TE Bvwg Beschluss 2018/6/19 G312 2127044-2

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Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32

Spruch

G312 2127042-2/5E

G312 2127044-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit KLÖCKL und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über die Anträge von XXXX auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen vom 10.05.2016, GZ: XXXX und XXXX, abgeschlossene Verfahren beschlossen:

A)

Die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem am 30.11.201 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 29.11.201 datierten Schriftsatz beantragte der Antragsteller (im Folgenden: AST) die Wiederaufnahme der mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahren gemäß § 32 As. 1 Z 3 VwGVG, sowie das wiederaufgenommene Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG iVm § 17 VwGVG auszusetzen und geschlossene Verhandlung neu zu eröffnen.

1.1. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.03.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 10.02.2015 sowie vom 25.03.2015 bis 29.03.2015 und der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.03.2015 bis 21.04.2015, vom 27.04.2015 bis 04.05.2015 sowie vom 01.08.2015 bis 19.08.2015 des XXXX (im Folgenden: Antragsteller oder kurz AST) widerrufen wird und er zur Rückzahlung in der Höhe von €

XXXX und € XXXX gemäß § 12 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 verpflichtet ist.

1.2. Gegen die genannten Bescheide erhob der AST mit 31.03.2016 Beschwerde.

1.3. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10.05.2016 wurden die Beschwerden gemäß

§ 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

1.4. Mit 23.06.2016 beantragte der AST seine Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageanträge).

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen G312 2127042-1 und G312 2127044-1 am 18.07.2017 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 und am 03.05.2017 - die Beschwerden als unbegründet ab.

2. Der BF beantragte - wie oben dargelegt - die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 69 AVG. Der BF begründet dies vor allem damit, dass dem BF der Inhalt der Anzeige der Finanzpolizei nicht bekannt gewesen sei, sich nach seinen Recherchen der Verdacht ergäbe, dass die Angaben des XXXX (Mitarbeiter der Finanzpolizei) in der Anzeige vom 16.10.2015 und 21.10.2015 falsch sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie den Angaben des AST.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Abs. 3 leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens gemäß Abs. 4 leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 13 zu § 32 VwGVG)

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die zur Bestimmung des § 68 AVG ergangene Rechtsprechung in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden darf. Mit der Rechtskraft der Entscheidung ist die Wirkung verbunden, dass diese unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH vom 24.05.2016, Zlen. Ra 2016/03/0050 und Ra 2017/03/0027).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012) sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.

Die Wiederaufnahmegründe sind in § 69 As. 1 AVG taxativ aufgezählt (VwSlg 2078 A/1951; VwGH vom 21.09.1995, Zl. 95/07/0117, vom 10.08.2000, Zl. 99/07/0219). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, "streng" zu prüfen. (VwGH vom 26.04.1984, Zl. 81/05/0081)

Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, 2000/08/0105; siehe weiters Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 69 AVG, Anm. 12 bis 14 sowie insbesondere E Nr. 124f und 132).

Tatsachen und Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit b AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. November 1991, 91/18/0101).

2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die vorliegenden Anträge zielen darauf auf, die mit Erkenntnis des BVwG vom 18.07.2017 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des Antragstellers wiederaufzunehmen.

2.2.1. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG und wurde vor allem damit begründet, dass XXXX (Mitarbeiter der Finanzpolizei) falsche Angaben in seiner Anzeige getätigt habe und darüber der AST nicht bzw. erst nachträglich Kenntnis erlangt habe. XXXX ist Sachbearbeiter der Finanzpolizei und war verantwortlich für die Bearbeitung der bei der Finanzpolizei eingegangenen Anzeige.

Jedoch erweist sich zum einen das Vorbringen des AST, dass ihm der Inhalt der Anzeige bei der Finanzpolizei im Rahmen der Verfahren unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, als unrichtig. Der BF hat mit seinem Rechtsanwalt an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen und diesem wurde - nach Einvernahme des BF und schließlich Vorhalt der zuvor von der Akteneinsicht ausgenommenen Unterlagen - volle Akteneinsicht gewährt. Die vom BF nunmehr angeführte Anzeige war ebenso Inhalt dieser vollen Akteneinsicht.

Somit hatte der AST Kenntnis über den Inhalt der Anzeige bei der Finanzpolizei und hat deren "Unrichtigkeit" nicht geltend gemacht.

2.2.2. Der Umstand, dass die Anzeigen gegen den (ehemaligen) Partner des AST ohne weitere Verfahren eingestellt wurden, können keine Wiederaufnahme der rechtskräftig beendeten Verfahren erwirken.

2.2.3. Ebenso wenig können die vom AST vorgebrachten "falschen Angaben" des Organes der Finanzverwaltung in der Anzeige eine Wiederaufnahme begründen, da dies keine Relevanz für die abgeschlossenen Verfahren hatte. Inhalt der Verfahren war lediglich festzustellen, ob die selbständige Tätigkeit des AST im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich beendet gewesen ist. Die vom Organ der Finanzverwaltung in der Anzeige angeführten Angaben waren zwar Ausgangspunkt für die Einleitung des Verfahrens bei der belangten Behörde, jedoch nicht relevant für die getroffene Entscheidung.

Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren als unzulässig erweist, war dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2127044.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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