Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
BFA-VG §22aSpruch
G312 2193753-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.05.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA: Pakistan, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, GZ: Zl. XXXX, und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung der mündlichen
Verhandlungen am 02.05.2018 zu Recht erkannt:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für
die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft v e r h ä l t n i s m ä ß i g ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wurde.
Schlagworte
Anhaltung, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2193753.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018