RS Lvwg 2018/9/13 LVwG-AV-344/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6
ALSAG 1989 §10 Abs1
AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §5 Abs1
AWG 2002 §37 Abs1

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution".

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Abfallwirtschaft; objektiver Abfallbegriff; Abfallende; Altlastenbeitrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.344.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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