Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W262 2182360-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.12.2017, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 08.11.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO und legte medizinische Befunde und Unterlagen vor.
Dem Antragsformular der belangten Behörde ist folgender Hinweis zu entnehmen:
"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."
2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.12.2017 erstatteten Gutachten vom 21.12.2017 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"...
Derzeitige Beschwerden:
Von Seiten des Darmkrebses geht es mir eigentlich recht gut, allerdings steigt der Tumormarker und ich muss kurzfristig zu Kontrollen gehen.
Ich habe COPD und bekomme bei körperlichen Anstrengungen sehr schlecht Luft. Beim Gehen längerer Strecken muss ich immer wieder stehen bleiben und mich ausruhen. Außerdem bekomme ich sehr häufig Wadenkrämpfe in beiden Beinen. Dagegen nehme ich Magnesium. Außerdem habe ich auch ein Zittern in der linken Hand. Sauerstofftherapie habe ich keine.
...
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung
Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden
Haut und Schleimhäute: Papierhaut, viele Suffusionen Lymphkoten nicht tastbar
Hals: frei beweglich
Schilddrüse nicht vergrößert, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, hustet viel
Lunge: sonorer Klopfschall, VA, Dyspnoe beim Gang im Zimmer und beim Aus- und Ankleiden
Herz: reine Herzgeräusche
Abdomen: ca mandarinengroße Narbenhernie median nach abdom. OP im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht
...
Gesamtmobilität - Gangbild:
Ungestört, kommt im Rollstuhl mit normalen Straßenschuhen, ohne Gehhilfen. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert. Freies Gehen im Untersuchungsraum möglich.
...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Heranziehung dieser Position, da 3-gradig nach GOLD Unterer Rahmensatz, da ungestörte Atemfunktion in Ruhe
06.06.03
50
2
Zustand nach Darmkrebs Operation Wahl dieser Position, da innerhalb der Heilungsbewährung. Unterer Rahmensatz, da guter Allgemein- und Ernährungszustand
13.01.03
50
3
Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unter Insulintherapie stabile Stoffwechselsituation.
09.02.02
30
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht um 1 Stufe, da es eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da ohne maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken.
...
Dauerzustand.
....
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegt eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung ohne Notwendigkeit einer mobilen Sauerstoffversorgung vor. Dieses Leiden verursacht eine mäßige Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche jedoch nicht derart ausgeprägt ist, um das Erreichen, das Be- und Entsteigen sowie die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich zu erschweren. Kurze Gehstrecken sind aus eigener Kraft ohne Unterbrechung möglich. Eine höhergradige Einschränkung des Gehvermögens ist, bei ausreichend erhaltener selbstständiger Mobilität durch entsprechende aktuelle Befundberichte nicht belegt und konnte auch nicht anlässlich der h. o. Begutachtung objektiviert werden. Das behinderungsbedingte Erfordernis des Rollstuhles ist aus gutachterlicher Sicht unter Berücksichtigung der eingestuften Leiden nicht begründbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
..."
3. Der Beschwerdeführerin wurde am 27.12.2017 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. sowie den Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" ausgestellt.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Begutachtungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten vom 21.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt.
5. Mit gesondert ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen.
6. Mit Schreiben vom 03.01.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde und führte aus, dass sie mit der Begutachtung nicht einverstanden sei, zumal sie eine Gehhilfe benötige und nur wenige Schritte gehen könne, da sie keine Luft bekomme.
7. Am 09.01.2018 langten die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit Schreiben vom 15.01.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag und forderte sie nach Aufklärung über die Rechtslage auf, den oder die angefochtenen Bescheide zu bezeichnen.
9. Mit Schreiben vom 18.01.2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich ihr Einspruch (gemeint: ihre Beschwerde) gegen den den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abweisenden Bescheid vom 28.12.2017 wende, wiederholte ihr Beschwerdevorbringen und ersuchte um neuerliche Begutachtung.
10. In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.02.2018 wurde im Gutachten vom 22.05.2018 auszugsweise Folgendes festgehalten (ergänzt um die entsprechenden Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):
"...
Objektiver Untersuchungsbefund
69-jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, leicht übergewichtiger Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, es wird ein Rollator mitgeführt, die BF wird von ihrer Tochter mit deren KFZ zur Untersuchung gebracht, unauffälliges Gangbild, freier Stand und freies Sitzen möglich, die BF ist in der Lage, sich in sitzender Körperhaltung zu den Schuhen zu bücken oder auch einen Fuß über den anderen zu schlagen und so die Schuhe an- und auszuziehen. Es besteht kein Pflegegeld-Bezug.
Die Gesamtmobilität innerhalb der Untersuchungsräume erscheint altersentsprechend unauffällig. Eine relevante Atemnot schon bei geringen Anstrengungen kann nicht nachvollzogen werden. Das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt rasch, flüssig und ohne erkennbare Atembeschwerden.
Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 96-97% im Normbereich
Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 98 pro Minute,
Blutdruck: 130/80
Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche
Gliedmaßen: keine Krampfadern, keine Beinödeme, die großen Gelenke frei beweglich Wirbelsäule: verstärkte Kyphose der BWS, keine seitliche Formabweichung, kein Klopfschmerz, Finger-Boden-Abstand 30 cm
Lungenfunktionsprüfung: höhergradige obstruktive Ventilationsstörung Veränderungen wie bei COPD III. Lungenüberblähung
Diagnosen
1) Fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III) mit sekundärem Emphysem
2) Zustand nach Operation eines Dickdarmkarzinoms
3) Diabetes mellitus II, derzeit unter Insulintherapie
4) Übergewicht
Stellungnahme zu den Fragestellungen des Gerichtes
Ad 1) Die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin sind als Diagnoseliste anzuführen: Die Liste der Diagnosen wie oben angeführt.
Ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor: Die chronische Atemwegserkrankung (COPD) bewirkt eine mittelgradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven. Es liegt keine respiratorische Insuffizienz mit Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie vor. Sekundäre kardiovaskuläre Folgeerscheinungen wie Cor pulmonale oder Lungenhochdruck bestehen nicht. Die BF zeigt sich kardiorespiratorisch stabil und kompensiert. Es sind keine gehäuften akuten Exazerbationen der COPD anamnestisch erhebbar. Eine Langzeitsauerstofftherapie wird nicht angewendet.
Es bestehen keine Hinweise für kardiale Dekompensation. Die Sauerstoffsättigung lag im Normbereich. Die Befundaufnahme zeigte, dass eine relevante Atemnot schon bei geringeren Anstrengungen nicht gegeben ist. Aus Sicht des endgefertigten Sachverständigen mit Spezialgebiet Lungenkrankheiten stellt die Verwendung eines Rollators keinen adäquaten oder üblichen Heilbehelf in der Therapie einer COPD dar.
Somit kann auch die subjektiv empfundene Notwendigkeit, einen Rollator mitzuführen, nicht als Begründung dafür angesehen werden, selbigen nicht in den Autobus heben zu können.
Die Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht gegeben.
Ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor: Liegen nicht vor.
Ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor: Konnte nicht objektiviert werden.
Ad 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor:
Anamnestisch und klinisch nicht objektivierbar.
Ad 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor: Liegen nicht vor.
Ad 7) Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Befunden (Abl. 1-7) und allfälligen zur Untersuchung mitgebrachten Befunden und Unterlagen:
Die Befunde Abl 1-7 wurden, soweit pulmologisch relevant, im Gutachten oben zitiert.
Die Polyneuropathie der Beine ist grundsätzlich festzuhalten, jedoch von pulmologischer Seite nicht zu berücksichtigen. Fachübergreifend und allgemeinmedizinisch betrachtet, ist der Schweregrad nicht in einem Ausmaß gegeben, als dass dadurch Wegstrecken im Ausmaß von 300-400 Metern nicht selbsttätig und ohne Pause und ohne Rollator zu bewältigen wären. Pulmologische Befunde wurden nicht vorgelegt.
Ad 8) Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde (Abl. 26) erhobenen Einwendungen: Die Beschwerde Abl. 26 wurde zitiert. Bei der gegenständlichen Untersuchung wurde kein Rollstuhl, sondern ein Rollator verwendet. Dazu wurde im Gutachten oben ausführlich Stellung bezogen. Auf Basis der Nervenleitgeschwindigkeit lässt sich fachübergreifend auch aus dem Befund Abl. 2 nicht ableiten, dass für kurze Wegstrecken ein Rollator benötigt wird.
Ad 9) Bitte um Stellungnahme über die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Pulmologisch fachbezogen sind Wegstrecken im Ausmaß von 300-400 Metern möglich, ebenso das Ein- und Aussteigen, sowie die Bewältigung von Niveauunterschieden. Freier Stand fachbezogen problemlos möglich. Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche sind fachbezogen nicht zu erwarten, insbesondere da keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet wird. Sicherer Transport fachbezogen ist gewährleistet. Schmerzen liegen fachbezogen nicht vor.
Ad 10) Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten vom 21.12.2017 abweichenden Beurteilung: Aus lungenfachärztlicher Sicht keine Abweichung gegenüber den bekämpften Gutachten I. Instanz.
Ad 11) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist: Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich
..."
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin dahingehend aufgeklärt, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nimmt, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist seit 27.12.2017 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor".
Die Beschwerdeführerin brachte am 08.11.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gewertet wurde.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III) mit sekundärem Emphysem;
2) Zustand nach Operation eines Dickdarmkarzinoms;
3) Diabetes mellitus II, derzeit unter Insulintherapie;
4) Übergewicht.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.05.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin ist trotz der Funktionseinschränkung COPD III kardiorespiratorisch in einem stabilen und kompensierten Zustand. Es liegen weder eine respiratorische Insuffizienz mit der Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie noch eine kardiale Dekompensation vor. Es bestehen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Meter, kann aus eigener Kraft zurückgelegt werden. Es bestehen an den oberen und unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen.
Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators oder Rollstuhles ist durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar. Eine Gangbildbeeinträchtigung konnte nicht festgestellt werden. Es besteht ausreichende Stand- und Gangsicherheit. Maßgebliche Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche oder bei der Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführerin sind das Ein- und Aussteigen und die Überwindung von Niveauunterschieden möglich.
Es konnte keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit feststellt werden. Bei der Beschwerdeführerin liegen des Weiteren keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Auch besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Insgesamt spricht unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nichts gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses sowie zum Zeitpunkt des Einbringens des Antrages und dessen Wertung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender - Funktionseinschränkungen gründen sich auf das Sachverständigengutachten vom 22.05.2018, welches nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erging und mit dem erstellten Untersuchungsbefund übereinstimmt (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen).
Im Sachverständigenbeweis wurde auf die Art und Schwere der Leiden der Beschwerdeführerin sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Seitens des Sachverständigen wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände nachvollziehbar dargelegt, warum der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Anhand der Art und Schwere der festgestellten Gesundheitsschädigungen konnten dem Gutachten zufolge weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen sowie der körperlichen Belastbarkeit noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems objektiviert werden. Bei seinen Einschätzungen konnte sich der Sachverständige insbesondere auf den von ihm erhobenen klinischen Untersuchungsbefund einschließlich des festgestellten Gangbildes stützen:
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde waren ebenfalls nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese - ebenso wie die zur Untersuchung mitgebrachten Befunde - vom befassten Sachverständigen in seinem Gutachten gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden.
Der Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass trotz Bestehens einer fortgeschrittenen Atemwegserkrankung (COPD III) mit sekundärem Emphysem zwar eine mittelgradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, jedoch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. respiratorische Insuffizienz mit der Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie vorliegen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Atemnot bei geringsten Anstrengungen konnte angesichts der klinischen Untersuchung, bei der die Sauerstoffsättigung im Normbereich war, und den vorgelegten Befunden nicht objektiviert werden. Insofern begründet der Sachverständige schlüssig, dass angesichts der bestehenden Einschränkungen die Verwendung eines Rollators medizinisch nicht indiziert ist.
Ein Beschwerdevorbringen, das geeignet wäre, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen getroffenen Einschätzungen zu entkräften, wurde nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat sich im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr dazu geäußert.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 22.05.2018. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
3.2. Zur Wertung des Antrages vom 08.11.2017 auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO auch als Antrag Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Demnach ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH).
Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (VwGH 27.07.1994, 90/10/0046).
Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin am 08.11.2017 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO eingebracht.
Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde - wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis (vgl. dazu Punkt I.2.).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach § 29b Abs. 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel der Beschwerdeführerin günstigen Weise ausgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist der Wertung ihres Anbringens - ausweislich des Verwaltungsaktes - weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten.
Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin vom 08.11.2017 auf die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO gerichtet war.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)"
"§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
3.3.2. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:
"§ 1. ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten
-
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
..."
3.4.1. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) - soweit relevant - insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Die Voraussetzung des vollendeten 36. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten 3. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung' hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe ‚erheblich' und ‚schwer' werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
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arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
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Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
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hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
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Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
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COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
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Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
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Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
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hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
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schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
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nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
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anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency),
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schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
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fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
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selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat."
3.4.2. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; VwGH 27.01.2015, 2012/11/0186; VwGH 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH 21.06.2017, Ra 2017/11/0040, je mwN).
Ein Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts der Beschwerdeführerin vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
3.4.3. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
3.5. Wie unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 22.05.2018 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten von der Beschwerdeführerin unwidersprochen blieb.
Unter Berücksichtigung der gutachterlichen