TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/31 L516 2149648-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55 Abs1a

Spruch

L516 2149648-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I und II gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte III, IV und V gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 Abs 1a, 53 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.06.2017, L519 2149648-1/13E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 08.06.2017 in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 05.09.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 12.10.2017, Zl 1088751801 - 171025548 EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I); gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei wobei keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte II und III). Diese Entscheidung des BFA wurde am 19.010.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 16.11.2017 in Rechtskraft.

3. Am 03.01.2018 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 31.01.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

3.1. Das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen.

4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.06.2018 den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V). Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen am 09.07.2018 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 18.07.2018 Beschwerde erhoben.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 25.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. Er besuchte in Pakistan zehn Jahre die Schule und zwei Jahre ein College (AS 73; L519 2149648-1/13E).

1.2. Der Beschwerdeführer reiste im September 2015 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Mitglieder seiner Kernfamilie leben nicht mehr in Pakistan (AS 17, 74). Die Eltern des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer führt etwa seit etwa neun Monaten eine Beziehung zu einer bosnischen Staatsangehörigen, die in Österreich jeweils ihr dreimonatiges Aufenthaltsrecht ausübt, bevor sie wieder aus Österreich ausreist (AS 75). Es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, war jedoch nicht in der Lage, die Einvernahme vor dem BFA in der deutschen Sprache durchzuführen. Er arbeitet in Österreich als Reklameverteiler und erhält dafür etwa EUR 140 im Monat (AS 76). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er ist gesund.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.06.2017, L519 2149648-1/13E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 08.06.2017 in Rechtskraft.

1.4. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er in einem Studentenverein, einer NGO, tätig gewesen sei, die Armen geholfen habe. Der Polizei habe dies jedoch missfallen, weswegen der Beschwerdeführer von ihr geschlagen und bedroht worden sei. Als ein Mann von der Polizei umgebracht worden sei, habe es Proteste des Colleges gegeben. Es sei dabei auch gegen die Korruption des Premierministers, demonstriert worden. Gegen den Premierminister sei auch Anzeige erstattet worden und es sei ein Verfahren eingeleitet worden. Die Demonstration, an der auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe, sei von der Polizei gewaltsam aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer sei danach nach Karachi gegangen, wo er erfahren habe, dass die Polizei seinen Vater und seinen jüngeren Bruder mitgenommen habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er nicht mehr nach Hause kommen solle (BVwG 06.06.2017, L519 2149648-1/13E, S 2, 46).

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in jenem Verfahren, mit näherer Begründung zur Überzeugung, dass in den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Demonstration teilgenommen habe und deshalb von der Polizei gesucht werde, glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht einmal ansatzweise erkennbar gewesen seien (BVwG 06.06.2017, L519 2149648-1/13E, S 47).

1.6. Seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.09.2017 begründete der Beschwerdeführer damit, dass er erfahren habe, dass seine Familie (Eltern, Schwester, Bruder) in Pakistan nicht mehr auffindbar sei, sie sei vermutlich von den politischen Gegnern entführt worden (Protokoll der Erstbefragung vom 05.09.2017, S 3). Bei der Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2017 gab der Beschwerdeführer ergänzend im Wesentlichen an, die alten Verfahren in Pakistan, in welchen er involviert gewesen sei, seien neu eröffnet worden. Man sei wieder hinter dem Beschwerdeführer her, da es keine Zeugen geben dürfe. In der 1200km entfernten Stadt, in die er umgezogen sei, habe es keine Vorfälle gegeben, aber er habe auch dort ständig Angst gehabt, festgenommen zu werden (Protokolle der Einvernahme vom 26.09.2017).

1.7. Das BFA wies diesen zweiten Antrag mit Bescheid vom 12.10.2017, Zl 1088751801 - 171025548 EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurück; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei wobei keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Das BFA veranlasste zunächst am 12.10.2017 einen Zustellversuch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an dem zum damaligen Zeitpunkt im Zentralen Melderegister eingetragenen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Nachdem dem BFA von der zuständigen Polizeiinspektion am 16.10.2017 mitgeteilt worden war, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an jener Adresse wohne, wurde der Bescheid vom BFA am 19.10.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Diese Entscheidung des BFA erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 16.11.2017 in Rechtskraft.

