TE Vwgh Beschluss 1999/11/25 99/07/0174

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/07/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, 1) über den Antrag der F GesmbH in W, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 9, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 25. Mai 1999, Zl. 31 3590/66-III/1/99-Eb, betreffend eine Angelegenheit des Abfallwirtschaftsrechtes, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen (99/07/0174), und 2) über die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde (99/07/0175), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit ihrer zu 99/07/0122 protokollierten Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 1999, betreffend u.a. die Entziehung der Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln gefährlicher Abfälle, bekämpft.

Mit hg. Beschluss vom 16. September 1999, 99/07/0122, wurde diese Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen, weil die Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG mit Ablauf des 12. Juli 1999 abgelaufen war, welcher Termin auf der der Beschwerdeschrift angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides auch als vermerkt zu erkennen war, während die Beschwerde erst am 13. Juli 1999 zur Post gegeben worden war.

Mit ihrer am 21. Oktober 1999 überreichten und zu 99/07/0175 protokollierten Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den nämlichen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 1999 und begehrt mit ihrem gleichzeitig überreichten, zu 99/07/0174 protokollierten Antrag die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 1999 zusammengefasst mit folgendem Vorbringen:

Nach den internen Organisationsvorschriften in der Kanzlei des Vertreters der Beschwerdeführerin sei die Kanzleileiterin verpflichtet, sämtliche Fristen unverzüglich in den Kalender einzutragen und die Fristeintragung im Akt auf dem betreffenden Schriftstück zu vermerken, wobei die Frist immer einen Tag (gemeint offenbar: mit einem Tag) vor dem letzten Tag der Postaufgabe eingetragen werde. Falle der letzte Tag auf einen Montag, so werde die Frist am (gemeint offenbar: mit dem) vorhergehenden Freitag eingetragen. Die Eintragung und Einhaltung der Fristen werde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin überwacht und regelmäßig überprüft, wobei es im Hinblick auf die Vielzahl der Fristen und Termine nicht möglich sei, jede einzelne Eintragung zu überprüfen. Im vorliegenden Fall sei der letzte Tag der Frist für die Postaufgabe der 12. Juli 1999, ein Montag, gewesen. Anstatt im Kalender die Frist für den vorhergehenden Freitag einzutragen, habe die Kanzleileiterin die Frist mit dem 12. Juli 1999 eingetragen. Die Beschwerde sei schon im Juni 1999 vorbereitet und am 2. Juli 1999 der Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen um Bekanntgabe übermittelt worden, ob sie in der vorbereiteten Form eingebracht werden könne. Da sich die Beschwerdeführerin bis 12. Juli 1999 in der Kanzlei ihres Vertreters nicht gemeldet habe, habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die vorbereitete Beschwerde unterfertigt und sie anschließend an seine Mitarbeiterin Mag. Z. mit dem strikten Auftrag übergeben, mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin telefonisch abzuklären, ob er mit der Einbringung der Beschwerde in der vorbereiteten Form einverstanden sei und anschließend die Beschwerde noch am selben Tag zur Post zu bringen. Die Mitarbeiterin des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin Mag. Z. habe sofort bei der Beschwerdeführerin angerufen, den Geschäftsführer jedoch nicht erreichen können. Da die Mitarbeiterin an diesem Tag noch andere dringende Schriftsätze und Telefonate zu erledigen gehabt habe, sei es ihr erst nach Dienstschluss eingefallen, dass sie den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin noch nicht erreicht gehabt habe. Sie habe bei der Beschwerdeführerin nochmals angerufen, jedoch niemanden mehr erreichen können. Da der Mitarbeiterin Mag. Z. die Gepflogenheit der Kanzlei bekannt sei, die Fristen immer einen Tag vor dem letzten Tag einzutragen, sei sie vom 13. Juli 1999 als letzten Tag der Frist ausgegangen und habe die Beschwerde daher am 13. Juli 1999 zur Post gebracht. Weshalb es der Mitarbeiterin Mag. Z. habe passieren können, dass sie die strikte Weisung des Vertreters des Beschwerdeführers vergessen hatte, die Beschwerde noch am 12. Juli 1999 zur Post zu geben, sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unerklärlich, handle es sich doch bei der Mitarbeiterin Mag. Z. um eine seit August 1995 in seiner Kanzlei arbeitende Kraft, die ihre Dienstleistung immer zur vollsten Zufriedenheit erfüllt habe. Ein weisungswidriges Verhalten der vorliegenden Art sei Mag. Z. bislang noch nie unterlaufen. Ein solches Versehen der stets gewissenhaft und zuverlässig arbeitenden Mitarbeiterin könne dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht als ein Verschulden angelastet werden, welches einen minderen Grad des Versehens übersteige.

Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei gemäß § 46 Abs. 1 VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen.

Ob die im vorliegenden Fall in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin durch weisungswidrige Vorgangsweisen zweier verschiedener Mitarbeiter unterlaufenen Pannen, deren erste (weisungswidrige Termineintragung auf dem Geschäftsstück) trotz behaupteter Überwachung auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst im Zuge der Bearbeitung des Falles schon im Juni 1999 nicht aufgefallen war, in der Summierung der unterlaufenen Fehlleistungen ein der Beschwerdeführerin zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung dargestellt hätten, mit welchem das Kalkül eines minderen Grades des Versehens nicht überschritten worden wäre, bleibe dahingestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag entzieht sich nämlich einer meritorischen Erledigung, weil er keinerlei Angaben enthält, die eine Überprüfung der Frage zulassen, ob der Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG rechtzeitig gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Fehlen ausdrücklicher Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG einen der Verbesserung nicht zugänglichen Inhaltsmangel des Wiedereinsetzungsantrages dar, der zu seiner Zurückweisung führen muss (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 1997, 97/07/0140, 0141, mit weiteren Judikaturnachweisen).

Es war der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin somit gemäß § 46 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war dementsprechend auch die neuerlich überreichte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 1999 zurückzuweisen, welcher zufolge verfahrensrechtlich unzulässig gestellten Wiedereinsetzungsantrages nicht nur die daraus resultierende erneute Versäumung der Beschwerdefrist, sondern angesichts dessen im Hinblick auf den hg. Beschluss vom 16. September 1999, 99/07/0122, auch das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 8. April 1997, 97/07/0046) entgegenstand.

Wien, am 25. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070174.X00

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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