Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AsylG 2005 §7Spruch
G311 2201998-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am
XXXX, Staatsangehörigkeit: ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl XXXX, betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten,
Rückkehrentscheidung und unbefristetes Einreiseverbot:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Vater des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers stellte am 17.11.2003 Asylerstreckungsanträge für den Beschwerdeführer und seine ebenfalls noch minderjährige Schwester (vgl AS 41 Verwaltungsakt). Aktenkundig ist dazu eine Kopie eines jugoslawischen Personalausweises des Beschwerdeführers (vgl AS 13 Verwaltungsakt) sowie die Kopie eines am 14.01.2003 von der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo ausgestellten kosovarischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (vgl AS 15 Verwaltungsakt).
Im Verwaltungsverfahren über den Asyl-(-erstreckungs)antrag des Beschwerdeführers wurde dieser einerseits, so wie auch sein Vater (vgl AS 21 ff Verwaltungsakt), als jugoslawischer Staatsangehöriger (vgl AS 3, 5, 17 Verwaltungsakt) und andererseits aber auch als Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (vgl AS 35, 39, 45 Verwaltungsakt) geführt.
Dem Asylerstreckungsantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2003, Zahl XXXX, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl in Österreich gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro geführt (vgl AS 49 Verwaltungsakt).
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2009, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2009, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB am 10.02.2009 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (somit gesamt zu EUR 900,00), sowie im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Die Geldstrafe wurde am 03.10.2012 bedingt nachgesehen (vgl Auszug aus dem Strafregister vom 30.07.2018).
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2010, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2011, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gemäß
§ 83 Abs. 1 StGB am 27.02.2009 zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je EUR 5,00 (somit gesamt zu EUR 550,00), sowie im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Tagen verurteilt (vgl Auszug aus dem Strafregister vom 30.07.2018).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB am XXXX06.2014 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (somit gesamt zu EUR 1.800,00) und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX im Rahmen der nachfolgenden Verurteilung am XXXX.2017, Zahl XXXX, widerrufen (vgl Auszug aus dem Strafregister vom 30.07.2018, aktenkundiger Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, AS 181 ff Verwaltungsakt). Laut dem Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX war der Beschwerdeführer staatenlos (vgl AS 181 Verwaltungsakt).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen für das Opfer nach §§ 87 Abs. 1 und 87 Abs. 2 erster Fall StGB am XXXX.12.2016, nach Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX, Zahl XXXX, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (vgl Auszug aus dem Strafregister vom 30.07.2018; aktenkundige Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, AS 91 ff Verwaltungsakt, sowie des Oberlandesgerichtes XXXX, AS 81 ff Verwaltungsakt). Das Landesgericht für Strafsachen XXXX führte den Beschwerdeführer in seinem Urteil vom XXXX.2017 auch als staatenlos (vgl. AS 91 Verwaltungsakt).
Zusätzlich wurde über den Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, neuerlich wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB am XXXX.12.2016 eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB in Form einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt. Laut Strafkarte und Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung war der Beschwerdeführer nach wie vor staatenlos (vgl Auszug aus dem Strafregister vom 30.07.2018; aktenkundige Strafkarte, AS 255 Verwaltungsakt; aktenkundiges Strafurteil, AS 355 ff Verwaltungsakt).
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017, ebenfalls Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018 (nach Entscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX.2018 und Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Beschwerdeführers durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom XXXX.2018, Zahl XXXX), wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung durch Drohung mit einer erheblichen Verstümmelung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 StGB zu einer weiteren Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB hinsichtlich der beiden vorangegangenen Verurteilungen von sechs Jahren verurteilt. Laut Strafkarte und dem Strafurteil ist der Beschwerdeführer staatenlos (vgl Auszug aus dem Strafregister vom 30.07.2018; aktenkundige Strafkarte, AS 347 Verwaltungsakt; aktenkundiges Strafurteil, AS 375 ff Verwaltungsakt).
In der Aktenanforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, an die Regionaldirektion Niederösterreich vom 14.02.2018 wurde der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Kosovo geführt (vgl AS 73 Verwaltungsakt).
