Entscheidungsdatum
25.07.2018Norm
ASVG §292Spruch
G312 2169887-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte in XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.06.2017,XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.06.2017, XXXX, stellte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wieder aufgenommen wird und der Bescheid vom 14.11.2011 hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszulage aufgehoben wird (Spruchpunkt 1), dass die Ausgleichszulage ab 01.03.2011 monatlich Euro 177,08, ab 01.01.2012 monatlich Euro 197,81, ab 01.01.2013 monatlich Euro 213,77, ab 01.01.2014 monatlich Euro 227,67, ab 01.01.2015 monatlich Euro 235,80, ab 01.01.2016 monatlich Euro 241,63 und ab 01.01.2017 monatlich Euro 245,57 beträgt (Spruchpunkt 2), sowie dass der entstandene Überbezug an Ausgleichszulage in der Höhe von Euro 2.272,30 auf die von der belangten Behörde zu erbringenden Geldleistung aufzurechnen ist und in Raten von 45 Euro abgezogen wird.
Im Wesentlichen zusammengefasst begründete die belangte Behörde dies damit, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen erfolgen könne, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen und einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Diese Voraussetzungen seien gegeben, da die BF seit 01.03.2011 Anspruch auf ein Wohnrecht habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 27.07.2017 datierte und am 28.07.2017 eingelangte Beschwerde der BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die BF bei der erstmaligen Antragstellung ihre Einkommens und Vermögenssituation offen gelegt habe, sie habe auch bekannt gegeben, dass sie die Wohnung des Ex Gatten benützen dürfe, wobei sie jedoch für die Dauer des Wohnungsgebrauchsrechtes sämtliche mit der Wohnung in Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen habe, dabei würde es sich um sämtliche Betriebskosten und die Rückzahlung an die Genossenschaft handeln. Dies habe sie der belangten Behörde bekannt gegeben, somit sei eine Änderung des Sachverhaltes nicht eingetreten. Es habe sich lediglich die Judikatur zur Anrechnung von Sachbezügen aus Beziehungen geändert, dies rechtfertige jedoch keine Wiederaufnahme des Verfahrens.
3. Mit 05.09.2017 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt Stellungnahme und den Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
4. Am 07.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF persönlich mit ihrer Rechtsvertretung teilnahm, statt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls teil.
5. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 hat die BF die Unterlagen betreffend Kostenvorschreibung durch die Genossenschaft, wie in der mündlichen Verhandlung aufgetragen, vorgelegt.
6. Die Unterlagen wurden im Rahmen des Parteiengehörs der belangten Behörde am 12.04.2018 übermittelt.
7. Mit Schriftsatz vom 03.05.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, die Anrechnung eines Zehntels des Wertes der freien Station auf den Ausgleichszulagenanspruch zu verhindern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF beantragte am 16.12.2010 die Gewährung einer Ausgleichszulage zu ihrem Pensionsanspruch.
In dem von ihr am 27.12.2010 ausgefüllten und am 18.01.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Fragebogen Ausgleichszulage gab die BF unter anderem an, dass sie Unterhaltsansprüche gegen den geschiedenen Ehepartner habe. Die Frage, ob ihr sonstige Einkünfte wie z.B. ein Wohnrecht zustehen, hat die BF im Fragebogen unbeantwortet gelassen.
1.2. Die BF und ihr geschiedener Ehepartner haben bei der Tagsatzung am 11.03.2011 vereinbart, dass die bisherige Ehewohnung der BF zur alleinigen Benützung zugewiesen wird, ihr das freie unentgeltliche und persönliche Recht des Wohnungsgebrauches an der genannten Eigentumswohnung eingeräumt wird und sie dieses auch annimmt. Sie habe dabei sämtliche mit der Wohnung in Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen.
1.3. Mit Bescheid vom 14.03.2011 wurde der BF der Anspruch auf Ausgleichszulage ab 01.03.2011 in der Höhe von monatlich Euro 24,15 zuerkannt.
1.4. In dem von ihr am 21.03.2014 ausgefüllten und am 02.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Fragebogen Ausgleichszulage gab die BF unter anderem an, dass sie Unterhaltsansprüche gegen den geschiedenen Ehepartner habe. Die Frage, ob ihr sonstige Einkünfte wie z.B. ein Wohnrecht zustehen, hat die BF im Fragebogen ausdrücklich verneint.
