TE Bvwg Beschluss 2018/8/8 L504 2202548-2

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L504 2202548-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag R. ENGEL in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zl 1088916901-180629183, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes desXXXX, geb. XXXX.1978, StA: Irak, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF, § 22 BFA-VG idgF, rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die antragstellende Partei hat am 24.09.2015 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie im April 2015 vom irakischen Militär desertiert sei und sie würde deshalb verfolgt werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesamt aus, dass die Partei auf Grund von aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten ihre Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Die Lage im Irak sei nicht dergestalt, dass sie im Falle einer Rückkehr einer entscheidungsrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet übersteigen.

Dieser Antrag wurde folglich mit Bescheid vom 12.12.2017 - nachweislich persönlich zugestellt am 14.12.2017 und nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist ebenso unstreitig in Rechtskraft erwachsen - hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; gemäß § 8 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, da weder eine asylrelevante noch refoulementrelevante Gefährdungslage für die Partei festgestellt bzw. glaubhaft gemacht werden konnte. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46FPG in den Irak zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides eingeräumt.

2. Im Zuge einer Rückübernahme im Rahmen des Dublin-III Abkommens aus Amsterdam, stellte die Partei am 20.06.2018 am Flughafen Schwechat neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wolle nicht in den Irak zurück. Sie sei Deserteur und könne ein Schreiben vorlegen wonach sie 5 Jahre eingesperrt würde.

Am 02.08.2018 wurde die Partei beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Gefragt, was gegen die bereits rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme spreche, gab sie an, dass sie dazu nichts sagen wolle. Sie habe - gegenüber dem Erstverfahren - keine neuen Fluchtgründe. Sie versuche aber nun Beweismittel aus dem Irak zu beschaffen. Zu den zu Gehör gebrachten Feststellungen zum Irak wolle sie keine Stellung nehmen, da sie die Situation im Irak sowieso kenne. Nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und ihr eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zustehe, gab sie an: "Ich habe im Irak wirklich schlechte Erfahrungen gemacht. Wenn ich in den Irak zurückkehren würde, würde ich sofort festgenommen werden. Im Irak gibt es keine Gerechtigkeit. Die Regierung ist korrupt. Wenn man mir in Österreich nicht helfen kann, werde ich woanders Hilfe suchen. Die Lage im Irak wird immer schlechter. Es gibt dort nur Mafia."

Im Rahmen der Niederschrift verkündete der Leiter der Amtshandlung, dass der faktische Abschiebeschutz gem. § 12, 12a Abs 2 AsylG idgF aufgehoben werde. Die Behörde traf dabei Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand 18.05.2018, und kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen würden.

3. Am 08.08.2018 langte der Verwaltungsakt zur amtswegigen Überprüfung gem. § 22 BFA-VG beim BVwG ein und wurde die Behörde vom Einlangen unverzüglich verständigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesamt traf folgende Feststellungen, denen sich das BVwG anschließt:

"-

zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest.

Sie heißen XXXX geboren am XXXX1978 in Bagdad, Irak, StA: Irak.

Sie sind Moslem und gehören der Volksgruppe der Araber an.

Sie sind 3 Mal geschieden und haben keine Kinder bzw. Unterhaltspflichten.

Ihre Kernfamilie und weitere Verwandte befinden sich im Irak.

Im Bundesgebiet haben Sie keine Familienangehörigen.

Sie haben in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.

Sie sind in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Sie haben früher ehrenamtlich bei der Caritas gearbeitet.

Sie sind gesund und arbeitsfähig.

Sie haben in Ihrem Heimatland 9 Jahre die Grund - und Mittelschule in Bagdad besucht.

Sie konnten in Ihrem Heimatland als Schneider und Soldat bereits Berufserfahrung sammeln.

Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Sie sind spätestens am 24.09.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Sie sind in Österreich nicht erwerbstätig.