1.8. Zu seinem verfahrensgegenständlichen dritten Antrag vom 03.01.2018 führte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.01.2018 zusammengefasst aus, dass seine alten Asylgründe aufrecht bleiben würden. Zusätzlich habe er in Pakistan nun niemanden mehr und er könne nicht zurückkehren, da sein Leben dort in Gefahr sei und er auch keine Existenzgrundlage dort habe. Inzwischen habe er erfahren, dass seine Eltern und sein jüngster Bruder, die sich noch in Pakistan befunden haben würden, sich mittlerweile in der Türkei befinden würden (AS 17). Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, er stelle den neuerlichen Antrag, da seine Familie nun auch nicht mehr in Pakistan sei. Seine Eltern seien nun in der Türkei. Er habe drei Wochen zuvor den letzten Kontakt über Facebook mit ihnen gehabt. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Pakistan, dass ihn die Männer des Premierministers töten würden, weswegen auch schon seine Familie geflohen sei. Er habe dazu Beweise über WhatsApp erhalten, die er vorlegen werde. Er habe dies bereits im Vorverfahren vorgebracht. Er habe nun auch in Österreich seit drei Monaten eine Freundin, eine bosnische Staatsangehörige. Dieser sei es erlaubt, sich ohne Visum für drei Monate in Österreich aufzuhalten. Sie gehe nicht arbeiten, da sie keine Arbeitserlaubnis habe. Er selbst habe einen Deutschkurs abgeschlossen und verteile seit zwei Monaten Reklame, wofür er 140 Euro im Monat erhalte. Der Beschwerdeführer wurde vom BFA aufgefordert, bis zum 09.02.2018 einen Meldezettel seiner Freundin, Deutschkursbestätigungen und andere Bescheinigungsmittel vorzulegen (AS 75 ff).

1.9. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2018 zu Beginn an, er sei psychisch und physisch dazu in der Lage, der Einvernahme zu folgen, befinde sich in keiner ärztlichen Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Am Ende der Einvernahme brachte er dann vor, dass er doch krank sei, er seit drei Wochen in der Nacht immer wieder Fieber bekomme. Er sei jedoch noch nicht beim Arzt gewesen, werde jedoch noch am Tag der Einvernahme oder am nächsten Tag zur Krankenkasse gehen. Im Moment habe er kein Fieber, nur ein Wenig Husten, Halsschmerzen und Schnupfen. Sonst gehe es ihm "okay". Das BFA forderte den Beschwerdeführer auf, die Befunde nachzureichen (AS 75ff).

1.10. Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFA am 05.02.2018 zwei E-Mails mit mehreren Links. Laut jenen E-Mails hat ein XXXX mehrere "OneDrive-Dateien" freigegeben. Gleichzeitig teilte eine Person namens XXXX mit, die Verlobte des Beschwerdeführers zu sein, mit diesem zusammen zu leben und mit diesem eine Familie gründen zu wollen. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer am 15.06.2018 in Beantwortung jener E-Mails mit, dass die Öffnung jener Dateien nicht möglich gewesen sei, und forderte den Beschwerdeführer auf, diese dem BFA per Datenträger zu übermitteln (AS 103-107). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

1.11. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach der Beschwerdeführer Angst habe, von den Männern des Premierministers getötet zu werden und seine Familie nicht mehr in Pakistan lebe, keinen glaubhaften Kern aufweise (AS 129). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass sich der Beschwerdeführer fast ausschließlich auf die Angaben gestützt habe, die er bereits im Vorverfahren getätigt habe. Die anderen Angaben würden von ihm nicht glaubhaft untermauert werden haben können; der Aufforderung zur anderweitigen Vorlage der eingebrachten Dateien sei nicht nachgekommen worden. Der Beschwerdeführer stütze sich auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, die bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien. Weiters habe das Vorliegen einer geänderten Sachlage in Pakistan im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden können und verfüge der Beschwerdeführer in Pakistan auch über eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit. Zur Beziehung zu seiner Freundin führte das BFA aus, dass das Zusammenleben der beiden nicht belegt worden sei und die Beziehung erst seit 2018 bestehe. Aus dieser kurzen Dauer der Beziehung resultiere bereits, dass von keiner besonders engen Bindung auszugehen sei (AS 210ff).

