RS Lvwg 2018/9/13 LVwG-AV-344/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6
ALSAG 1989 §10 Abs1
AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §5 Abs1
AWG 2002 §37 Abs1

Rechtssatz

Beide Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung und zwar einerseits das Vorliegen aller für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen), andererseits das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems müssen bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein. Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein (VwGH 2013/07/0098).

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Abfallwirtschaft; objektiver Abfallbegriff; Abfallende; Altlastenbeitrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.344.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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