Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 37 Abs. 1 AWG 2002 die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie einer Bewilligungspflicht unterwirft und auf Grund der Tatsache, dass die Deponieverordnung 2008 für solche Deponien eingehende Bestimmungen darüber enthält, wie diese ausgestattet sein müssen, damit nachteilige Einflüsse auf die vom Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erfassten Schutzgüter unterbleiben, ergibt sich, dass auch der Gesetz- ebenso wie der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass mit dem, ohne Einhaltung des Standes der Technik erfolgten, (Ab-)Lagern von Baurestmassen Gefahren für umweltrelevante Güter verbunden sind.
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Abfallwirtschaft; objektiver Abfallbegriff; Abfallende; Altlastenbeitrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.344.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018