1.5. In dem von ihr am 27.05.2017 ausgefüllten und am 12.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Fragebogen Ausgleichszulage gab die BF unter anderem an, dass sie Unterhaltsansprüche gegen den geschiedenen Ehepartner habe. Die Frage, ob ihr sonstige Einkünfte wie z.B. ein Wohnrecht zustehen, hat die BF im Fragebogen ausdrücklich verneint. Diesem Fragebogen hat die BF eine Kopie der Vergleichsausfertigung vom 11.03.2011 beigelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Begründet hat die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG über die Ausgleichszulage vor allem damit, dass die BF seit 01.03.2011 Anspruch auf ein Wohnrecht habe. In der mündlichen Verhandlung ergänzte die belangte Behörde, dass als Sachbezug für das Wohnrecht ein Zehntel des Wertes der vollen freien Station auf den Ausgleichszulagenanspruch anzurechnen sei. Unerheblich dabei sei, ob Betriebskosten getragen werden, da diese nicht bei der Bewertung heranzuziehen sind.
Die BF selbst moniert, dass keine Änderung im Sachverhalt eingetreten sei, sondern lediglich eine Änderung der Anrechnung von Sachbezügen, dies jedoch keine Wiederaufnahme rechtfertige. Desweiteren erklärte die BF, dass sie aus dem Wohnrecht keinen finanziellen Vorteil erziele, sondern sämtliche Kosten, die mit der Wohnung in Zusammenhang stehen, selbst bezahlen müsse. Die Wohnung ist 60m2 groß und sie bezahle monatlich 170 bis 190 Euro zuzüglich Heizung und Strom, sowie ca. 80 - 90 Euro Rückzahlung an die Genossenschaft.
3.1.2. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 1 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß Abs. 3 leg. cit. die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Abs. 4 leg. cit. der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist gemäß § 70 Abs. 1 AVG, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wiederaufzunehmen ist.
3.2. Nachdem die Behörde das Verfahren betreffend den Bescheid von 11.03.2011 wiederaufnimmt, muss diese auf Grundlage des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ergehen. Nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist das Verfahren wiederaufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen wurde.
Nach der stRsp des VwGH liegt Erschleichen eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Um den Tatbestand des Erschleichens zu erfüllen, müssen drei Voraussetzungen vorliegen: zum einen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen und es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
Um den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu erfüllen, muss demnach die Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlage absichtlich, dh vorsätzlich entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69, Rz 13).
Verfahrensgegenständlich hat die BF unstrittig das Wohnrecht im Fragebogen zur Ausgleichszulage vom 21.03.2014 nicht angegeben, die Frage nach sonstigen Einkünften sogar ausdrücklich verneint hat, obwohl sie grundsätzlich den Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ex-Gatten gemeldet hat. In der mündlichen Verhandlung hat sich die BF vor allem damit gerechtfertigt, dass sie die Frage nach dem Wohnrecht offenbar übersehen habe, außerdem für sie das Wohnrecht keine Einkunft darstelle. Zudem wäre die BF verpflichtet gewesen, nach Abschluss des Vergleichs über das ihr gewährte Wohnrecht - auch nach Zuerkennung der Ausgleichszulage - dies der belangten Behörde bekannt zu geben.
Die Angaben im Fragebogen waren objektiv unrichtig und zudem kausal für die Entscheidung über die Ausgleichszulage der belangten Behörde.
In der mündlichen Verhandlung erklärt die BF dazu, dass sie die Frage offenbar übersehen hat, das Wohnrecht für sie zudem keine Einkunft darstellt.
Hier ist der BF jedoch entgegen zu halten, dass sie sich bei "Unsicherheiten" wie eine Frage in einem Fragebogen gemeint ist, an die belangte Behörde zu wenden hat, um wahrheitsgemäß und richtig antworten zu können, ansonsten die Unrichtigkeit ihrer Angaben - trotz Wahrheitspflicht - wissentlich in Kauf nimmt.
Hat die Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf die Irreführungsabsicht folgende Überlegung zum Tragen: Wenn die Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausführung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind und insb eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh prima vista kann daher die Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen, dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie die Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder die Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei die Vermutung nahe legen, dass sie die falschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseres Wissens gemacht hat.
Von einem Erschleichen der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird, wenn also die Entscheidung in der Art zu Stande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. (VwGH 22.03.2012, Zl. 2011/07/0228)
Die BF hat der belangten Behörde das ihr gewährte Wohnrecht trotz Verpflichtung nicht mitgeteilt. Somit ist die Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG auch über drei Jahre hinaus zu Recht erfolgt.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Amtswegigkeit, Ausgleichszulage, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2169887.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018