Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L504 2199634-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX1986 geb., StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 1092231410-151615871, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 AsylG 2005 idgF, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 23.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit muslimischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus Dohuk stammt.
Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei als Ausreisemotiv an:
"Ich bin vor den IS-Terroristen geflüchtet. Es gibt keine Sicherheit in meinem Land".
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat im Wesentlichen vor:
F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten Fluchtgründe dafür! Gehen Sie dabei auf Details und Einzelheiten ein!
A: Ich war ein Peschmerga. Ich war als Peschmerga tätig, ich musste immer kämpfen und Krieg erleben. Ich habe zwei Kinder, ich will nicht, dass sie ohne Vater groß werden, weil ich selbst erlebt habe, ohne Vater groß zu werden. Ich musste weglaufen, ich hatte keine andere Möglichkeit. Ich wollte in Frieden leben und mit meiner Familie Zeit verbringe, meine Kinder haben oft geweint und mich vermisst.
Anm.: Der Antragsteller schweigt.
F: Wollen Sie weiter etwas anführen?
A: Was soll ich noch weiter sagen?
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Als Peschmerga muss man kämpfen und darf man nicht weglaufen. Wenn man es tut, bestraft die kurdische Regierung einen. Es ist kein Kinderspiel, es ist ein richtiger Kampf. Es gibt viele Videos und Fotos von Peschmerga, die wurden weltweit veröffentlicht. Angeblich wurde auch ich aufgenommen, ich werde massive Probleme bekommen. Ich habe meinen Dienst verlassen.
F: Haben Sie während Ihres Dienstes Menschenrechtsverletzungen begangen?
A: Nein.
F: Haben Sie Ihre Waffe jemals benützt?
A: Wissen Sie wie man eine Waffe benützt? Es ist so bei uns, dass wenn es dunkel ist und wenn man ein Geräusch hört, oder ein Auto vorbeifährt und einen Gegner sieht, dann schießt man einfach ab, damit die Gegner Angst haben und nicht weglaufen. Wenn man nicht abschießt, merken die Gegner dass es jetzt ruhig ist und kommen weiter.
F: Was war das schlimmste Ereignis, was Sie im Zuge Ihres Dienstes als Peschmerga erlebt haben?
A: Alles was man in diesem Dienst macht, ist sehr unangenehm und schlimm. Das Schlimmste war, dass meine Kollegen von der IS festgenommen worden sind. Das war für mich ein Schock.
F: Sie reden sehr allgemein. Bitte berichten Sie über ein Ereignis sehr detailliert!
A: Das allerschlimmste war, als wir in Zmar waren und der IS ist uns sehr nah gekommen und einer unserer Freunde wurde umgebracht. Wir mussten in diesem Moment weiterkämpfen, zwei meiner Freunde waren sehr stark verletzt. Von einem habe ich sogar sein Herz seitlich gesehen, sein Brustkorb war aufgerissen. Das war die schlimmste Szene, das ich erlebt habe. Während dieses Kampfes hat uns der IS eine Handgranate zugeworfen und davon wurden meine Freunde getroffen. Ich sah sein Körper aufplatzen.
F: Können Sie mir jene Örtlichkeit beschreiben, an der Sie stationiert waren?
A: Wir waren an der Grenze zwischen der Peschmerga und der IS. Mosul ist drei oder vier Mal größer als Wien, wir waren in Hoqna und die Front von der IS verlief von Telefar, eski Mosul, Soylu nach Maa-esker.
[...]
F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in den Irak?
A: Viele meiner Kameraden wurden getötet. Man würde nicht akzeptieren, dass ich einfach geflüchtet. Sie würden mir vorwerfen, dass ich meine Kameraden dort im Stich gelassen habe.
F: Haben Sie irgendwelche Sanktionen vom Staat zu erwarten?
A: Ich würde sicher zur Verantwortung gezogen werden, ich weiß aber nicht, was auf mich dort wartet.
[...]
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Das Bundesamt stützte sich dabei insbesondere auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Desertion von Peschmerga Soldaten, woraus hervorginge, dass es dafür keine entscheidungsrelevanten Konsequenzen gebe bzw. sich solche nicht aus der Berichtslage ableiten ließen und die bP selbst auch keine darauf hinweisenden Berichte genannt bzw. vorgelegt habe. Die Partei habe insgesamt aber schon nicht glaubhaft machen können, dass sie wegen einer Desertion geflüchtet sei oder sie daraus resultierend im Falle der Rückkehr eine entscheidungsrelevante Gefährdung erwarten würde. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.
2. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Das bisherige Vorbringen wird darin im Wesentlichen wiederholt und angeführt, dass die bP einerseits Verfolgung durch die Peschmerga zu befürchten habe, da sie den Dienst unentschuldigt verlassen habe, andererseits befürchte sie durch den IS getötet zu werden, da sie gegen den IS gekämpft habe. Die belangte Behörde habe "nicht richtig" ermittelt und habe das Vorbringen "nicht individuell überprüft". Der bP drohe bei einer Rückkehr in den Nordirak Verfolgung und Verhaftung.
Berichte, woraus sich die behaupteten Sanktionen durch die Peschmerga glaubhaft machen ließen, wurden in der Beschwerde nicht genannt.
Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wendet die Beschwerde ein, dass die bP "zahlreiche Kriterien für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erfülle" und daher die privaten Gründe die öffentlichen Interessen übersteigen würden. Weitere Nachweise für die Integration enthält die Beschwerde nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität steht lt. Bundesamt fest.
Die bP ist Staatsangehörige des Irak, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist sunnitischen Glaubens.
Sie kommt aus der autonomen Kurdenregion, konkret aus Dohuk, und war bislang in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Es kam nicht hervor, dass sie im Falle der Rückkehr nicht die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte. Sie verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz.
Die bP ist verheiratet und die Ehegattin und zwei Kinder leben nach wie vor in Dohuk. Ein Bruder und eine Schwester leben ebenfalls dort.
Die bP hat den Irak legal unter Verwendung ihres Reisepasses verlassen. Sie durchreiste dabei eine Vielzahl von als sicher geltenden Staaten, insbesondere solche der EU, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Aktuell liegen keine relevante behandlungsbedürftige Krankheit vor.
Sie ist seit Einreise zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Eine auch für Asylwerber gesetzlich erlaubte und bei entsprechender Motivation und Qualifikation mögliche Teilnahme am Arbeitsmarkt (http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf) zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung wurde nicht dargelegt bzw. nachgewiesen. Die bP nahm an Deutschkursen teil, abgelegte Deutschprüfungen, insbesondere solche gemäß dem GER wurden nicht bescheinigt. Die Teilnahme an verschiedenen Kursen, wie etwa Schwimmkurs, Konversationsübung im "Sprach-Cafe" oder "Tradition in Österreich" wird bescheinigt. Strafrechtliche Verurteilungen wurden seitens der Gerichte bzw. Sicherheitsbehörden nicht mitgeteilt. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig.
Die bP hat keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Sonstige private Bindungen, die ho als Familienleben qualifiziert werden könnten, wurden nicht vorgebracht. In der Beschwerde wurden keine neuen Tatsachen hinsichtlich Integration vorgebracht bzw. bescheinigt.
1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Dohuk, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.
1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesamt stützte sich zur Beurteilung der Lage auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 18.05.2018, sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Desertion von Peschmerga vom 07.12.2015, die die diesbezügliche Berichtslage im Ausreisezeitraum (September 2015) abdeckt.
Aus der Berichtslage des Länderinformationsblattes ergibt sich zusammenfassend im Wesentlichen, dass eine maßgebliche Verbesserung der Sicherheitslage dahingehend eingetreten ist, dass die Milizen des IS vollständig besiegt wurden und das vom IS ausgerufene Kalifat beseitigt worden ist. Der gesamte Nordirak, einschließlich der Stadt Mosul steht unter der stabilen Kontrolle der irakischen Streitkräfte sowie abschnittsweise der kurdischen Peschmerga. Es ist nicht zu befürchten, dass der IS weitere Teile des Irak bzw. Nordirak unter Kontrolle bringt, wenngleich vereinzelte Anschläge des IS durch Schläferzellen nicht ausgeschlossen werden können. Vgl. etwa auch VwGH v. 19.06.2018, Ra 2018/20/0069-6 mit Bezug auf BVwG L521 2124335-2/23E.
