RS Lvwg 2018/9/13 LVwG-AV-344/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6
ALSAG 1989 §10 Abs1
AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §5 Abs1
AWG 2002 §37 Abs1

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 37 Abs. 1 AWG 2002 die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie einer Bewilligungspflicht unterwirft und auf Grund der Tatsache, dass die Deponieverordnung 2008 für solche Deponien eingehende Bestimmungen darüber enthält, wie diese ausgestattet sein müssen, damit nachteilige Einflüsse auf die vom Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erfassten Schutzgüter unterbleiben, ergibt sich, dass auch der Gesetz- ebenso wie der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass mit dem, ohne Einhaltung des Standes der Technik erfolgten, (Ab-)Lagern von Baurestmassen Gefahren für umweltrelevante Güter verbunden sind.

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Abfallwirtschaft; objektiver Abfallbegriff; Abfallende; Altlastenbeitrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.344.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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