Im Rahmen des vom Bundesamt an das Landesgericht für Strafsachen XXXX gerichtete Schreiben vom 14.02.2018 mit dem Ersuchen um Übermittlung der Strafurteile des Beschwerdeführers wurde dieser wiederum als Staatenloser angeführt (vgl AS 171 Verwaltungsakt).
Am 11.06.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Rahmen des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG niederschriftlich einvernommen und ihm Länderfeststellungen zum Kosovo mit Stand 12.07.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 07.09.2017) zur Kenntnis gebracht. Das Bundesamt vermerkte im Betreff der Niederschrift Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie "StA. Kosovo alias Staatenlos" (vgl AS 319 Verwaltungsakt). In der Einvernahme fand zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nachfolgende Befragung statt [Fehler im Original, Anm.] (vgl AS 320 Verwaltungsakt):
"[...]
F: Bitte nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit.
A: XXXX, geb. XXXX geboren in XXXX, Ich habe keine Staatsangehörigkeit
F: Wieso behaupten Sie staatenlos zu sein?
A: Ich war Staatsbürger des ehemaligen Jugoslawien.
F: Gibt es irgendeinen Nachweis für Ihre Behauptung?
A: Nicht das ich wüsste.
F: Laut Interpol wurden Sie als Staatsbürger des Kosovo identifiziert. Was sagen Sie dazu?
A: Das wusste ich noch nicht.
F: Auch Ihre beiden Brüder XXXX und XXXX wurden als kosovarische Staatsangehörige identifiziert und bestreiten dies auch nicht. Was sagen Sie dazu?
A: Bei mir ist es so seitdem ich nach Österreich gekommen bin und das ist auch so geblieben.
[...]"
Im Schreiben des Bundesamtes an das Landesgericht XXXX vom 12.06.2018 mit dem Ersuchen um Übermittlung der Strafurteile des Beschwerdeführers wurde zur Staatsangehörigkeit "Staatenlos (Kosovo)" angeführt (vgl AS 343 Verwaltungsakt).
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft persönlich zugestellt am 25.06.2018, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2003, Zahl XXXX, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Kosovo" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu jeweils mehrjährigen Haftstrafen verwiesen. Das Bundesamt stellte zudem ohne weiteres Ermittlungsverfahren fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Kosovo sei (vgl AS 439 ff Verwaltungsakt).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit dem am 25.07.2018 beim Bundesamt einlangenden Schreiben vom 23.07.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit staatenloser Bürger des ehemaligen Jugoslawien sei. Er habe die jugoslawische Enklave Kosovo im Jahr 2003 als Minderjähriger und aufgrund einer Familienzusammenführung mit dem leiblichen Vater verlassen, welchem bereits am 02.06.1999 in Österreich aus politischen Gründen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei sodann am 09.12.2003 ebenso der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Entgegen der Feststellung des Bundesamtes sei der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger des Kosovo, zumal er sich dort nach dessen "Neuentstehung" nie aufgehalten habe, was möglicherweise dazu hätte führen können, dass dem Beschwerdeführer von Amts wegen die Staatsbürgerschaft des Kosovo hätte verliehen werden können. Der sich ständig in Österreich aufhaltende Beschwerdeführer habe weiters bisher auch nicht um die Verleihung der kosovarischen Staatsangehörigkeit angesucht. Auch der Vater des Beschwerdeführers sei staatenlos. Es sei somit geklärt, dass der Beschwerdeführer staatenlos und nicht Staatsangehöriger des Kosovo sei. Demnach dürfe er dorthin auch nicht ausgewiesen werden. Der Beschwerdeführer verfüge weiters über intensive tägliche Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, darunter seinem Vater, der Mutter, zwei Schwestern, einem Bruder und einem Onkel, und führe weiters eine Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin. Zu den noch im Kosovo vorhandenen, entfernten, Familienmitgliedern pflege der Beschwerdeführer keine Kontakte und kenne er diese nicht. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich würden sich auch wegen der Vorkommnisse dort nicht trauen, in den Kosovo zu reisen. Die Sicherheitslage im Kosovo sei nach wie vor problematisch. Die Rückkehrentscheidung verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 8 EMRK garantierten Rechten auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Sinngemäß wurde die Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 27.07.2018 ein.
