TE Bvwg Beschluss 2018/6/25 I406 2106643-1

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Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AuslBG §4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I406 2106643-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Hintner als Beisitzer und der fachkundigen Laienrichterin Maria Wodounik als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX sowie des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Bludenz vom 23.01.2015, GZ: 08114/ GF: 3715210, betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX, StA. Kroatien, nach nicht öffentlicher Sitzung am 22.06.2018 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird mangels Beschwer des Beschwerdeführers eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2014 beim Arbeitsmarktservice Bludenz (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für XXXX, kroatische Staatsangehöriger (in weiterer Folge Arbeitnehmer).

2. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2015 wurde dem Arbeitnehmer für die Zeit vom 23.01.2015 bis zum 30.06.2015 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt.

3. Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 erhob der Beschwerdeführer insoweit Beschwerde, als die Beschäftigungsbewilligung nicht für die Dauer eines Jahres erteilt wurde.

4. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 19.03.2018, 13S12/18x, wurde die Schließung des Unternehmens des Beschwerdeführers gemäß § 114a Abs. 2 IO bewilligt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung mangels Beschwer

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Durch die zwischenzeitliche erfolgte Schließung des Unternehmens ist der Beschwerdeführer durch die befristete der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht mehr beschwert.

Daher war das Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

mangelnde Beschwer, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I406.2106643.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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