TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W262 2177272-1

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W262 2177272-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.11.2017, OB XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In einem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.01.2015 nach dem FLAG wurde der Grad der Behinderung des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers wie folgt festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zöliakie Unterer Rahmensatz, da Beschwerdefreiheit unter strenger Diät

07.04.06

50

2

Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da unter Therapie beschwerdefrei

06.04.02

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine negative Leidensbeeinflussung vorliegt.

...

Nachuntersuchung in 3 Jahren."

2. Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an Unterlagen und medizinischen Befunden vor.

3. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.092017 erstatteten - Gutachten vom 29.10.2017 wurde auszugsweise Folgendes festgehalten:

"...

Anamnese:

GdB beträgt 50 v.H. lt. FLAG-Gutachten - Zöliakie und Eisenmangelanämie 50%; Asthma bronchiale 30%

Bezüglich der Zöliakie halte er streng glutenfreie Diät, ansonsten leide er unter Durchfällen und Blähungen. Unter der Diät gehe es ihm gut

Z.n. Operation einer Inguinalhernie li. vor 2 Jahren, re. am 12. 9. 17; Z.n. Netzimplantation

Asthma bronchiale seit Kleinkindtagen, dzt med. Dauertherapie sowie Bedarfsmedikation mit Sultanol. Allergie bestehe auf Birke und Gräser. Keine schweren Anfälle von Atemnot, Sultanol nehme er während Sport, wenn er es brauche.

Der Schlaf sei gut.

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Unterer Rahmensatz, da Dauertherapie notwendig und leichtgradige Einschränkung der Lungenfunktion. Inkludiert auch die Allergien

06.05.02

30

2

Zöliakie Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da strikte Diät notwendig. Inkludiert auch die Eisenmangelanämie.

09.03.01

20

3

Zustand nach Hernienoperation bds. Unterer Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis.

07.08.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, da fehlendes negatives wechselseitiges Zusammenwirken.

..."

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Sachverständigengutachten vom 29.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.11.2017 fristgerecht eine Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der Zöliakie eine strenge Diät einhalten müsse. Die erhöhte Kinderbeihilfe sei jedoch im Juni 2017 vom Finanzamt ohne Vorankündigung gestrichen worden. Wie aktuelle Befunde zeigen, bestehe die Zöliakie jedoch weiterhin unverändert. Es müsse für ihn separat gekocht werden und die verwendeten Lebensmittel seien häufig zwei oder drei Mal so teuer wie jene für gesunde Menschen. Eine erhöhte Kinderbeihilfe würde helfen, die Zusatzkosten für glutenfreie Lebensmittel zumindest teilweise zu decken.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2017 vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie ein. In diesem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.02.2018 erstellten Gutachten vom selben Tag wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"...

Jetzige Beschwerden:

Seit er sich an die Diät halte, gehe es ihm gut. Es sei aber nicht einfach, das Essen so zuzubereiten; man muss es streng von den anderen Nahrungsmitteln trennen, immer das Essen mitnehmen, teuer einkaufen. Ein Restaurant-Gehen sei schwierig. In die HTL gebe die Oma das Essen mit. Wenn er die Diät hält, hat er aber keine Beschwerden. Die Oma koche, weil es die Mutter nicht mehr kann.

Zusätzlich habe er Asthma. Mit dem Spray täglich gehe es ihm gut. Bei Bedarf habe er zusätzlich etwas. Er sei auf Hausstaubmilben allergisch und habe das, weil er 3 Monate zu früh geboren sei.

...

Beurteilung bzw. Stellungnahme zu Vorschreibung

1. Asthma bronchiale ab dem 18. Lebensjahr 06.05.02 30% GdB

Unterer Rahmensatz, da Dauertherapie notwendig und leichtgradige Einschränkung der Lungenfunktion. Inkludiert auch die Allergien

2. Zöliakie 09.03.01 20% GdB

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da strikte Diät notwendig.

3. Zustand nach Hernienoperation bds 07.08.01 10% GdB

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da diese keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden bewirken.

Der GdB ist ab dem 18. Lebensjahr anzunehmen.

Dauerzustand, da keine Nachuntersuchung zur Überprüfung der Diäteinhaltung vorgesehen ist.

Im Vergleich zum Vorgutachten gleichbleibender Gesundheitszustand. Es wurden bei der Anamnese keine weiteren Leiden angegeben und auch bei der Untersuchung keine zum Vorgutachten ergänzenden oder zusätzlichen Befunde erhoben. Daher gleichbleibender GdB.

Leiden 2, Zöliakie, wurde als Stoffwechselstörung gleichbleibend zum Vorgutachten der Positionsnummer 09.03.01. (ab dem 18. Lebensjahr) zugeordnet mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz (20% GdB), da Beschwerdefreiheit unter strenger Diät, ohne chronische Schleimhautveränderungen, wie im histologischen Befund vom 19.12.2016 angeführt wird (Histologischer Befund 19.12.2016: reguläre Duodenalmucosa Marsh Klasse 0)."

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2018 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.

8. Mit Schreiben vom 26.02.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er sich nicht gegen die Einschätzung der Gutachterin wende, sondern dagegen, dass eine unverändert bestehende Erkrankung niedriger eingeschätzt werde. Seine Mutter sei nach einer Gehirnblutung behindert und er werde aktuell von seiner Großmutter versorgt. Glutenfreie Lebensmittel seien kostspielig und er müsse regelmäßig Essen von zuhause mitnehmen. Die hierdurch bedingten Zusatzkosten wären durch eine erhöhte Familienbeihilfe abgegolten. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres sei ihm diese jedoch gestrichen worden. Es gehe ihm primär darum, dass seine Versorgung aufwendig und teuer sei. Er verstehe nicht, wieso er "per Gesetz mit 18 Jahren gesünder sein könne" als davor.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Asthma bronchiale ab dem 18. Lebensjahr mit notwendiger Dauertherapie und leichtgradiger Einschränkung der Lungenfunktion samt vorhandenen Allergien;

2. Zöliakie, unter strikter Diät beschwerdefrei;

3. Zustand nach Hernienoperation beidseits.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 30 v.H.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, ihres Ausmaßes, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie vom 12.02.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Antragstellung ergebibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung und die festgestellten Funktionseinschränkungen gründen sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie vom 12.02.2018. Darin wird auf die Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.

Von der befassten Sachverständigen wurden die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunde einbezogen, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt werden konnte.

Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 12.02.2018 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.

Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung der Sachverständigen zu entkräften, tritt dem Sachverständigengutachten vom 12.02.2018 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und im Rahmen des Parteiengehörs sind nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal sie sich lediglich darauf beziehen, dass es aufgrund eingetretener Volljährigkeit zu einer anderen Einschätzung von Leiden 2 kommt. Weiters wurden finanzielle Aspekte geltend gemacht. Der Beschwerdeführer vermochte insbesondere nicht darzulegen, wie sich wegen der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf über 30 v.H. ergeben sollte:

Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist Asthma bronchiale, welches von der befassten Sachverständigen korrekt der Positionsnummer 06.05.02 (leichtes Asthma) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, da der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Anzumerken ist, dass sich die Einschätzung an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion orientiert. Die Sachverständige begründet nachvollziehbar, dass bei gering eingeschränkter Lungenfunktion und Dauertherapie unter Berücksichtigung der Allergien der untere Rahmensatz von 30 v.H. heranzuziehen ist.

Weiters wurde auch die Zöliakie als Leiden 2 korrekt der Positionsnummer 09.03.01 (Stoffwechselstörungen leichten Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft. Die Schwere der Erkrankung und damit die Höhe des Grades der Behinderung werden durch die bestehenden Funktionseinschränkungen sowie die erforderlichen Therapien bestimmt. Die Sachverständige begründet nachvollziehbar, dass bei Beschwerdefreiheit unter strenger Diät, ohne Schleimhautveränderungen und ohne zusätzliche therapeutische Maßnahmen ein Rahmensatz von 20 v.H. (eine Stufe über dem unteren Rahmensatz) heranzuziehen ist.

Der Zustand nach beidseitiger Hernienoperation wurde korrekt der Positionsnummer 07.08.01 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. zugeordnet, da ein gutes OP-Ergebnis vorliegt.

Insgesamt ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten nachvollziehbar, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht wird, weil diese keinen maßgeblichen Einfluss auf das führende Leiden bewirken. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Vergleich zum Vorgutachten weiterhin 30 v.H.

Der Beschwerdeführer zeigt somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, dass eine höhere Einschätzung seiner Leiden hätte erfolgen müssen (vgl. zum Vorbringen des Beschwerdeführers auch Pkt. 3.4. der rechtlichen Beurteilung).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigenbeweises vom 12.02.2018. Dieser wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu Spruchteil A)

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(...)"

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(...)"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(...)"

3.3. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:

"Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).

Wie bereits eingehend ausgeführt wurde, wird der Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 12.02.2018 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt.

Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde und im Rahmen des Parteiengehörs nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Zustand habe sich nicht dadurch gebessert, dass er das 18. Lebensjahr vollendet habe, ist auszuführen, dass die Anlage zur Einschätzungsverordnung hinsichtlich einiger Funktionsstörungen bei der Einschätzung der Leiden danach differenziert, ob das 18. Lebensjahr vollendet ist oder nicht. Dabei handelt es sich um eine im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liegende Entscheidung des Verordnungsgebers, die von der Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung zu berücksichtigen ist, zumal eine Anknüpfung der Einschätzung (auch) an die Voll- oder Minderjährigkeit des Betroffenen nicht unsachlich erscheint.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.5. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.6.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.6.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten zwar entgegengetreten, aber sein Vorbringen war nicht geeignet, das Ermittlungsergebnis in Zweifel zu ziehen.

3.6.2. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat daraufhin keinen Antrag auf Druchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall, zumal sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs zum Sachverständigengutachten vom 12.02.2018 geäußert hat, ohne eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W262.2177272.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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