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Peschmerga ergibt sich nicht, dass es bei Personen die im Jahr 2015 von der Peschmerga desertiert sind bzw. den Dienst unerlaubt beendet haben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu asyl- bzw. refoulementrelevanten Konsequenzen kam:
Ist es Peschmerga-Kämpfern möglich aus der Peschmerga-Armee auszutreten bzw. den Dienst zu quittieren? Wie hoch ist die Strafe bei Desertion?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche konnten einige relevante Informationen zur Desertion von den Peschmerga-Einheiten gefunden werden. Informationen, ob und wie der Austritt von den Peschmerga möglich ist, bzw. was aktuell die Konsequenzen bei Desertion sind, konnten nicht gefunden werden. Hierzu konnte lediglich eine Quelle aus dem Jahr 2012 gefunden werden.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es derzeit eine sehr große Anzahl (laut dem Berater des Peschmerga-Ministers eine "besorgniserregende Anzahl") von desertierenden Peschmerga-Kämpfern gibt. Laut einem Bericht aus dem Jahr 2012 steht es dem Einzelnen frei, einer Peschmerga-Einheit beizutreten oder sie zu verlassen; Desertion sei laut einigen Aussagen unproblematisch (s. dazu die Anmerkung unten). Aktuelle Informationen über die Konsequenzen von Desertion konnten keine gefunden werden. Eine Quelle berichtet allerdings, dass im November 2014 neun Peschmerga-Kämpfer zu desertieren versuchten, dabei in den Wald flohen, aber im Zuge der vom Militär und der Polizei eingeleiteten Sucharbeiten bald darauf aufgegriffen wurden.
Anmerkung zum Bericht des Finnish Immigration Service: Diese Quelle stammt aus dem Jahr 2012 und ist daher bezüglich der aktuellen Situation möglicherweise mit Vorsicht zu genießen. Der (aufgrund der IS-Bedrohung) derzeit hohe Bedarf an Kämpfern in Kombination mit der Tatsache, dass immer größere Zahlen von Peschmerga-Kämpfern aus dem Land fliehen, könnte dafür sprechen, dass sich die Konsequenzen bei Desertion seit dem Jahr 2012 zumindest nicht gemildert haben.
Einzelquellen:
Die österreichische Tageszeitung Der Standard berichtet über den massiven Anstieg von Desertionen von Peschmerga-Einheiten:
Aber Arbeits- und Perspektivlosigkeit und Unzufriedenheit mit den Verhältnissen treiben besonders die Jugend weg. Dass sich die kurdischen Parteien auch mehr als einen Monat nach dem Ablauf von Barzanis Mandat als Präsident nicht für eine Lösung zusammengerauft haben, erhöht nicht gerade das Vertrauen in die politische Klasse, die von Korruption und Nepotismus gekennzeichnet ist.
Diese Entfremdung führt dazu, dass auch viele Peschmerga nicht mehr ihr Leben riskieren wollen für ein System, von dem sie sich alleine gelassen fühlen. Die Zahl der Deserteure sei "besorgniserregend", wird Saed Kakaei, Berater des Peschmerga-Ministers, von Reuters zitiert.
Der Standard (24.9.2015): Flucht statt Kampf: Irak laufen die Soldaten davon,
http://derstandard.at/2000022713331/Flucht-statt-Kampf-Dem-Irak-laufen-die-Soldaten-davon, Zugriff 25.9.2015
Auch die österreichische Tageszeitung Die Presse berichtet davon:
Kurden-Desertion "besorgniserregend"
Selbst bei den kampferprobten kurdischen Peshmerga, einem wesentlichen Bollwerk gegen den IS, bröckeln die Reihen: Saed Kakaei, Berater der Peshmerga im Nordirak, sagt, er könne zwar keine Zahlen nennen, aber das Phänomen sei besorgniserregend.
Die Presse (20.9.2015): Deserteure im Kampf gegen Jihadisten fliehen nach Europa,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4825618/Deserteure-im-Kampf-gegen-Jihadisten-fliehen-nach-Europa, Zugriff 20.11.2015
Im deutschsprachigen Online-Auftritt der türkischen Tageszeitung Milliyet, die in Istanbul herausgegeben wird, findet sich der folgende Bericht:
9 Peschmerga versuchten zu desertieren
Es wurde mitgeteilt, dass einige der Peschmerga, die für die Teilnahme am Kampf in Kobani gesendet wurden, vorschoben krank zu sein und 9 Peschmerga zu fliehen versuchten.
Neun Peschmerga sind während der Verpflegungsrast plötzlich von der Bildfläche verschwunden. Nach Erkundungen der Sicherheitskräfte hatten sich die Peschmerga in Richtung des Berggebiets begeben. Infolge der durch die Polizei und das Militär eingeleiteten Sucharbeiten wurden die Peschmerga 20 Minuten später im Waldgebiet aufgegriffen.
Milliyet.com.tr (2.11.2014): 9 Peschmerga versuchten zu desertieren, http://www.milliyet.com.tr/9-peschmerga-versuchten-zu-de-1963672/de.htm, Zugriff 17.11.2015
In einem Bericht des Finnish Immigration Service von Februar 2012 findet sich die Information, dass es dem Einzelnen frei stehe, einer Peschmerga-Einheit beizutreten oder sie zu verlassen. Einige Interviewpartner im Zuge einer Finnisch-Schweizerischen Fact Finding Mission wiesen darauf hin, dass Desertion "heutzutage (2012) kein ernsthaftes Problem darstellt". Für hochrangige Peschmergas könne es zwar schwieriger sein, die Peschmerga-Einheiten zu verlassen, im Fall von niedrig-rangigen jedoch nicht.
