TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/25 97/07/0099

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister in S, dieser vertreten durch Dr. Werner J. Loibl, Rechtsanwalt in Wien I, Riemergasse 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. März 1997, Zl. 513.703/02-I 5/97, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (Mitbeteiligte Partei:

S Kies Kiesgewinnungs- und -verwertungsgesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntner Straße 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19. Oktober 1993 war der B. Gesellschaft m.b.H. die wasserrechtliche Bewilligung für den Abbau von Sand und Kies auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt worden. Eine gegen diesen Bescheid von der auch nunmehr beschwerdeführenden Gemeinde erhobene Berufung, in welcher sie im Wesentlichen mangelnde Bestimmtheit und unzureichende Begründung des Bescheides sowie einen Verstoß der erteilten Bewilligung gegen öffentliche Interessen insoweit ins Treffen geführt hatte, als durch das bewilligte Projekt der Erholungswert der betroffenen Landschaftsteile für die Bevölkerung wegen der Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der Beeinträchtigung des Ortsbildes und der Naturschönheit zerstört würde, war mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 4. Februar 1994 mangels Parteistellung zurückgewiesen worden.

Eine gegen diesen Bescheid von der beschwerdeführenden Gemeinde erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Mai 1994, 94/07/0044, mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der von ihr erhobenen Einwendungen Parteistellung weder nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 noch nach § 102 Abs. 1 lit. d leg. cit. zugekommen sei.

Mit Bescheid des LH vom 29. November 1996 wurde der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) als Nachfolgerin im Betrieb der Anlage die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Bohrbrunnens zum Zweck der Nutzwasserentnahme für eine Kieswaschanlage mit einer maximalen Entnahme von 35 m3/h und zur Vertiefung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19. Oktober 1993 bewilligten Trockenbaggerung bis zum höchsten Grundwasserspiegel unter Befristungen und Auflagen erteilt, wobei die Einwendungen der beschwerdeführenden Gemeinde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, 94/07/0044, mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden.

Die beschwerdeführende Gemeinde hatte nach erstmaliger Erstattung von Einwendungen in der Verhandlung vom 17. Juni 1996 ihre Einwendungen in der fortgesetzten Verhandlung vom 25. September 1996 vor dem LH in folgender Weise formuliert:

"Die (Beschwerdeführerin) spreche sich als Partei in vollem Umfang gegen das gesamte eingereichte Projekt aus, somit sowohl gegen die Tieferlegung als auch gegen die Kieswaschanlage:

In der Kundmachung des LH für das vorliegende Verfahren werde angeführt, dass der landwirtschaftliche Sachverständige auf sein Gutachten im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als für das gegenständliche Projekt nach wie vor gültig verwiesen habe.

Analog dazu bringe die Gemeinde vor, dass in dem vorgenannten Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 1993, welche unter einem vorgelegt werde, sich deutlich und umfassend gegen das gesamte gegenständliche Projekt insbesondere mit der Begründung ausgesprochen habe, dass das gegenständliche Areal im Bereich der Rahmenverfügung für das Marchfeld (BGBl. Nr. 32/1964) liege, nach welcher das Grundwasservorkommen im Marchfeld unbeschadet bestehender Rechte der Wasserversorgung und der Bewässerung gewidmet werde. Das geplante Vorhaben liege überdies nicht in der Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies gemäß dem regionalen Raumordnungsprogramm Wien-Umland, LGBl. Nr. 8000/77-0. Zum Schutze des Grundwassers sollten neue Schotterentnahmen ausschließlich in den dafür vorgesehenen Eignungszonen durchgeführt werden. Wie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 1993 weiter ausgeführt habe, könne somit davon ausgegangen werden, dass ein großflächiger Schotterabbau (auch wenn er nicht bis in den Grundwasserschwankungsbereich erfolge) die Wahrscheinlichkeit einer Grundwasserbeeinträchtigung durch Schadstoffeintrag von der Oberfläche erhöhe. Da das gegenständliche Areal im Bereich der Rahmenverfügung für das Marchfeld liege, also eine besondere Schutzwürdigkeit des Wassers vorhanden sei, gelte nach den Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans dies umso mehr, weshalb das Vorhaben durch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan negativ beurteilt worden sei.

Da im nunmehr anhängigen Verfahren der Abbau näher zum Grundwasserschwankungsbereich hin bewilligt werden solle, gelte die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, welche ja ausdrücklich von einem Abbau außerhalb des Grundwasserschwankungsbereiches ausgegangen sei, umso mehr.

Der Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19. Oktober 1993 habe sich über diese negative Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes mit der Begründung hinweggesetzt, selbst wenn das betroffene Abbaugebiet außerhalb der Widmung nach der Verordnung Wien-Umland liege, sei den Vorgaben dieser Verordnung insofern Rechnung getragen, als der Abbau mit 2 m über HGW beschränkt worden sei.

Mit Bewilligung des Antrages im vorliegenden Verfahren würden die Voraussetzungen, unter denen der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erlassen worden sei, wie sie sich aus dem betroffenen Bescheid selbst ergeben, und auf welche sich der Bescheid ausdrücklich stütze, nämlich der Abbau von zumindest 2 m über HGW, entfallen. Damit entfalle jedoch auch der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Bewilligungsbescheid und somit die Grundvoraussetzung für den im gegenständlichen Verfahren gestellten Antrag, welcher damit schon deshalb zurück- bzw. abzuweisen wäre.

Weiters verweise die Gemeinde auf den Umstand, dass nicht nur raumordnungsrechtliche Belange für sich durch die Behörde hier zu prüfen wären, sondern auch massive öffentliche Interessen. Durch das eingereichte Projekt würde die Infrastruktur der Gemeinde, insbesondere die durch die Gemeinde führenden Gemeinde- und Landesstraßen, durch den dichten zu erwartenden Schwerverkehr, welcher durch Wohngebiet geführt werden müsse, stark belastet. Dazu kämen noch Lärm- und Staubbelastungen sowie eine drastische Erhöhung des Sicherheitsrisikos für die an den Transportrouten wohnenden Gemeindebürger, insbesondere Kinder und alte Mitbürger.

Zusätzlich stellten die gegenständlichen Liegenschaften einen Teil jener Freizeitgebiete dar, die für die tägliche Erholung der Bevölkerung der nahe gelegenen Wohnstätten erforderlich seien.

Der erst heute zur Verhandlung vorgelegene Eignungsnachweis über das als oberste Deckschicht einer Straße im Abbaugebiet eingebrachte Material könne vom Vertreter der Gemeinde am heutigen Tage noch nicht beurteilt werden.

Es werde die Einleitung eines UVP-Verfahrens beantragt, weil die Abbaugröße die für eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschriebene Mindestgröße überschreiten würde."

Von der der Beschwerdeführerin eingeräumten Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme zu einem Analysebericht über die Eignung eines beim Wegebau eingebrachten Materials hatte die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht und eine Mangelhaftigkeit dieses Analysenberichtes gerügt.

Die gegen den Bescheid des LH vom 29. November 1996 erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass die beschwerdeführende Gemeinde keinen Sachverhalt vorgetragen habe, welcher ihre Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b oder d WRG 1959 hätte begründen können. Dass Maß und Art der Wasserbenutzung so weit gehe, dass der beschwerdeführenden Gemeinde oder einzelner ihrer Ortschaften oder Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuergefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen würde, habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen vor dem LH nicht behauptet. Auch eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Gemeindebewohner im Sinne des § 31c WRG 1959 sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden, was auch deshalb schwer möglich sei, weil schon im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf festgestellt worden sei, dass das Ortsgebiet der beschwerdeführenden Gemeinde zentral von der N. mit Trink- und Nutzwasser versorgt werde und im Ortsgebiet lediglich Nutzwasserbrunnen bestünden. Eine allfällige Beeinträchtigung der erforderlichen Wassermenge für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes der Bewohner der Gemeinde sei nach dem Gutachten des vom LH beigezogenen Amtssachverständigen auch in keiner Weise hervorgekommen; solches sei von der beschwerdeführenden Gemeinde auch nicht behauptet, noch weniger dargelegt oder untermauert worden. Einer allfälligen nicht vorhersehbaren Verschlechterung der gesamten Grundwasserverhältnisse im betroffenen Raum sei ohnehin durch die Befristung des Wasserentnahmerechtes auf sechs Jahre Rechnung getragen worden. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1994, 94/07/0044, sei hinzuweisen. Obwohl dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gemeinde dieses Erkenntnis zufolge schon damaliger Vertretung der Gemeinde durch ihn bekannt sein müsse, seien erneut keine Angaben gemacht worden, aus welchen sich die Voraussetzungen einer Parteistellung nach den genannten Gesetzesstellen erkennen ließen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluss vom 9. Juni 1997, B 1075/97, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Teilnahme am Verwaltungsverfahren als Partei als verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Frage der Parteistellung von Gemeinden im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist zunächst auf das im Vorverfahren des Beschwerdefalles ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, 94/07/0044, sowie auf die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1995, Slg. NF Nr. 14.247/A, vom 10. Juli 1997, 96/07/0122, vom 26. Februar 1998, 98/07/0021, und zuletzt vom 16. September 1999, 99/07/0063, zu verweisen.

Dass es im amtswegigen Verwaltungsverfahren nicht Sache einer Partei ist, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern dass der Behörde die Obliegenheit auferlegt ist, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt Parteistellung genießt oder nicht, ist eine von der Beschwerdeführerin vorgetragene Rechtsauffassung, die gewiss zutrifft. Ausgelöst kann eine solche Prüfungspflicht der Behörde aber nur durch ein entsprechendes Sachvorbringen des Parteistellung begehrenden Rechtssubjektes werden, mit welchem die gesetzlichen Voraussetzungen einer gegebenenfalls einzuräumenden Parteistellung zumindest behauptet werden. Grundvoraussetzung jeder Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist die Erhebung solcher Einwendungen, mit denen die Verletzung eines von der einwendenden Person gesetzlich verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben behauptet wird. Bewegen sich Einwendungen einer Person außerhalb des ihr durch die gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Parteistellung gesteckten Rahmens, was dann der Fall ist, wenn ein im betroffenen Verfahren zu schützendes Recht durch das Vorhaben nicht konkret als gefährdet behauptet wird, dann wird mit solchen Einwendungen Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht erworben (vgl. die oben angeführte Judikatur).

Der Beurteilung der belangten Behörde, es habe die beschwerdeführende Gemeinde in ihren vor dem LH erhobenen Einwendungen wie schon im Vorverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eine ihr drohende Verletzung eines von ihr nach Maßgabe der Bestimmungen des § 102 Abs. 1 lit. b und d WRG 1959 verfolgbaren Rechtes inhaltlich erneut nicht geltend gemacht, muss beigepflichtet werden.

Für das Vorliegen einer Parteistellung der Beschwerdeführerin nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ist im Verwaltungsverfahren von vornherein kein Umstand hervorgekommen oder von ihr behauptet worden. Eine aus § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 resultierende Parteistellung wäre der Beschwerdeführerin erwachsen, wenn sie in Bezug auf das zur Bewilligung anstehende Vorhaben der Vertiefung der Trockenbaggerung die konkretisierte Besorgnis einer Beeinträchtigung ihrer Bewohner in der Versorgung mit Trinkwasser im Sinne des § 31c Abs. 3 WRG 1959 behauptet und in Bezug auf das Vorhaben der Errichtung eines Bohrbrunnens im Sinne des § 13 Abs. 3 leg. cit. geltend gemacht hätte, dass das Maß und die Art der begehrten Wasserbenutzung so weit ginge, dass ihr das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen würde.

Mit den oben wiedergegebenen Einwendungen hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung dieser von ihr im Beschwerdefall allein verfolgbaren Rechte aber tatsächlich nicht geltend gemacht. Was die Beschwerdeführerin damit ins Treffen geführt hat, waren zum einen wiederum nur jene eine Beeinträchtigung der Bevölkerung in anderer als wasserrechtlich relevanter Hinsicht geltend machende Anliegen, deren fehlende Eignung zur Begründung einer Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der Beschwerdeführerin schon seit dem ihr gegenüber ergangenen hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, 94/07/0044, hätte klar sein müssen. Der einzige Bezug zu wasserrechtlichen Belangen in den Einwendungen der Beschwerdeführerin findet sich im vorliegenden Fall in dem Hinweis auf die Äußerung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes im Vorverfahren zur Frage einer Bewilligungsfähigkeit von Trockenbaggerungen im Marchfeld. Die im Hinblick auf die diesbezüglich zur Bewilligung anstehende Erweiterung der Trockenbaggerung nach § 31c Abs. 3 WRG 1959 einzig erfolgversprechende Behauptung, die beschwerdeführende Gemeinde würde durch das Vorhaben in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser beeinträchtigt werden, wurde mit diesem bloßen Verweis auf die ablehnende Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes im Vorverfahren indessen nicht erhoben. Der Versuch der Beschwerdeführerin, die vor dem LH versäumte Einwendung in der Berufung nachzuholen, in welcher die Beschwerdeführerin erstmals behauptet hat, eine Beeinträchtigung in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser liege vor, konnte nicht mehr erfolgreich sein, weil diesem Versuch, worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht hinweist, der Umstand entgegenstehen musste, dass die Beschwerdeführerin mangels einer Erhebung dieser Einwendung im erstinstanzlichen Verfahren den Eintritt von Präklusion nach § 42 AVG gegen sich gelten lassen musste.

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. November 1999

Schlagworte

Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070099.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten