Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W262 2174191-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.09.2017, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 13.10.2011 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.05.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Befunden vor.
Auf dem Antragsformular der belangten Behörde befindet sich folgender Hinweis:
"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."
3. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.07.2017 erstatteten Gutachten vom 05.09.2017 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"...
Derzeitige Beschwerden:
Sie habe Beschwerden in beiden Kniegelenken; sie fahre immer wieder zum Orthopäden und lasse sich etwas spritzen.
Das Kreuz würde sie sich vor Schmerzen am liebsten herausreißen. Schmerzen habe sie auch immer wieder im HWS-Bereich.
Sie habe auch eine Arthrose im Bereich des rechten Vorfußes. Sie zeigt auf den 5. Mittelfußknochen.
Sie begründet den Antrag auf Unzumutbarkeit damit, dass sie am Land lebe und die nächste Haltestelle weit entfernt sei. Zur nächsten Haltestelle sind es etwa 550 m. Gehen könne sie wegen der Knie- und Kreuzschmerzen maximal 400 m. Einen Gehbehelf verwendet sie nicht.
Schlafe schlecht und nehme deshalb ein Schlafmittel. Sie war jetzt 2 Mal beim Psychiater wegen Angst. Immer wieder habe sie Migräne. Alle 2 Monate einmal.
...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden
2
Susp. Angststörung
3
Bluthochdruck
4
Migräne
5
Kniegelenksbeschwerden bds.
...
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen. Insbesondere wurden die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule, die Kniebeschwerden und die bestehende Angststörung berücksichtigt. In Folge werden nun die Auswirkungen dieser Leiden in Hinsicht auf die Mobilität näher ausgeführt: Sie ist durch die WS- und Kniebeschwerden in ihrer Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Es bestehen keine relevanten sensorischen oder motorischen Ausfälle. Es ist ihr dadurch zumutbar, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Sie benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es ist ihr zumutbar, höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öff. Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Die bestehende Angststörung verunmöglicht den Aufenthalt in geschlossenen Räumen nicht. Bei den psychiatrischen Erkrankungen mit Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öff. Verkehrsmittel sind vorrangig Phobien von Relevanz. Diese konnten nach Durchsicht der vorliegenden Befunde nicht objektiviert werden.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führen würde.
Gutachterliche Stellungnahme:
Die Beschwerden des Bewegungsapparates insbesondere von Seiten der Kniegelenke und der Wirbelsäule schränken die Mobilität ein. Die Kriterien für die Zusatzeintragung der Benützung öff. Verkehrsmittel konnten nicht objektiviert werden.
Sie ist jedoch in ihrer Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Es ist ihr zumutbar eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Sie benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es ist ihr zumutbar, höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine relevante Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öff. Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich."
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Begutachtungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten vom 05.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt.
5. Am 03.10.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde und führte darin aus, dass sich die Mobilitätseinschränkung der unteren Extremitäten aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung sukzessive verschlechtert habe und sie in ständiger fachärztlicher und medikamentöser Therapie sei.
6. Am 23.10.2017 langten die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.01.2018 wurde im Gutachten vom 22.01.2018 auszugsweise Folgendes festgehalten (ergänzt um die Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichtes):
"...
Relevanter Status
Wirbelsäule im Lot. HWS in R 60-0-60, F 15-0-15, KJA 0 cm, Reklination 14 cm. Verstärkte Brustkyphose, BWS-Drehung 25-0-25, Schober Zeichen 10/14 cm, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-160, F 160-0-40, R 60-0-60, Ellbogen 0-0-130, Handgelenke 60-0-60, Faustschluss beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S rechts 0-0-100 zu links 0-0-90, F rechts 30-0-25 zu links 25-0- 15, R rechts 25-0-0 zu links 20-0-5, Kniegelenke in S rechts 0-5-125 zu links 0-10-95, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 15-0-45.
Lasegue beidseits negativ.
Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe gering kleinerschrittig und gering linkshinkend möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich.
Beurteilung
Ad 1) Die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin sind als Diagnoseliste anzuführen. Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen.
1) Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke und der unteren Sprunggelenke beidseits
2) Bluthochdruck
3) Migräne
Die Angststörung, fraglich vom Vorgutachten, wird bei fehlender Beschwerdeangabe und fehlenden rezenten Befunden nicht erfasst (keine Auswirkung auf die Benützung der öffentl. VM).
Ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten.
Die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten sind stabil, die Einzelbeweglichkeit ausreichend, ebenso das Gesamtbewegungsbild.
Es bestehen nur mäßige Reizzeichen im Bereich der Wirbelsäule; ein relevantes sensomotorisches Defizit besteht nicht.
Ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor?
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor.
Ad 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
Es besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
Ad 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?
Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Ad 7) Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Befunden und Unterlagen (Abl. 1-21) und allfälligen zur Untersuchung mitgebrachten Befunden.
Die Einschätzung Abl. 2-4 war nach RVO und deshalb teilweise höher als nach EVO. Die Befunde Abl. 1-21 zeigen deutliche Abnützungen der Hals- und Lendenwirbelsäule und auch beider Kniegelenke, gering an den Schultern und den unteren Sprunggelenken.
Eine relevante Neuroforamenstenose oder Vertebrostenose findet sich in keinem Befund.
Ad 8) Bitte um Stellungnahme über die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und zwar unter Berücksichtigung:
a. der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen,
b. der Zugangsmöglichkeit sowie der Ein- und Aussteigemöglichkeit,
c. der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen,
d. der Schwierigkeiten beim Stehen,
e. der Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche,
f. der Schwierigkeiten bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt - Bestehen ausreichende Stand- und Gangsicherheit sowie ausreichende Kraft zum Anhalten?
g. Welche Schmerzen sind allenfalls mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden? Sind diese zumutbar?
Es ist der BF sicher möglich, die erforderliche Gehstrecke von 300 - 400 Metern zu gehen, auch länger. Niveauunterschiede sind bewältigbar, das sichere Ein-und Aussteigen ist ihr möglich, alle notwendigen Haltegriffe können erreicht werden. Die im Nahbereich notwendigen Strecken können auch stehend bewältigt werden, die Sitzplatzsuche ist nicht relevant erschwert, Stehen mit Anhalten ist ihr auch möglich. Beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln können leichte Schmerzen, kurzfristig bis zu mittlere Schmerzen auftreten.
Starke Schmerzen sind nicht anzunehmen.
Ad 9) Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten vom 05.09.2017 abweichenden Beurteilung.
Entfällt.
Ad 10) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin dahingehend aufgeklärt, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist seit 13.10.2011 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
Die Beschwerdeführerin brachte am 29.05.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, der großen Gelenke und der unteren Sprunggelenke beidseits;
2) Bluthochdruck;
3) Migräne.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 22.01.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
An den oberen und unteren Extremitäten bestehen keine erheblichen Funktionseinschränkungen: Die Beschwerdeführerin ist trotz der Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, der großen Gelenke und der beiden Sprunggelenke in der Lage, eine kurze Wegstrecke von mindestens 300 bis 400 Metern zurückzulegen, Niveauunterschiede zu überwinden und ohne fremde Hilfe in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel zu steigen. Die Gelenke der unteren und oberen Extremitäten sind stabil und weisen eine ausreichende Beweglichkeit auf. Ein sicheres Festhalten während des Transports ist gewährleistet.
Es bestehen unter Berücksichtigung der Migräne und des Bluthochdrucks auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Es konnten weiters keine Anhaltspunkte für eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit bzw. erhebliche Einschränkungen neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten festgestellt werden. Es besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine erheblichen Einschränkungen der psychologischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten. Es liegt auch kein Hinweis auf eine bestehende Angststörung vor.
Insgesamt spricht unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nichts gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses sowie zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags und dessen Wertung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender - Funktionseinschränkungen gründen sich auf das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 22.01.2018, welches nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erging und mit dem erstellten Untersuchungsbefund übereinstimmt (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen).
Im Sachverständigenbeweis wurde auf die Art und Schwere der Leiden der Beschwerdeführerin sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Seitens des Sachverständigen wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände nachvollziehbar dargelegt, warum der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Anhand der Art und Schwere der festgestellten Gesundheitsschädigungen konnten dem Gutachten zufolge weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen sowie der körperlichen Belastbarkeit noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems objektiviert werden. Bei seinen Einschätzungen konnte sich der Sachverständige insbesondere auf den von ihm erhobenen klinischen Untersuchungsbefund einschließlich des festgestellten Gangbildes sowie auf die Befundlage stützen.
Der Sachverständige begründet nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, der großen Gelenke sowie der unteren Sprunggelenke in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke von mindestens 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft zurückzulegen, Niveauunterschiede zu überwinden, einen Sitzplatz zu suchen und in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel zu steigen. Das Gangbild im Rahmen der Untersuchung gestaltete sich gering kleinschrittig und gering linkshinkend. Gehbehelfe werden keine verwendet. Die Beweglichkeit der unteren Extremitäten ist sohin in ausreichendem Maße gegeben und auch die Gelenke sind bandstabil. An der Wirbelsäule liegt weiters kein relevantes sensomotorisches Defizit vor und es bestehen nur mäßig Reizzeichen. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Untersuchung am 16.01.2018 auch selbst an, 400 Meter zurücklegen zu können. Zum Vorbringen, die öffentlichen Verkehrsmittel befinden sich 550 Meter entfernt, vgl. Pkt. 3.3.2. der rechtlichen Beurteilung.
Auch an den oberen Extremitäten konnten keine erheblichen Einschränkungen objektiviert werden, sodass ein sicheres Festhalten während des Transports gewährleistet ist.
Trotz Bluthochdruck und Migräne bestehen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor, zumal die im Verwaltungsverfahren festgestellte Angststörung mangels vorliegender Befunde vom nunmehr befassten Sachverständigen nicht objektiviert werden konnte.
Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat es im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 22.01.2018. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Wertung des Antrags vom 29.05.2017 auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Demnach ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH).
Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (VwGH 27.07.1994, 90/10/0046).
Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin am 29.05.2017 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO eingebracht.
Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde - wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis (vgl. dazu Punkt I.2.).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach § 29b Abs. 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel der Beschwerdeführerin günstigen Weise ausgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist der Wertung ihres Anbringens - ausweislich des Verwaltungsaktes - weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten.
Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass soweit im Verwaltungsakt ersichtlich das Anbringen der Beschwerdeführerin vom 29.05.2017 auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO gerichtet war.
Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht (auch) - entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid - abgesprochen wurde.
3.2.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)"
"§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
3.2.3. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:
"§ 1. ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten
-
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
..."
3.3.1. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) - soweit relevant - insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Die Voraussetzung des vollendeten 36. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten 3. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung' hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe ‚erheblich' und ‚schwer' werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency),
-
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat."
3.3.2. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; VwGH 27.01.2015, 2012/11/0186; VwGH 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH 21.06.2017, Ra 2017/11/0040, je mwN).
Ein Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts der Beschwerdeführerin vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Insofern geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die nächste Haltestelle sei 550 Meter entfernt und daher nicht zu erreichen, ins Leere.
3.3.3. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
3.4. Wie unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 22.01.2018 zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung ist der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Auch die Einwendungen in der Beschwerde waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften, zumal das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von der Beschwerdeführerin letztlich unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde.
3.5. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.6.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.