Der Beschwerdeführer wurde in den Vollzugsinformationen vom 08.02.2018 (vgl AS 131 Verwaltungsakt), vom 21.02.2018 (vgl AS 247 Verwaltungsakt), vom 11.06.2018 (vgl AS 427 Verwaltungsakt), und vom 20.06.2018 (vgl AS 433 Verwaltungsakt) sowie den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 08.02.2018 (vgl AS 163 f Verwaltungsakt), 18.06.2018 (vgl AS 329 Verwaltungsakt) und vom 30.07.2018 als staatenlos (bzw. mit ungeklärter Staatsangehörigkeit) geführt. Hingegen war der Beschwerdeführer laut Auszügen aus der Personeninformation des Bundesministeriums für Inneres (vgl AS 137 Verwaltungsakt), aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex (vgl AS 141 ff Verwaltungsakt), aus dem EKIS (vgl AS 145 Verwaltungsakt), dem Fremdenregister (vgl AS 153 Verwaltungsakt) sowie dem Strafregister (vgl AS 159 f Verwaltungsakt) jeweils vom 08.02.2018 kosovarischer Staatsangehöriger.
Laut aktenkundigen Auszügen aus dem Fremdenregister und dem Strafregister ist der Beschwerdeführer hingegen kosovarischer Staatsangehöriger.
Aktenkundig ist weiters ein Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 20.06.2018, Zahl XXXX, an das Bundesamt, wonach der Beschwerdeführer laut der IP UNMIK als kosovarischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei (vgl AS 501 Verwaltungsakt).
Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Strafhaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Sachverhalt steht daher aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014,
Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat. Dies aus den folgenden Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in den Kosovo erlassen, festgestellt, dass diese Rückkehrentscheidung zulässig ist, dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, hat die belangte Behörde jedoch - jedenfalls vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - keine ausreichenden Ermittlungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers unternommen, obwohl der Klärung dieser Frage im gegenständlichen Fall maßgebliche Entscheidungsrelevanz zukommt.
Wie sich aus dem unter Punkt I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt, wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer bei Stellung seines Antrages auf Asylerstreckung einerseits als jugoslawischer Staatsangehöriger und andererseits als Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro geführt. Der Beschwerdeführer legte einen jugoslawischen Ausweis aber auch einen von der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo ausgestellte Geburtsurkunde vor.
Hingegen ergibt sich aus den aktenkundigen Vollzugsinformationen, Strafurteilen, Protokollvermerken und gekürzten Urteilsausfertigungen der Strafgerichte sowie den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dass der Beschwerdeführer - infolge des Zerfalls Jugoslawiens - entweder staatenlos oder seine Staatsangehörigkeit zumindest ungeklärt ist.
Aus den übrigen Registern und Datenbanken (wie etwa das Fremdenregister, zum Teil auch das Strafregister, dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex) ergibt sich wie festgestellt, dass der Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger angesehen wurde.
Trotz der erheblichen Diskrepanzen bezüglich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im gesamten Verwaltungsverfahren und den Strafverfahren wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zur Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen zur Lage im Kosovo vorgehalten und bis auf die oben im Verfahrensgang wiedergegebene und zur Staatsangehörigkeit geführte Befragung und eine Anfrage beim Bundeskriminalamt keine weiteren Erhebungen durchgeführt, obwohl der Beschwerdeführer auf die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit unmittelbar angab, staatenlos zu sein. Vor diesem Hintergrund kann allein aus der Angabe des Beschwerdeführers, der Volksgruppe der "Kosovaren" anzugehören, nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich und rechtsgültig kosovarischer Staatsangehöriger ist. Auch die Angaben des Bundeskriminalamtes, wonach die IP UNMIK den Beschwerdeführer als kosovarischen Staatsangehörigen festgestellt hätte, enthält dazu keine aktenkundigen Beweise oder ein offizielles Schreiben der IP UNMIK. Zudem wäre auch der Umstand zu berücksichtigen, dass Serbien die Unabhängigkeit des Kosovo bis dato nicht anerkennt und dem Beschwerdeführer unter Umständen auch die serbische Staatsangehörigkeit zukommen könnte, zumal der Beschwerdeführer zeitweise auch als Staatsangehöriger Serbiens (und Montenegros) geführt wurde. Der Umstand, dass die Brüder des Beschwerdeführers sich - angeblich - nicht gegen die Feststellung ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit gewehrt oder beschwert hätten, kann keine taugliche Begründung für die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sein.
In der gegenständlichen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer staatenlos und jedenfalls kein Staatsbürger des Kosovo sei, weshalb eine Ausweisung in den Kosovo jedenfalls unzulässig sei.
Dem Bundesamt ist nun vor dem Hintergrund dieses völlig unklaren Sachverhalts in Bezug auf den tatsächlichen Staatsangehörigkeitsstatus des Beschwerdeführers vorzuwerfen, dass sie sich im angefochtenen Bescheid, ohne entsprechende Ermittlungen in dieser Hinsicht durchzuführen, mit der bloßen Feststellung begnügte, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger sei. Dementsprechend lässt der angefochtene Bescheid auch diesbezügliche beweiswürdigende Erwägungen vermissen.
In Anbetracht eines derart unklaren Sachverhalts, dessen Klärung allerdings für die Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung ist, hätte das Bundesamt von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vornehmen müssen, um die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers oder aber dessen Staatenlosigkeit festzustellen. Zwar wurde der Beschwerdeführer am 11.06.2018 niederschriftlich einvernommen und auch zu seiner Staatsangehörigkeit befragt. Aus dem wiedergegebenen Ausschnitt der Niederschrift ist jedoch ersichtlich, dass das Bundesamt als Reaktion auf die Angabe des Beschwerdeführers, er sei (sinngemäß) wegen des Zerfalls Jugoslawiens nunmehr staatenlos, lediglich nachfragte, ob der Beschwerdeführer beweisen könne, dass er jugoslawischer Staatsangehöriger gewesen sei. Dabei geht jedoch aus dem Verwaltungsakt eine Kopie eines jugoslawischen Ausweises und auch zeitweise die Feststellung hervor, dass der Beschwerdeführer - zum damaligen Zeitpunkt - jugoslawischer Staatsangehöriger gewesen ist.
Sämtliche Feststellungen der Strafgerichte, wonach der Beschwerdeführer staatenlos ist, sowie auch das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, staatenlos - oder jedenfalls nicht Staatsangehöriger des Kosovo - zu sein, blieben unberücksichtigt.
Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde grob mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG).
Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde insoweit notwendige Ermittlungen unterlassen und im angefochtenen Bescheid auch keine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts - insbesondere im Hinblick auf eine erforderliche herkunftsstaatsbezogene Prüfung - vorgenommen hat (vgl VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH vom 16.04.2009, 2008/19/0706; vom 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.
Im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall der Beschwerdeführerin auch der Instanzenzug abgeschnitten würde.
Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst alle zur Ergänzung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungsschritte vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben.
Mit Blick auf die in Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze, insbesondere jenes der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit, (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren9 (2011), Rz 315ff), wonach die belangte Behörde zur amtswegigen Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes verpflichtet ist, wäre es der belangten Behörde mit Hinblick auf ihre mangelhaften Ermittlungen und unterlassenen Feststellungen sohin verwehrt gewesen, den gegenständlichen Sachverhalt als im Sinne eines umfassenden Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hätte hinreichende Feststellungen zu treffen, diese zu begründen und durch Subsumtion des erhobenen Sachverhaltes unter die einschlägigen rechtlichen Normen eine Entscheidung zu treffen und diese hinreichend und nachvollziehbar zu begründen gehabt. (vgl. VwGH 13.2.1991, 90/03/0112; 17.8.2000, 99/12/0254; 3.9.2002, 2002/09/0055: wonach rechtliche Beurteilungen auf getroffene Feststellungen zu beruhen haben).
Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2201998.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018