1.12. In der Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furch vor asylrelevanter Verfolgung verlassen habe und zu den Fluchtgründen vollinhaltlich auf das bisher im Verfahren Vorgebrachte verwiesen werde. Das BFA habe es verabsäumt, sich mit den Sachverhalt gebührend auseinanderzusetzen, weshalb der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln leide. Die Situation in Pakistan habe sich in den letzten Monaten maßgeblich verschlechtert, was jedoch in den verwendeten Berichten nicht abgebildet sei. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits langjährig aus Pakistan abwesend, weshalb er in Unkenntnis der aktuellen Gegebenheiten und Umstände sei, und habe er auch niemanden mehr in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Deutschkenntnisse, sei als Reklameverteiler beschäftigt, pflege seit ein paar Monaten eine Liebesbeziehung zu einer bosnischen Staatsbürgerin und wohne mit dieser auch zusammen (AS 259ff).

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind.

2.2. Die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, wurde weder in der Einvernahme noch in den E-Mails vom 05.02.2018 an das BFA (AS 103ff) vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, demonstrierte er bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA vom 13.02.2017 (AS 111 des Verfahrensaktes zum Antrag vom 24.09.2015), Bestätigungen hinsichtlich der Teilnahme an Deutschkursen bzw Prüfungsbestätigungen brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, beruht auf folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer gab zwar in der Einvernahme am 31.01.2018 an, seit drei Wochen nachts immer wieder Fieber zu bekommen, Halsschmerzen und Schnupfen zu haben (AS 78), legte dem BFA jedoch in der Folge keine medizinischen Unterlagen vor, obwohl er dazu aufgefordert worden war. Auch in der Beschwerde wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht gesund sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)

3.1. Zur Rechtslage

3.1.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.2. Allgemein zur entschiedenen Sache nach § 68 Abs 1 AVG

3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

3.3. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren

3.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

3.3.2. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall somit das Erkenntnis des BVwG vom 06.06.2017, L519 2149648-1/13E, welches am 08.06.2017 rechtskräftig geworden ist.

3.3.3. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens - der zweite Antrag des Beschwerdeführers wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - zeigt, stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag mit seinem nunmehrigen Vorbringen auf seine bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, denen zufolge er von den Männern des (nunmehr ehemaligen) Premierministers Nawaz Sharif verfolgt sei (vgl oben II.1.4. bis II.1.8.). So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 31.01.2018 an, dass er seine Gründe für die Antragstellung, für die er Beweise über WhatsApp erhalten habe, schon im Vorverfahren vorgebracht habe; er stelle seinen neuen Antrag, da seine Familie auch nicht mehr in Pakistan sei (AS 76, 77). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer im Vorverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte im Vorverfahren auch keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Pakistan für zulässig (II.1.5.).

3.3.5. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren noch vor, dass seine Familie inzwischen aufgrund der Bedrohung inzwischen Pakistan habe verlassen müssen und seine Eltern nunmehr in der Türkei seien (AS 74, 77). Das BFA verwies im Rahmen seiner Beweiswürdigung darauf, dass der Beschwerdeführer noch im Vorverfahren die Vermutung geäußert habe, dass seine Familie von den politischen Gegnern entführt worden sei (Bescheid, S 96). Das BFA führte aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren fast ausschließlich auf die Angaben gestützt hätten, welche der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren getätigt habe. Die anderen Angaben habe er in keinster Weise glaubhaft untermauern können. Die vom Beschwerdeführer im Februar 2018 per E-Mail übermittelten Daten hätten nicht geöffnet werden können und der Aufforderung des BFA, die Daten noch einmal auf anderem Wege zu übermitteln, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen (Bescheid, S 96, 97).

In der Beschwerde wurde den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA nicht konkret entgegengetreten, sie verwies lediglich auf das bereits vom Beschwerdeführer geäußerte Vorbringen; die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021). Soweit in der Beschwerde dem BFA vorgehalten wird, sich mit dem Sachverhalt nicht gebührend auseinandergesetzt zu haben und der Bescheid deshalb unter erheblichen Ermittlungsmängeln leide, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne in konkreter Weise die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Die Beschwerde lässt nämlich nicht erkennen, was bei einer anderen bzw weiterführenden Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt hervorkommen hätte können, zumal in der Beschwerde nicht die Gelegenheit wahrgenommen wurde, die vom BFA in seiner Beweiswürdigung aufgezeigten Argumente zu entkräften.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die oben unter Punkt II.1.10. dargestellten beweiswürdigenden Argumente des BFA zur Begründung der Unglaubhaftigkeit des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers als logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar und teilt daher ebenso die Beurteilung des BFA, dass das im gegenständlichen Verfahren neu erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist, zumal der Beschwerdeführer auch selbst angab, dass er seine "alten Asylgründe" aufrecht erhalte (AS 17) und entscheidungsrelevante Änderungen in Bezug auf die im ersten Antrag auf internationalen Schutz angegebene Verfolgungsgefahr nicht vorgebracht wurden.

3.4. Mit dem gegenständlich dritten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)

3.6. Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Erstverfahren - der zweite Antrag des Beschwerdeführers wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.

3.6.1. Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

3.6.2. Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das erstmals in der Beschwerde vom 19.07.2018 erstattete Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen "miserablen und kritischen" (AS 261) Sicherheitslage in Pakistan reicht nicht (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 in Bezug auf Afghanistan); die erstmals in der Beschwerde behauptete Lageänderung war für sich daher von vornherein nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bewirken. Soweit in der Beschwerde auch auf die "langjährige Abwesenheit" des im September 2015 in Österreich eingereisten Beschwerdeführers aus Pakistan verwiesen wurde, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung von Pakistan im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden - wie bereits oben dargelegt - nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.

3.7. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Spruchpunkt II

Zu Spruchpunkt III des Angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

3.8. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.9. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.10. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.12. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.13. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.14. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren

3.14.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist, und mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

3.14.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.14.3. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

3.14.4. Für den Beschwerdeführer sprechen seine Deutschkenntnisse, seine Erwerbstätigkeit als Reklameverteiler für welcher EUR 140 im Monat erhält sowie seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer hält sich nach unrechtmäßig erfolgter Einreise seit September 2015 ununterbrochen in Österreich auf und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hält sich somit zum Entscheidungszeitpunkt erst knapp drei Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom September 2015 wurde bereits im Juni 2017 und sohin nach einer Gesamtverfahrensdauer von unter zwei Jahren im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen. Der Beschwerdeführer leistete der gleichzeitig mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verfügten Rückkehrentscheidung nicht Folge, sondern stellte am 05.09.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit einer weiteren Rückkehrentscheidung verbunden wurde. Beim verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 03.01.2018 handelt es sich nunmehr um den dritten Antrag. Die nunmehr in Österreich etwa im November 2017 begonnene Beziehung des Beschwerdeführers mit einer bosnischen Staatsangehörigen, die jeweils nur für drei Monate in Österreich aufhältig ist und dann wieder ausreist, hat ihren Ursprung in einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel in Österreich hatte. Weiterführende Angaben bzw Bescheinigungsmittel zur Beziehung wurden nicht vorgelegt. Dass die Freundin auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei, also ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wurde weder vom Beschwerdeführer noch seiner Freundin angegeben. Obwohl die Beschwerde von der langjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers aus Pakistan spricht und er daher in Unkenntnis der aktuellen Gegebenheiten und Umstände sei, ist eine solche Entwurzelung seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu erkennen. Der nunmehr 26jährige Beschwerdeführer verbrachte lediglich knapp drei Jahre seines bisherigen Lebens in Österreich wobei die Reise nach Österreich etwa acht Monate gedauert habe (AS 35 des Verfahrensaktes zum ersten Antrag des Beschwerdeführers). Zwar leben in Pakistan keine Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers mehr, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

3.14.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung im nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.

3.14.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (Ausreisefrist)

3.15. Der Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, und war daher zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)

3.16. Gemäß § 53 Abs 1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Abs 2 und Abs 3 leg cit enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Art 11 lit b der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen.

3.17. Das BFA begründete die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine seit 08.06.2017 rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, der Beschwerdeführer das Bundesgebiet jedoch nicht verlassen habe. Durch das zweite Verfahren sei klar ersichtlich geworden, dass der Beschwerdeführer eine Abschiebung in sein Heimatland durch Untertauchen verhindert habe, was nicht als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden könne. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen könnten (Bescheid, S 114).

3.17.1. Der diesbezüglichen Begründung war fallbezogen nicht entgegenzutreten, zumal auch in der Beschwerde das erlassene Einreiseverbot nicht konkret bekämpft wurde.

3.17.2. Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.18. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

Zu B)

Revision

3.19. Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

3.20. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einreiseverbot, Folgeantrag, Identität der Sache,
Interessenabwägung, mangelnde Ausreisewilligkeit, öffentliche
Ordnung, öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen
Sache, Rückkehrentscheidung, Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2149648.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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