid vom 06.06.2018 erteilte die belangte Behörde schließlich die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und hielt unter Bezugnahme auf das Amtssachverständigengutachten fest, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Vorhabens sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu erwarten sei, dass die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 4 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Hinsicht aus dem Verwaltungsakt, in welchem der Ablauf des durchgeführten Verfahrens dokumentiert ist, insbesondere aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 09.05.2018 und der dazu eingebrachten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.06.2018 sowie aus der Beschwerdeschrift.
In rechtlicher Hinsicht war dazu Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 75 Abs. 2 GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Gemäß § 81 Abs.1 GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Gemäß § 355 Abs. 1 GewO ist die Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
Gemäß § 359 Abs. 4 GewO steht das Recht der Beschwerde außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Beschwerderecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.
Die Nachbareigenschaft (und damit auch die Parteistellung) ist gemäß § 75 Abs. 2 erster Satz GewO dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte (z.B. VwGH 22.04.1997, 96/04/0252).
Eine Nachbarstellung der Gemeinde kommt nach § 75 Abs. 2 erster Satz GewO nur als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage, da sie selbst als juristische Person nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 belästigt sein kann (VwGH 24.05.2006, 2003/04/0159 mwH).
Da die Beschwerdeführerin Eigentümerin von an die Betriebsanlage angrenzenden Grundstücken ist, erfüllt sie den Nachbarbegriff des § 75 Abs. 2 GewO. Den Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO kommt ex lege Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zu (vgl. Erlacher/Forster, § 356, E/R/W GewO, Rz 5).
In der erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass die Änderung der Betriebsanlage durch die damit einhergehende Unterbrechung des Gehsteiges entlang der LB25 zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer, die den Gehsteig benützen, führe und durch die Errichtung einer weiteren Zu- und Ausfahrt die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werde.
Damit macht die Beschwerdeführerin ausschließlich Verkehrsbeeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO geltend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 74 Abs. 2 Z 4 GewO den Nachbarn jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte ein, und zwar auch nicht im Hinblick auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO obliegt vielmehr der (Gewerbe-)Behörde von Amts wegen (vgl. z.B. VwGH 24.10.2001, 98/04/0181).
Da in der Beschwerde lediglich die Verkehrssicherheit im Sinne des Genehmigungstatbestandes nach § 74 Abs. 2 Z 4 GewO und somit (nur) ein öffentliches Interesse geltend gemacht wird, handelt es sich nicht um die Geltendmachung der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Interessen; nur vor einer solchen Beeinträchtigung bietet die Gewerbeordnung 1994 den Nachbarn mit Parteistellung Schutz (vgl. dazu auch: LVwG NÖ 14.07.2015, LVwG-AB-14-4087).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Gemeinden gemäß § 355 GewO ein Anhörungsrecht zukommt. Dieses räumt lediglich ein Stellungnahmerecht zu den in § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO genannten öffentlichen Interessen ein (vgl. Reithmayer-Ebner, § 74, E/R/W GewO Rz 64, VwGH 30.09.1997, 97/04/0149) und begründet darüber hinaus keine (besondere) Parteistellung.
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin zwar berechtigterweise ihre Bedenken betreffend eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Unterbrechung des Gehsteiges bzw. durch Errichtung der „weiteren Zu- und Abfahrt“ im Verfahren im Rahmen ihres Anhörungsrechtes nach § 355 GewO gegenüber der Gewerbebehörde vorgebracht hat, jedoch sind damit und mit den inhaltlich gleichlautenden Ausführungen in der Beschwerde keine von der Marktgemeinde *** als Nachbarin der Betriebsanlage, auf welchen Umstand allein sie ihre Parteistellung zu stützen vermag, allenfalls geltend zu machende Beeinträchtigungen von subjektiv-öffentlichen Rechten behauptet worden.
Bezüglich des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin ist somit darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde die Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (ohnedies) von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Dem entsprechend ist im Verfahren vor der belangten Behörde ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Verkehrstechnik eingeholt worden und darauf aufbauend unter Auflage-Punkt 3. des angefochtenen Bescheides eine fachlich fundierte Vorgabe für die Herstellung eines Gehsteiges entlang der *** im Bereich des A-Marktes im Sinne der von Amts wegen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO gemacht worden.
Da – wie gezeigt - von der Beschwerdeführerin mit dem (gesamten) Beschwerdevorbringen eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten nicht geltend gemacht worden ist und der Prüfungsumfang des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich gemäß § 27 VwGVG auf das Vorbringen in der Beschwerde beschränkt ist, war der Beschwerde kein Erfolg beschieden und spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C83 vom 30.03.2010 s.389, entgegen stehen. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die zahlreich zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt einheitlich dar, dass § 74 Abs. 2 Z 4 GewO den Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte einräumt und der Schutz dieser öffentlichen Interessen vielmehr der Gewerbebehörde von Amts wegen obliegt.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; öffentliche Interessen; Parteistellung;Anmerkung
VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.679.001.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018