Sie leben in Österreich in der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Sie haben auch in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Sie haben im Erstverfahren Ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in den Irak eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung [Rückkehrentscheidung] aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

-

zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:

Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie keine neuen Gründe vor.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

-

zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihre Kernfamilie und weitere Verwandte befinden sich im Irak.

Im Bundesgebiet haben Sie keine Familienangehörigen.

Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.

Sie sind in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen.

Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

-

zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Hier traf das Bundesamt umfangreiche Feststellungen auf Grundlage des oa. Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, dem die Partei im Zuge des gewahrten Parteiengehörs nicht entgegen trat. Zusammengefasst ergibt sich daraus keine Lageverschlechterung gegenüber der Lage die im Vorverfahren zur Beurteilung herangezogen wurde. Aus den Berichtsquellen ergibt sich per se keine Situation, die für Personen mit dem Profil der Partei zu einer hier entscheidungsrelevanten Gefährdung führen würde."

2. Beweiswürdigung:

Das BVwG hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Beweis erhoben. Das Bundesamt führte beweiswürdigend im Wesentlichen aus:

"[...]

-

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Diese wurden den vorliegenden Akteninhalten entnommen und wurden von Ihnen in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt.

Die Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht im Erstverfahren ergibt sich daraus, dass Sie Ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen sind.

Ihre Antragstellung auf internationalen Schutz in den Niederlanden ergibt sich aus der Eurodac-Abfrage.

-

betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung:

Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr heutiges Vorbringen zugrunde gelegt.

Ihr nunmehriges Vorbringen bezog sich auf Ihr Vorbringen im Erstverfahren. Es hat sich bezüglich Ihrer Fluchtgründe nichts geändert.

Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.

In diesem Zusammenhang wird darüber hinaus betont, dass Ihr Vorbringen im Erstverfahren nicht für asylrelevant befunden wurde.

Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen

Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist.

-

betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation:

Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben.

-

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Diese wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.

-

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation."

Das BVwG schließt sich der Beweiswürdigung des Bundesamtes an, zumal diese auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens beruht und schlüssig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 12 AsylG

(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.

(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies

1.

zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2.

notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3.

für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.

(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.

§ 12 a Abs. 2 AsylG normiert, dass, wenn ein Fremder einen Folgeantrag stellt und kein Fall des Absatz 1 vorliegt, das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben kann, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen solche Entscheidungen des Bundesamtes betreffend die Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform.

Daraus folgt:

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22 BFA-VG

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

Im konkreten Fall liegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG vor. Darunter ist ein jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender Antrag zu verstehen. Das Vorverfahren wurde mit 12.01.2018 rechtskräftig abgeschlossen und der zweite Antrag nach Rücküberstellung aus den Niederlanden am 19.06.2018 gestellt.

Die darin verhängte Rückkehrentscheidung ist aufrecht.

Die antragstellende Partei verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Ihr nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz ist voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht wurde und sich dieser auf die schon im Erstverfahren behandelten Fluchtgründe bezog, bzw. das Vorbringen keinen glaubhaften Kern hatte. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, ist lt. Bundesamt bereits gegeben bzw. steht unmittelbar bevor.

Auch hat sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich nachteilig geändert. Dies ergibt sich weder aus den herkunftsstaatlichen Quellen der Staatendokumentation noch auf konkrete Weise durch das Vorbringen der Partei.

Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung in das Herkunftsland keine Verletzung ihrer hier maßgeblichen Rechtsgüter droht. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und gesundheitliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich nachteilig geändert hat, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak für sie zu keiner Bedrohung der angeführten Rechtsgüter führen wird.

Die Feststellung der Zulässigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung ist nach wie vor nicht anzuzweifeln.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht. Ebenso sind seit der rechtskräftigen Entscheidung keine privaten bzw. familiären Bindungen in Österreich entstanden wodurch es bei einer Rückkehr zu einer Verletzung von Art 8 EMRK kommen würde.

Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass die Rechtmäßigkeit derselben zu bestätigen war.

Gem. § 22 Abs 1 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L504.2202548.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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