Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1Rechtssatz
Beide Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung und zwar einerseits das Vorliegen aller für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen), andererseits das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems müssen bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein. Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein (VwGH 2013/07/0098).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Abfallwirtschaft; objektiver Abfallbegriff; Abfallende; Altlastenbeitrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.344.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018