Finnish Immigration Service- Autor: Finnish Immigration Service & Federal Office for Migration (Switzerland) (1.2.2012): Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government (KRG) Area, May 10-22, 2011, http://ecoi.net/doc/210354, Zugriff 19.11.2015
2. Beweiswürdigung
Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.
Ad 1.1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates
Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach, insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen, weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.
Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Das Bundesamt erachtet es als glaubhaft, dass die bP einfacher Soldat in untergeordneter Rolle bei den Peschmerga im Nordirak war. Desweiteren führte die Behörde beweiswürdigend konkret Folgendes aus:
"[...] Niederschriftlich gaben Sie in der Erstbefragung am 24. Oktober 2015 im Wesentlichen an, dass Sie den Irak vor Angst vor IS Terroristen verlassen hätten.
Als Fluchtgrund führen Sie [in den folgenden Einvernahmen beim Bundesamt] an, dass Ihnen im Nordirak Verfolgung drohe, da Sie von den Peschmerga desertiert seien. Es ist hier anzuführen, dass sich bereits aus den Länderinformationen und dem Buch "Die Stunde der Kurden" von Hans-Joachim Löwer ergibt, dass keine Wehrpflicht bei den Peschmerga besteht. Den Länderinformationen ist kein Hinweis zu entnehmen, dass desertierte Peshmerga mit irgendwelchen Sanktionen belegt wurden. Aus dem Buch "Die Stunde der Kurden" ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine Unmöglichkeit der Wehrdienstbeendigung, vielmehr ist im Kapitel 6 (Wie ein junger Peshmerga zum Top-Businessmann aufstieg) beschrieben, dass ein Peschmerga den Dienst einfach quittierte, um sich ein Unternehmen aufzubauen.
Die erkennende Behörde geht jedoch davon aus, dass Sie tatsächlich gar nicht desertiert sind, da Sie diesen Grund erst in der Einvernahme vom Juni 2017 vorbrachten. In der Erstbefragung im Oktober 2015 hatten Sie noch klar und unmissverständlich angegeben, dass Sie nur aus Angst vor den IS-Kämpfern und wegen der unsicheren Lage den Irak verlassen hätten. Auch die Frage, ob Sie nach einer Rückkehr mit Sanktionen zu rechnen hätten, beantworteten Sie damals, dass Sie es nicht genau wissen würden. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie Ihr Vorbringen im Laufe der Zeit anpassten, um eine bessere Ausgangssituation für die Gewährung von Asyl zu erlangen. Grundsätzlich ist einer früheren unbefangenen Auskunft ein höherer Wert beizumessen, als einer späteren. Ihrem Vorbringen ist daher die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Durch Ihre Aussagen konnten Sie der Behörde eine Verfolgung in der Autonomen Kurdenzone des Nordirak nicht glaubhaft machen."
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich stützte die Behörde auf die Angaben und Bescheinigungen durch die Partei.
Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen dergestalt im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an.
Wenngleich dies in der Beschwerde gar nicht eingewandt wird, wird angemerkt, dass sich die Behörde zu Recht auch auf die Angaben aus der Erstbefragung stützte, zumal keine Anzeichen dargelegt wurden, dass die bP nicht schon bei dieser ersten Aussage zu ihren Motiven zur Ausreise alle maßgeblichen Fakten, zumindest in ihren zentralen Punkten, hätte darlegen können.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
Ad 1.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen aus dem angefochtenen Bescheid, die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen. Die bP ist diesen in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter
1. § 3 AsylG
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.
Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat, konkret auch in der Herkunftsregion der bP, nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter
1. § 8 AsylG
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Recht auf Leben], Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren keine relevante Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann.
Bei der bP handelt es sich um einen gesunden, arbeitswilligen und erwerbsfähigen Mann der im Irak aufgewachsen ist und dort auch nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die bP hat im Verfahren auch gar nicht vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde ihre Existenz zu sichern.
Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in gewährt werden kann.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.
Zu Spruchpunkt III. u. IV.
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung
1. § 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Gem. Abs 1 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn gem. Z 3 der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Abs 2).
1.1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor.
Da somit der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und gem. § 57 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war, ist gegenständlich eine Rückkehrentscheidung zu prüfen.
2. Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.
Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die bP ist Staatsangehörige des Irak und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienle